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2016 | OriginalPaper | Chapter

3. Methodik der Vertragsgestaltung

Author : Carsten Kunkel

Published in: Vertragsgestaltung

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

In Kap. 2 habe ich Ihnen die Grundlagen der Vertragsgestaltung und deren Relevanz in Lehre und Praxis vorgestellt. Hier habe ich Ihnen bereits die Notwendigkeit einer besonderen Methodik zur Vertragsgestaltung vor Augen geführt. Nunmehr erläutere ich Ihnen die methodengeleitete Vorgehensweise hin zu einem fertigen Vertragswerk im Einzelnen. (Vertiefungshinweis für all diejenigen von Ihnen, die sich Kap. 2 dieses Lehrbuches nicht zu Gemüte geführt haben: Die während des Studiums erfolgte umfangreiche Unterweisung in methodischen Fragen unterscheidet häufig noch immer nicht zwischen einer juristischen Methodik für Richter und einer solchen für Vertragsjuristen als Interessenvertreter (primär Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen). Es wird noch immer weitgehend eine juristische Methodik vermittelt, die für alle Juristen gleichermaßen Geltung beansprucht, obwohl sie deutlich auf die Entscheidungssituation des Richters zugeschnitten ist. Im Bereich der Vertragsgestaltung befindet sich der Vertragsjurist jedoch in einer grundlegend anderen Situation als der Richter, vgl. hierzu vertiefend und verständnisbildend Kap. 2).

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Footnotes
1
Vertiefungshinweis für all diejenigen von Ihnen, die sich Kap. 2 dieses Lehrbuches nicht zu Gemüte geführt haben: Die während des Studiums erfolgte umfangreiche Unterweisung in methodischen Fragen unterscheidet häufig noch immer nicht zwischen einer juristischen Methodik für Richter und einer solchen für Vertragsjuristen als Interessenvertreter (primär Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen). Es wird noch immer weitgehend eine juristische Methodik vermittelt, die für alle Juristen gleichermaßen Geltung beansprucht, obwohl sie deutlich auf die Entscheidungssituation des Richters zugeschnitten ist. Im Bereich der Vertragsgestaltung befindet sich der Vertragsjurist jedoch in einer grundlegend anderen Situation als der Richter, vgl. hierzu vertiefend und verständnisbildend Kap. 2.
 
2
Vgl. etwa die umfangreiche Sammlung „Beckʼsche Online-Formulare Vertrag“ Hrsg. von Weise/Krauß;, 31. Edition, München 2014.
 
3
Zur Bedeutung von Vertragsmustern für die Rechtsgestaltung vgl. Langenfeld, JuS 1998, 33, 34 ff.; Teichmann, JuS 2001, 973, 979 f.
 
4
Vgl. auch Weber, JuS 1989, 636, 641 der zu Recht gegen den vorschnellen Rückgriff auf Formularsammlungen plädiert.
 
5
Vgl. Ulrici, Rechtsgestaltung, 7; Däubler, Verhandeln und Gestalten, 32; Langenfeld, JuS 1998, 33, 36; Teichmann, JuS 2001, 973, 979 f.
 
6
Vgl. hierzu für die einzelnen dargestellten Berufsgruppen bereits in Abschn. 2.​3.
 
7
Vgl. Borgmann, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 104.
 
8
Chab, AnwBl 2010, 359, 360; LG Offenburg, Urt. v. 19.09.2002 – O 147/02; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2009 – I−24 U 50/08.
 
9
Vgl. dazu auch Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 31.
 
10
Vgl. etwa zu den Anforderungen an den Rechtsanwalt BGH, Urt. v. 07.02.2002 – IX ZR 209/00 (m. w. N.): „Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die zu Gunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist … Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des erteilten Mandats ab …“.
 
11
Anm.: Die Terminologie bezüglich dieses Pflichtenkanons der für das weitere methodische Vorgehen für den Vertragsjuristen leitend ist, wird nicht einheitlich bezeichnet, vgl. etwa Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 69 ff., die dies unter „Normativen Vorgaben“ diskutieren oder Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 31 ff., der diese als Leitlinien der Vertragsgestaltung bezeichnet.
 
