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2014 | Book

Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht

Die Rechtsprechung des BGH

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About this book

Für einen Bankkaufmann, der sich mit der Vergabe von Krediten oder der Realisierung von Kreditforderungen beschäftigt, ist es unerlässlich, dass er über die Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Kreditvertrags und der Kreditsicherheiten informiert ist. Dieses Buch soll dazu dienen, den im Kreditwesen tätigen Bankkaufmann oder Bankjuristen mit den Rechtsprechungsgrundsätzen vertraut zu machen. Das geschieht, indem die von den Gerichten entschiedenen Fälle in vereinfachter Weise nachgebildet werden und der Leser in nachvollziehbaren Schritten zur Problemlösung geführt wird. Dabei steht die Rechtsprechung des BGH im Vordergrund. OLG-Entscheidungen werden gebracht, wenn der BGH sich zu einer Frage noch nicht geäußert hat, wobei klarzustellen ist, dass damit eine endgültige Klärung noch nicht erfolgt ist. Das Kompendium soll Bankkaufmann und Bankjuristen die tägliche Arbeit erleichtern und sie in ihren Entscheidungen sicherer machen. In erster Linie geht es uns darum, Problembewusstsein zu wecken. Für die Lösung eines konkreten Falles wird es regelmäßig erforderlich sein, die Entscheidungen in der zitierten Fachpresse nachzulesen. Dort findet man weiterführende Hinweise, die es ermöglichen, sich umfassend mit einer Problematik zu beschäftigen. Dieses Buch ist entstanden aus Seminaren, die die Verfasser für in Kreditvergabe und Kreditnachfolge tätige Personen seit vielen Jahren durchführen. Alle wiedergegebenen Entscheidungen wurden in einem kompetenten Kreis eingehend erörtert, dem regelmäßig auch in der Praxis tätige Bankjuristen angehören. ​

Table of Contents

Frontmatter

Kreditvertrag

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Das Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht findet seine Grundlage im Bürgerlichen Recht. Wir kennen drei Hauptbereiche, in die sich unser Recht aufteilt:
  • das Bürgerliche oder Privatrecht (auch Zivilrecht genannt)
  • das Öffentliche Recht
  • das Strafrecht.
Helmut Staab, Peter Staab
2. Hauptpflichten des Kreditvertrags
Zusammenfassung
Das Zivilrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es um die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen gleichrangigen Partnern geht, ganz im Gegensatz zum Öffentlichen Recht, das durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung (Staat – Bürger) geprägt ist.
Helmut Staab, Peter Staab
3. Nebenpflichten des Kreditvertrags
Zusammenfassung
Der Kreditvertrag beinhaltet eine Vielzahl weiterer Verpflichtungen für beide Vertragspartner, die nicht so augenscheinlich sind wie die Hauptpflichten, ihnen in ihrer Tragweite aber gleichbedeutend sind, die sogenannten Nebenpflichten. Auch ihre Verletzung verpflichtet zum Schadenersatz.
Helmut Staab, Peter Staab
4. Zustandekommen des Kreditvertrages
Zusammenfassung
Der Kreditvertrag kommt wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, dem Angebot zum Abschluss des Vertrages und dessen Annahme.
Korrespondierend bedeutet, dass beide Erklärungen deckungsgleich sind, also einander entsprechen. Weicht die Annahmeerklärung vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot, das seinerseits der Annahme bedarf (§ 150 BGB).
Helmut Staab, Peter Staab
5. Anfechtung des Kreditvertrags
Zusammenfassung
Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung – Angebot oder Annahme beim Kreditvertrag – unterscheidet sich vom Dissens dadurch, dass äußerlich die Erklärungen übereinstimmen, dass aber eine der Erklärungen an einem Willensmangel leidet. Wir kennen zwei Arten von Anfechtung, die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Erstere hat keine praktische Bedeutung erlangt. Ihr Anwendungsgebiet ist begrenzt, sie muss zudem unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erklärt werden, was die Bedeutung weiter einschränkt.
Helmut Staab, Peter Staab
6. Nichtigkeit des Kreditvertrags
Zusammenfassung
Wird ein Kreditvertrag wirksam angefochten, hat dies seine Nichtigkeit zur Folge. Der Vertrag wird so behandelt, als sei er nie geschlossen worden. Die aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren. Es gibt aber auch Konstellationen, wo der Kreditvertrag von vornherein nichtig ist.
Helmut Staab, Peter Staab
7. Verbraucherkredit
Zusammenfassung
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Verbraucher sind mithin nur natürliche Personen. Juristische Personen wie Gesellschaften sind auch dann keine Verbraucher, wenn sie nicht gewerblichen, sondern ideellen Zwecken dienen. Dagegen kann auch ein Gewerbetreibender oder Freiberufler Verbraucher sein.
Helmut Staab, Peter Staab
8. Haustürgeschäft
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber will Verbraucher vor einer Überrumpelung in Situationen schützen, in denen er nicht damit rechnen muss, zu einem Vertragsabschluss mit oft weitreichenden Folgen angegangen zu werden, insbesondere im häuslichen Bereich und am Arbeitsplatz (sogenannte Haustürgeschäfte). Der Verbraucher hat die Möglichkeit, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen (§§ 312, 355 BGB).
Helmut Staab, Peter Staab
9. Stellvertretung
Zusammenfassung
Das Recht, einen anderen zu vertreten, ist im Rechtsleben von besonderer Bedeutung. Wir unterscheiden zwischen gesetzlicher Stellvertretung (Beispiel: Vertretungsmacht der Eltern) und gewillkürter Stellvertretung. Bei letzterer beruht die Vertretungsmacht auf einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht. Dabei kann es sich um eine allgemeine Vollmacht handeln, die zum Abschluss einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften berechtigt.
Helmut Staab, Peter Staab
10. Bereicherungsanspruch
Zusammenfassung
Ist ein Vertrag nichtig, ob er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), angefochten ist (§ 123 BGB) oder auf nichtiger Vollmacht beruht, sind bereits erbrachte Leistungen rechtsgrundlos erfolgt. Der Vertragspartner ist um sie ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB) und hat sie zurückzugewähren. Für den Kreditvertrag bedeutet das, dass der Kreditgeber die Darlehenssumme, der Kreditnehmer alle auf den Kredit erbrachte Leistungen an Tilgung, Zinsen und Kosten zurückfordern kann. Anders als beim Verbraucher- und Haustürwiderruf schuldet der Kreditnehmer keine Entschädigung für die Kapitalnutzung.
Helmut Staab, Peter Staab
11. Kündigung des Kreditvertrags
Zusammenfassung
Darlehensverträge zählen zu den Dauerschuldverhältnissen. Dauerschuldverhältnisse können entweder auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden oder für eine unbestimmte Zeit gelten. Ein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis endet ohne Zutun der Parteien.
Helmut Staab, Peter Staab
12. Nichtabnahmeentschädigung und Bereitstellungszinsen
Zusammenfassung
Der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Kredit abzunehmen. Tut er das nicht, etwa weil sich der Kauf zerschlagen hat, zu dessen Finanzierung der Kredit dienen sollte, schuldet er eine Nichtabnahmeentschädigung. Er hat dabei die Bank wirtschaftlich so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wäre er seiner vertraglichen Verpflichtung auf Abnahme des Kredits ordnungsgemäß nachgekommen (§§. 249 ff. BGB). Die gleiche Verpflichtung trifft den Schuldner, wenn er Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages gegeben hat (§§ 490 I, 314 BGB).
Helmut Staab, Peter Staab
13. Verjährung
Zusammenfassung
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SchRModG) hat das Verjährungsrecht völlig neu gestaltet. Die lange Regelverjährungsfrist von 30 Jahren war in einer schnelllebigen Zeit wie der unseren nicht mehr angemessen. Die unterschiedlichen Verjährungsfristen waren unübersichtlich. Eine Logik für die Differenzierungen fehlte weitgehend.
Helmut Staab, Peter Staab
14. Klage und Vollstreckung
Zusammenfassung
Eine Bank lebt vom Geschäft. Dabei ist die Vergabe von Krediten von entscheidender Bedeutung. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Neugeschäft, macht es doch im Verhältnis zu früheren Jahren die Entwicklung der Bank deutlich.
Helmut Staab, Peter Staab

