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2019 | Book

Medienrecht

Eine Einführung

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About this book

Diese Einführung in das Medienrecht bietet einen umfassenden, allgemein verständlichen Überblick über die Rechte und Pflichten des Journalisten in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet. Mit der 8. Auflage wird die Darstellung auf den Stand vom März 2019 gebracht. Die Digitalisierung und sich damit entwickelnde Technologien verändern die journalistische Praxis. So gibt es eine Entwicklung zur Datafizierung journalistischer Recherche und Produktion, für die Bezeichnungen wie Daten- und Roboterjournalismus stehen. Weiter bilden sich neue Darstellungsformen heraus. Dieser Wandel der journalistischen Praxis erfordert eine Anpassung der Rechtsstandards an die Netzwelt. Insbesondere das Urheber-, Haftungs- und Datenschutzrecht sind dabei von Bedeutung. Deshalb wurde der Text um entsprechende Hinweise ergänzt. Diese wurden von Tobias Gostomzyk verfasst.
Der InhaltRecherchefreiheit und ihre Grenzen • Die Berichterstattungsfreiheit und ihre Grenzen • Der Schutz der persönlichen Ehre • Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht • Der Schutz des Unternehmens • Bildberichterstattung und Abbildungsschutz • Kriminalberichterstattung • Urheberrecht • Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Jugend • Werbung in den Massenmedien • Die Sicherung des Rechtsgüterschutzes
Die AutorenDr. Udo Branahl war bis zu seiner Pensionierung Professor für Medienrecht am Institut für Journalistik der Technischen Universität Dortmund.Dr. Tobias Gostomzyk ist Professor für Medienrecht am Institut für Journalistik der Technischen Universität Dortmund.

