2012 | OriginalPaper | Chapter
Materielles Insolvenzrecht
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Ein wesentliches Tätigkeitsfeld eines Insolvenzverwalters stellt die Abwicklung noch nicht vollständig erfüllter Verträge dar. Das Gesetz eröffnet ihm hierfür verschiedene Möglichkeiten. Bei gegenseitigen Verträgen hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht erfüllt. Bei allen anderen Geschäften sieht die gesetzliche Regelung ein Wahlrecht, ob das Rechtsverhältnis abgebrochen wird, teilweise Fortsetzung ohne Lösungsmöglichkeit und teilweise die Fortsetzung mit Lösungsmöglichkeit, vor.