12
Vgl. hierzu Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 70 ff.
 
13
Vgl. hierzu auch Ulrici, Rechtsgestaltung, 7 m. w. N.
 
14
Anm.: Im Optimalfall führt dieser gerechte Interessenausgleich zu einer „win-win-Situation“, d. h. also zu einem Vertragsschluss, aus dem beide Vertragsteile als Sieger hervorgehen, vgl. hierzu Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 19 m. w. N.
 
15
Vgl. für den Notar und den Rechtsanwalt Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 31, sowie allein für den Rechtsanwalt Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 73 ff. jeweils m. w. N.
 
16
Vgl. zu diesem Prozess im Überblick unter Abschn. 3.5 und im Einzelnen unter Abschn. 3.6; vgl. zu diesem Prozess im Überblick auch Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 73 ff.; vgl. auch sehr verkürzt im Überblick Ulrici, Rechtsgestaltung, 8 m. w. N.
 
17
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 31 f.
 
18
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 74 m. w. N.
 
19
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 73 f. m. w. N., beachten Sie hier den Unterschied von Haftungsmaßstab und inhaltlicher Sorgfaltsanforderung.
 
20
Vgl. für die Anwaltshaftung explizit BGH, Urt. v. 19.12.1991 – IX ZR 41/91; BGH, Urt. v. 17.06.1993 – IX ZR 206/92.
 
21
Vgl. hierzu ausführlich zur Anwaltshaftung Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 80 ff. m. w. N.
 
22
So im Ergebnis wohl auch mit seinem Überblick zu den Anforderungen an Rechtskenntnis und –anwendung für den Vertragsgestalter zu verstehen Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 31 f.
 
23
Vgl. hierzu Rinsche, Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 39 f. m. w. N.; Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf//Terbille, Haftung des Rechtsanwalts, 155; Vill, in: Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 232; die Rechtsprechung gewährt, insbesondere im Hinblick auf neue oder geänderte Rechtsnormen, zur Verschaffung der Rechtskenntnisse einen „realistischen Toleranzzeitraum“, vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 – IX ZR 127/99; siehe dazu auch Heinemann, in: Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 115. Der Anwalt kann auch verpflichtet sein, sich Kenntnis des ausländischen Rechts zu verschaffen, wenn er ein Mandat vorbehaltlos annimmt, vgl. Fahrendorf, NJW 2006, 1911 f.
 
24
BGH, Urt. v. 17.04.1986 – IX ZR 200/85.
 
25
Vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 – IX ZR 127/99; BGH, Urt. v. 29.04.1993 – IX ZR 101/92; Rehbinder, AcP 174 (1974), 265, 291.
 
26
Vgl. insbesondere auch zu den zeitlichen Anforderungen BGH, Urt. v. 21.09.2000 – IX ZR 127/99.
 
27
Vgl. dazu insbesondere zum Vertrauen an den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung BGH, Urt. v. 30.09.1993 – IX ZR 211/92.
 
28
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 32 m. w. N.
 
29
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 81 f. m. w. N.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 32 m. w. N.; vgl. auch zum Plädoyer einer einheitlichen Juristenausbildung oben Abschn. 2.​2.
 
30
Vgl. ebenfalls in Anlehnung an die Anwaltshaftungsrechtsprechung Heermann, in: MüKoBGB IV, § 675 Rn. 29 mit Überblick über die Judikatur; vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 – IX ZR 439/99; BGH, Urt. v. 17.12.1987 – IX ZR 41/86; siehe dazu auch Borgmann, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 178 ff.; Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Haftung des Rechtsanwalts, 182 ff.; Vill, in: Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 254 ff.; Henssler, JZ 1994, 178, 182; BGH, Urt. v. 25.06.1991 – X ZR 103/89.
 
31
Vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1996 – IX ZR 51/95; BGH, Urt. v. 17.12.1987 – IX ZR 41/86; BGH, Urt. v. 14.10.2010 – I ZR 212/08.
 