Table of Contents

Frontmatter
Kapitel 1. Einleitung
Zusammenfassung
Das Ziel dieser Einführung in das Medienrecht besteht darin, Journalistinnen und Journalisten einen Überblick über die rechtlichen Regeln zu geben, die den normativen Rahmen ihrer beruflichen Praxis bilden. Eine möglichst genaue Kenntnis dieses Rahmens ist zum einen vonnöten, um unerwünschte Folgen des eigenen Verhaltens zu vermeiden. Da die Neigung der von der Berichterstattung Betroffenen weiter zuzunehmen scheint, ihre Rechte einzuklagen und Journalisten sowie Medienbetriebe für negative Folgen der Berichterstattung schadensersatzpflichtig zu machen, kommt es darauf an, die rechtlichen Risiken des eigenen Tuns zu minimieren.
Udo Branahl
Kapitel 2. Recherchefreiheit und ihre Grenzen
Zusammenfassung
Zu den Existenzgrundlagen einer freiheitlichen Demokratie gehören Massenmedien, die das Publikum mit den Informationen versorgen, die die Bürgerinnen und Bürger benötigen, um sich auf rationale Weise eine eigene Meinung zu allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft zu bilden. Diesen Teil ihrer „öffentlichen Aufgabe“ können die Medien nur erfüllen, wenn sie ihrerseits die Möglichkeit haben, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Udo Branahl
Kapitel 3. Die Berichterstattungsfreiheit und ihre Grenzen
Zusammenfassung
Verfassungsrechtlich gesichert ist die Berichterstattungsfreiheit der Massenmedien durch die Meinungsäußerungsfreiheit, die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie das Zensurverbot, die durch Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrecht gewährleistet sind.
Udo Branahl
Kapitel 4. Der Schutz der persönlichen Ehre
Zusammenfassung
Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit ihre Schranken unter anderem in dem Recht der persönlichen Ehre. Dem Schutz der persönlichen Ehre dienen vor allem die Strafvorschriften der §§ 185 ff. StGB. Zugleich stellen Ehrverletzungen unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB dar. Infolgedessen stehen dem Beleidigten auch zivilrechtliche Abwehransprüche zu. Geht die Beleidigung von einem staatlichen Hoheitsträger aus, kommt auch ein öffentlichrechtlicher Abwehranspruch in Betracht.
Udo Branahl
Kapitel 5. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Zusammenfassung
Zu den „Rechten anderer“, die die Freiheit der Berichterstattung in den Massenmedien begrenzen, gehört neben dem Ehrenschutz ganz zentral das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“. Es gewährt dem einzelnen Mitmenschen das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen. Jeder hat einen Anspruch darauf, selbst darüber entscheiden zu können, welche Informationen über sein Leben er preisgeben will, und im Übrigen von den Massenmedien in Ruhe gelassen zu werden.
Udo Branahl
Kapitel 6. Der Schutz des Unternehmens
Zusammenfassung
Neben dem Unternehmer, der als natürliche Person denselben Persönlichkeitsschutz genießt wie Angehörige anderer Berufe, kann sich auch das Unternehmen selbst zur Wehr setzen gegen
  • die unbefugte Benutzung seines Namens, seiner Embleme und Produktbezeichnungen,
  • die Veröffentlichung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiger firmeninterner Angelegenheiten,
  • Ehrverletzungen,
  • (sonstige) geschäftsschädigende Äußerungen – auch in Form von Testberichten – und
  • Boykottaufrufe.
Udo Branahl
Kapitel 7. Bildberichterstattung und Abbildungsschutz
Zusammenfassung
Die rechtlichen Schranken der Bildberichterstattung lassen sich in vier Problemkreise gliedern. Zum ersten gelten gesetzliche Beschränkungen für die Aufnahme von militärischen Anlagen, Gerichtsverhandlungen und pornographischen Abbildungen (gesetzliche Fotografierverbote). Ferner sind Personen gegen die Verbreitung von Abbildungen, auf denen sie dargestellt sind, durch das Recht am eigenen Bild besonders geschützt.
Udo Branahl
Kapitel 8. Kriminalberichterstattung
Zusammenfassung
Bei der Berichterstattung über eine Straftat ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn der tatsächliche oder mutmaßliche Täter mit Namen genannt oder abgebildet werden soll. Hier wird in besonders schwerer Weise in das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Recht des einzelnen eingegriffen, „selbst und allein zu bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen“ (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), da sie sein – vermutliches – Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Persönlichkeit in der Regel „in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert“. Auf der anderen Seite besteht an einer sachgerechten Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und deren Vorgeschichte ein „durchaus anzuerkennendes Interesse“.
Udo Branahl
Kapitel 9. Urheberrecht
Zusammenfassung
Das Urheberrecht dient dem Schutz des „geistigen Eigentums“. Es soll verhindern, dass jemand fremde geistige Leistungen verwertet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.
Udo Branahl
Kapitel 10. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Jugend
Zusammenfassung
Die Medienfreiheiten finden ihre Schranken nicht nur in den individuellen Rechten anderer, die bei der journalistischen Arbeit zu beachten sind. Grenzen gibt es auch dort, wo die Sicherheit des demokratisch verfassten Staates gefährdet oder der öffentliche Frieden gestört wird. Der Sicherung dieser Rechtsgüter dient eine Reihe von Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die auch die Handlungsfreiheit des Journalisten begrenzen. Schließlich sind noch besondere Vorschriften zum Schutze der Jugend zu berücksichtigen.
Udo Branahl
Kapitel 11. Werbung in den Massenmedien
Zusammenfassung
Die Entwicklung der Massenmedien ist seit Jahren dadurch gekennzeichnet, dass sie sich immer stärker aus Werbeeinnahmen finanzieren. So erzielen nicht nur Zeitungen und Zeitschriften den größeren Teil ihrer Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft, auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zunehmend auf Werbeeinnahmen angewiesen, um ihre Ausgaben decken zu können. Hinzu kommt, dass mit den Anzeigenblättern und dem Privatfunk neue Konkurrenten auf den Markt gekommen sind, die sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren.
Udo Branahl
Kapitel 12. Die Sicherung des Rechtsgüterschutzes
Zusammenfassung
In den vorangegangenen Kapiteln sind die Rechtsfolgen, die sich aus Rechtsverletzungen in den einzelnen Regelungsbereichen ergeben, bereits erwähnt worden; ihre Darstellung wird in diesem abschließenden Kapitel vervollständigt und zu einem Überblick zusammengefasst. Ergänzt werden diese allgemeinen Instrumente des Rechtsgüterschutzes durch einen speziellen presserechtlichen Anspruch: das Recht auf den Abdruck einer Gegendarstellung. Ferner bleibt die Frage zu erörtern, wer – innerhalb und außerhalb der Redaktion – für solche Rechtsverletzungen haftet; wer also bei Rechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Udo Branahl
Backmatter
Metadata
Title
Medienrecht
Author
Prof. Dr. Udo Branahl
Copyright Year
2019
Electronic ISBN
978-3-658-27381-1
Print ISBN
978-3-658-27380-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27381-1