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20-07-2021 | Krisenmanagement | Gastbeitrag | Article

Mit dem Schuldenschnitt die Insolvenz abwenden

Author: Dr. Ulrich Weistermann

3:30 min reading time

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Können Verbindlichkeiten nicht gezahlt werden, droht die Insolvenz. Vor einem Insolvenzantrag sollten kleinere Unternehmen mit jährlichen Umsätzen unter fünf Millionen Euro prüfen, ob das gerichtliche Verfahren durch einen Schuldenschnitt vermieden werden kann.

Für betroffene Unternehmer bedeutet die Insolvenzgefahr ein fast unlösbares Dilemma: Stellen sie einen Insolvenzantrag, werden sie – wie laut Statistischem Bundesamt über 95 Prozent aller Antragsteller – abgewickelt. Hoffen sie auf eine unternehmerische Lösung, scheitern aber letztlich, schaffen sie ein erhebliches persönliches Strafbarkeits- und Haftungsrisiko. 

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Ein Schuldenschnitt kann in dieser Situation der beste Ausweg sein. Dafür spricht eine einfache Überlegung: Die durchschnittlichen Insolvenzquoten liegen unter fünf Prozent und werden erst nach mehreren Jahren ausgezahlt. Kann der Unternehmer durch einen außergerichtlichen Schuldenschnitt an seine Gläubiger eine deutlich höhere Zahlung als Abfindung leisten – etwa 30 Prozent – profitieren auch die Gläubiger.

Wie funktioniert ein Schuldenschnitt? 

Ein Schuldenschnitt ist ein Abfindungsvergleich, bei dem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und dafür der Restbetrag kurzfristig ausbezahlt wird. Die Gläubiger profitieren damit von zukünftigen Geschäften mit ihrem Kunden und vor allem von dem Quotenvorteil gegenüber der Insolvenz. Eine Gleichbehandlung aller Gläubiger ist dafür nicht erforderlich und auch nicht möglich, weil Kassen, Finanzämter, Banken und andere gesicherte Gläubiger Sonderregelungen erfordern. Deshalb tragen auch die
Lieferanten die Hauptlast eines Schuldenschnitts. 

Die Gläubigergemeinschaft als Insolvenzersatz 

Für einen Schuldenschnitt ist ein erfahrener Sanierer erforderlich, der eine Entscheidungsvorlage erstellt und die Gläubiger von ihren Vorteilen überzeugt. Dazu gehört vor allem die Ermittlung der voraussichtlichen Insolvenzquote, was bei kleineren Unternehmen zuverlässig möglich ist. Da die Gläubiger Geschäftsbeziehungen zum Schuldner haben und auch fortsetzen möchten, werden sie die Angaben kritisch prüfen. Das sichert eine qualifizierte Entscheidung in wenigen Wochen und ohne weitere Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit. 

Stimmen nicht alle Gläubiger der angebotenen Abfindung zu, kommt eine Lösung über das Restrukturierungsrahmen-Gesetz (StaRUG) durch einen Gerichtsbeschluss in Betracht. Allerdings ist auch dieses Verfahren sehr aufwendig, kann aber aufgrund der geführten Vergleichsverhandlungen deutlich vereinfacht werden.

Die Zulässigkeit eines Schuldenschnitts 

Ein qualifiziert verhandelter und erfüllter Abfindungsvergleich ist immer zulässig. Dazu müssen die Gläubiger ihre Forderungen während der Verhandlungen stunden, weil damit eine mögliche Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Stimmen sie letztlich der Abfindung zu und erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Vergleich, gibt es keine Gründe für eine Unwirksamkeit. Kleineren Unternehmern kommt dabei die Tatsache zugute, dass die Anzahl ihrer Gläubiger überschaubar ist und die Gemeinschaft auf einzelne Akkordstörer Einfluss nehmen und sogar Druck zur Zustimmung ausüben kann.

Keine operative Restrukturierung

Da ein Schuldenschnitt in wenigen Wochen vereinbart wird, ist für eine operative Restrukturierung keine Zeit. Der Schuldner muss deshalb allein mit der Entlastung von fälligen Verbindlichkeiten sein Unternehmen vor der Insolvenz bewahren und fortführen. Typisch für diese Situation sind coronageschädigte Unternehmen, deren Geschäftsmodell nach dem Ende des Lockdown wieder funktioniert. Zahlt ein Schuldner die vereinbarte Abfindungsquote, ist dies immer ein wichtiges Indiz für seine Fortführungsfähigkeit.

Voraussetzung eines erfolgreichen Schuldenschnitts

Generell sind Unternehmen mit folgenden Merkmalen geeignet:

  • Kleines Unternehmen mit Jahresumsätzen bis rund fünf Millionen Euro, unabhängig von der Branche.
  • Nach einer weitgehenden Entlastung von fälligen Verbindlichkeiten ist die Fortsetzung der operativen Geschäftstätigkeit aus eigener Kraft möglich.
  • Liegt die voraussichtliche Insolvenzquote deutlich unter zehn Prozent kann eine Abfindungsquote von 25 bis 30 Prozent für die Zustimmung der Lieferanten ausreichen.
  • Der Schuldner muss die Abfindung innerhalb weniger Wochen zahlen, die übrigen Tilgungs-Verpflichtungen erfüllen und sein Unternehmen einschließlich vorübergehender Vorkassezahlungen fortführen.
  • Dazu sollte die Abfindung möglichst aus neuem Kapital finanziert werden.

Der Nutzen eines Schuldenschnitts

Im Jahr 2020 wurden mehr als 15.000 Unternehmen durch die Insolvenz abgewickelt. Durch einen Schuldenschnitt könnten einige tausend Unternehmen einschließlich der Arbeitsplätze erhalten werden. Sollten die Verhandlungen scheitern, verschiebt sich eine Insolvenz nur um wenige Wochen, es entsteht kein weiterer Schaden und ein Schuldenschnitt ist deshalb immer einen Versuch wert.

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