32
Vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 36; Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 13; BGH, Urt. v. 14.03.2007 – XII ZB 142/06.
 
33
Vgl. Medicus, BGB AT, Rn. 465 ff; Paulus/Zenker, JuS 2001, 1 ff.; Weber, JuS 1989, 818, 819.
 
34
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.06.2001, BGBl. I, S. 1149.
 
35
§ 565 Abs. 2 BGB a. F. lautet: „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“
 
36
Vgl. Art. 2 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001.
 
37
Anm.: Eine solche Vereinbarung lag nach damaliger Ansicht zum einen vor, wenn die Parteien in zulässiger Weise Kündigungsfristen vereinbart haben, die von den seinerzeitigen gesetzlichen Kündigungsvorschriften abwichen, etwa – nach damaliger Ansicht – beiderseits längere Fristen als die bisherigen gesetzlichen, so besaß diese auch zukünftig noch Gültigkeit, zu den Kündigungsfristen in Altverträgen mit Verlängerungsklauseln vgl. Gellwitzki, in: 10 Jahre Mietrechtsreformgesetz, 803 ff.; vgl. zur jetzigen Rechtslage und zu den Möglichkeiten einer abweichenden Vereinbarung den kurzen Überblick bei Teichmann, in: Jauernig, BGB, § 573c Rn. 1 m. w. N.
 
38
Vgl. zum Übergangsrecht und den zahlreichen Folgeproblemen Mössner, in: jurisPK-BGB, § 573c BGB Rn. 76 ff. m. w. N., dort auch Rn. 79 m. w. N.: „Eine solche vertragliche Einbeziehung ist zum einen bei der ausdrücklichen Wiedergabe der gesetzlichen Regelung im Mietvertrag, zum anderen bei einer so genannten statischen Verweisung (beispielsweise: „Es gilt BGB § 565 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.“) anzunehmen. Dabei spielt es für Kündigungen, die vor dem 01.06.2005 zugegangen sind, keine Rolle, ob diese Vereinbarungen individualvertraglich oder durch Formularmietvertrag erfolgt sind. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des für vor dem 01.06.2005 zugegangene Kündigungen maßgeblichen Übergangsrechts (Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB) stellt es auch dar, wenn in einem Formularmietvertrag lediglich die vor dem 01.09.2001 einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergegeben waren und sei es lediglich in einer im Text in Bezug genommenen Fußnote.“
 
39
Vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2003 – VIII ZR 339/02 m. w. N. auf die Instanzenrechtsprechung. Anm.: Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 – heute Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB – findet § 573c Abs. 4 BGB keine Anwendung auf Kündigungsfristen, die vor dem 01.09.2001 wirksam durch Vertrag vereinbart worden sind.
 
40
„Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26.05.2005 ist auf die Initiative der Bundesregierung Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ein zweiter Satz angefügt worden, wonach eine vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB für Kündigungen, die ab dem 01.06.2005 zugehen, nicht vorliegt, wenn die vor der Mietrechtsreform gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. und § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. geltenden Fristen lediglich formularvertraglich vereinbart wurden.“ Mössner, in: jurisPK-BGB, § 573c BGB Rn. 84 m. w. N.
 
41
Anm.: Hierbei kann es sich um äußere oder auf Ebene der Parteien liegende Umstände handeln.
 
42
Zu Deutsch: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“ Hierbei handelt es sich wohl mehr um einen Spott als eine Weisheit. Jedenfalls sollte dies wahrhaftig nicht Ihr Ziel als guter Vertragsjurist bei der Vertragsgestaltung sein … .
 
43
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 36.
 
44
Vgl. auch mit der Abgrenzung der Beratung als vertraglich geschuldeter Primär- und der Belehrung als Nebenpflicht Vill, in: Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 321.
 
45
Zu den einzelnen Stadien vgl. im Folgenden unter Abschn. 3.5.2.
 
46
Vgl. Heermann, in: MüKoBGB IV, § 675 Rn. 29 mit Überblick über die Judikatur.
 
47
Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 37 f.
 
48
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 76 m. w. N.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 38 vgl. dazu auch im Folgenden.
 
