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02-11-2020 | Liquidität | Nachricht | Article

Antragsfrist für Überbrückungshilfe II gestartet

Author: Angelika Breinich-Schilly

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Seit Ende Oktober können kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen.

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe, bei der es sich um einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten handelt, umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für diesen Zeitraum endet laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am 31. Dezember 2020. Das Ministerium hat für betroffene Unternehmen einen Leitfaden für die zweite Phase mit allen wichtigen Informationen veröffentlicht. 

Änderungsanträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) können bis einschließlich 30. November 2020 gestellt werden.) Rückwirkende Anträge für diesen Zeitraum sind allerdings nicht möglich.

Unternehmen müssen Umsatzrückgänge und Fixkosten darlegen

Wie bereits in der ersten Phase müssen die betroffenen Unternehmen auch aktuell Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens darlegen. Dabei gelten im Hinblick auf die Umsatzrückgänge nun niedrigere Grenzen als bislang. Antragsberechtigt sind laut BMWi Unternehmen, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen: 

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. 
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 

"Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt", so das Ministerium. Bei Gründung des Unternehmens zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gelten abweichende Regelungen bezüglich der zu berücksichtigenden Zeiträume für den Umsatzvergleich. 

Maximal 50.000 Euro pro Monat

Die Unternehmen erhalten maximal 50.000 Euro pro Monat. Dabei wurde der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten angehoben:

  • 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent
  • 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Nach wie vor gilt, dass Anträge nur über einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich sind. Diese Dienstleister betreuen den gesamten Prozess – von der Antragstellung über die Bescheidung bis zur Schlussabrechnung. Hierfür nutzen diese das bundesweite Online-Antragsportal.

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