Kreditsicherheiten

Frontmatter
15. Einleitung
Zusammenfassung
Grundvoraussetzung jeder Kreditvergabe ist, dass die Bank ihrem Kunden vertraut. Mit einem Kunden, der nicht vertrauenswürdig ist, wird sie nicht zusammenarbeiten, läuft sie doch Gefahr, dass er sich auch ihr gegenüber unredlich verhält. Einem Betrüger wird niemand mehr Geld leihen.
Helmut Staab, Peter Staab
16. Bürgschaft und Mithaftung
Zusammenfassung
Die Bürgschaft ist im Gesetz geregelt (§§ 765 ff. BGB). Sie ist ein zwischen der Darlehensgeberin und Sicherungsnehmerin – der Bank – und dem Sicherungsgeber – dem Bürgen – abgeschlossener Vertrag, in dem sich letzterer verpflichtet, für die Schuld eines Dritten – dem Hauptschuldner und Darlehensnehmer – einzustehen (§ 765 BGB).
Helmut Staab, Peter Staab
17. Grundschuld und Hypothek
Zusammenfassung
Wir unterscheiden zwischen Personalkrediten und Realkrediten. Für einen Personalkredit ist die Bonität des Kreditnehmers, also seine Kreditwürdigkeit, entscheidend. Sie kann gestärkt werden durch Personalsicherheiten, die ein Dritter gewährt, Bürgschaft oder Mithaftung. Beim Realkredit ist maßgebend der Wert der sichernden Sache. Sachsicherheiten können Immobilien sein, aber auch bewegliche Sachen (der finanzierte Pkw, das zur Sicherung übereignete Warenlager) oder Rechte und Forderungen (die Ansprüche aus dem Verkauf der kreditfinanzierten Ware).
Helmut Staab, Peter Staab
18. Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung
Zusammenfassung
Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung gehören wie die Grundpfandrechte zu den dinglichen Sicherungsrechten, die der Darlehensnehmer selber stellen kann, die aber auch von einem Dritten als Sicherungsgeber beigebracht werden können. Von diesen Rechten, die wie Pfandrecht und Sicherungseigentum an beweglichen Sachen und wie Pfandrecht und Sicherungsabtretung an Forderungen uns sonstigen Rechten bestellt werden können, ist nur das Pfandrecht gesetzlich geregelt (§§ 1204 ff. BGB). Sicherungsübereignung uns Sicherungsabtretung sind (ähnlich wie die Mithaftung bei den Personalsicherheiten) aus der Praxis heraus entwickelt worden. Sie sind dem im Gesetz geregelten vertraglichen Pfandrecht nachgebildet, verzichten aber auf ein wesentliches Merkmal von ihm, auf seine Publizität. Darauf werden wir noch zu sprechen kommen. Wegen der Ähnlichkeit der drei Sicherungsrechte rechtfertigt es sich, sie zusammen zu besprechen.
Helmut Staab, Peter Staab
Backmatter
Metadata
Title
Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht
Authors
Helmut Staab
Peter Staab
Copyright Year
2014
Electronic ISBN
978-3-658-02065-1
Print ISBN
978-3-658-02064-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-02065-1