49
Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 76 mit Verweis auf Langenfeld, Vertragsgestaltung, 49.
 
50
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 38.
 
51
Vgl. etwa das 6-Phasen-Modell bei Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 90 ff. m. w. N.
 
52
Vgl. etwa Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 96 f., die diese Tätigkeit aber bereits Phase 2 zuordnen.
 
53
Vgl. oben Abschn. 2.​5.​4.​3.
 
54
Vgl. etwa Ulrici, Rechtsgestaltung, 9 ff. (4-Phasen-Modell); vgl. auch Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 97 ff., die dieser Tätigkeit allerdings insgesamt drei Phasen zuordnen.
 
55
Vgl. zur Prüfungsfolge, die mit unterschiedlicher Akzentuierung und Detailtiefe insgesamt jedoch ähnlich gesehen wird, Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 90 ff. (6-Phasen-Modell); Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 40 ff.; Ulrici, Rechtsgestaltung, 9 ff. (4-Phasen-Modell); Teichmann, JuS 2001, 973, 977 ff. (6-Phasen-Modell) mit Verweis auf die Vorarbeiten zu dieser Prüfungsfolge in der Literatur durch Hommelhoff/Hillers, Jura 1983, 592, 593 ff., und Hommelhoff/Teichmann, Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen 1999, 537, 546 ff. Ausf. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 95 ff. Vergleichbarer Aufbau des Gedankenganges auch bei Willemsen, Jura 1999, 83, 84 ff. Verschiedene Stimmen der Literatur äußern sich skeptisch gegenüber dem Versuch, für Aufgaben der Vertragsgestaltung einen allgemein gültigen Aufbau zu finden (Schwarzmann, JuS 1972, 79, 81; Rehbinder, Vertragsgestaltung, 107, und ders., ebda, 6, mit dem Argument, eine Trennung der Phasen der Vertragsgestaltung sei nicht möglich). Vgl. zur Auseinandersetzung mit diesen Argumenten Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 90 ff. a. A. beispielsweise Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 5 ff., die gänzlich anders zugeschnittene Denkschritte der Vertragsgestaltung ansetzen.
 
56
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 40; anschaulich Schollen, DNotZ 1977, Sonderheft zum 20. Deutschen Notartag, 28, 35; Rehbinder, Vertragsgestaltung, 6; Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 8; Brambring, JuS 1985, 380, 383.
 
57
Vgl. Zankl, Die anwaltliche Praxis in Vertragssachen, 59.
 
58
Wie diese umgesetzt werden, ist schließlich Aufgabe des Vertragsjuristen. Vgl. hierzu auch Teichmann, JuS 2001, 973, 977, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
59
Vgl. Rehbinder, AcP 174 (1974), 265, 266.
 
60
Anm.: Auch wenn die Unterscheidung von Sach- und Rechtszielen in vielen Fällen künstlich erscheinen mag, so ist sie doch notwendig, da der Vertragsjurist nur für seine rechtliche Gestaltung einzustehen hat, nicht jedoch für außerrechtliche Einflüsse, die das Sachziel selbst bei im Übrigen hervorragender rechtlicher Gestaltung zunichtemachen können. Schließlich kann er nicht dafür verantwortlich sein, ob die wirtschaftlichen, sozialen oder ideellen Ziele des Mandanten tatsächlich erreicht werden, vgl. Teichmann JuS 2001, 973, 977.
 
61
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 93 f. Ihnen dürfte das Problem bezogen auf die erlernte juristische Methodik (des Richters) im Rahmen von angefertigten Gutachten etwa unter dem Stichwort „Sachverhaltsquetsche“ geläufig sein, d. h. der unzureichenden Auswertung des dem Gutachten zugrunde zu legenden Sachverhalts.
 
62
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 93.
 
63
Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 40; Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Haftung des Rechtsanwalts, 142; vgl. hierzu auch Hellwig, in: Hommelhoff/Müller-Graff/Ulmer, Die Praxis der rechtsberatenden Berufe, 59, 62, nach dem die Arbeit am Sachverhalt 80 % der Arbeit des gesellschaftsrechtlich beratenden Anwalts ausmache.
 
64
Vgl. hierzu ausführlich unter Abschn. 3.6.4.3 und Abschn. 3.6.4.4; vgl. auch Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 95 f. m. w. N.
 
65
Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 8.
 
66
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 96 m. w. N.
 
67
Vgl. etwa Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 44 ff.
 
68
Vgl. Sie diesbezüglich etwa für den Notar die Pflicht gem. § 21 BeurkG.
 
69
Anm.: Sie dienen der Selbstkontrolle und Übersichtlichkeit. Bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung in der Praxis gebe ich Ihnen nachfolgend, insbesondere in Kap. 4, wertvolle Hinweise.
 
70
Vgl. etwa Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 21 ff.
 
71
Vgl. etwa Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 41 ff. vgl. dazu auch im Folgenden.
 
72
Vgl. hierzu auch die Hinweise in Kap. 4; vgl. hierzu aber etwa auch Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 22.
 
73
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 41, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
74
Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 93.
 
75
Anm.: Diese Konzentration auf die eigentlichen Sachziele des Mandanten bedeutet nicht, dass Ihrer Kreativität zu deren Umsetzung (außer den zwingenden rechtlichen) Grenzen gesetzt sein sollen. Bei der Umsetzung wird im Gegenteil ein gehöriges Maß an Kreativität von Ihnen gefordert. Hier geht es jedoch darum, die Sachziele des Mandanten zielgenau zu ermitteln und nicht eigene Ziele an deren Stelle zu setzen.
 
76
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 41.
 
77
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 44.
 
78
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 42.
 
79
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 43, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
80
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 73.
 
81
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 45, der m. w. N. die Mandanten in „Profis“, „Amateure“ und „Spieler“ mit unterschiedlichem Informationsverhalten hinsichtlich Qualität, Umfang und Zuverlässigkeit einteilt. Vgl. dazu auch im Folgenden.
 
82
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 47 m. w. N.
 
83
Anm.: Allein das bloße aufmerksame Zuhören kann bereits eine Herausforderung sein, neigen doch viele Juristen sogleich zum Unterbrechen des Gesprächspartners und zur ungebetenen Nachfrage. Auch ist gerade in Zeiten multimedialer „Überflutung“ die durchschnittliche Aufmerksamkeitsdauer gerade der jüngeren Juristengeneration beim Zuhören – allein schon nach den Beobachtungen des Verfassers in den letzten fünf Jahren als Hochschullehrer – auf Zeiten von „gefühlt maximal 15 Minuten“ gesunken, bis der Blick und damit auch die Aufmerksamkeit auf das mitgeführte Smartphone fällt.
 
84
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 45 ff., dazu auch im Folgenden.
 
85
Anm.: Denken Sie bitte daran, dass Sie als Vertragsjurist die Gesprächsführung innehaben, wenngleich im Einzelfall auch einmal der Mandant „das Heft in der Hand hält“.
 
86
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 45 ff., dazu auch im Folgenden.
 
87
Vgl. hierzu auch Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 22; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 46.
 
88
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 74 ff.
 
89
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 46.
 
90
Vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 7.
 
91
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 45 ff., dazu auch im Folgenden.
 
92
Anm.: Dies erfordert allerdings auch die rechtliche Einordnung der in Aussicht genommenen Gestaltung; vgl. dazu sogleich und in Kap. 4.
 
93
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 46.
 
94
Gerade Mandanten neigen dazu, über wichtig erscheinende Punkte zuerst zu informieren, währen der Vertragsjurist an einer bestimmten Ordnung interessiert ist, vgl. zu dieser Spannungslage Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 47, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
95
Anm.: Vgl. hierzu Kap. 4 ausführlicher.
 
96
Vgl. Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 22.
 
97
Anm.: Hieran zeigt sich auch bereits regelmäßig, dass es sich um eine verhältnismäßig komplexe Gestaltungsaufgabe mit entsprechend höherem Aufwand bei Informationsgewinnung und Rechtsgestaltung handelt.
 
98
Vgl. Koch in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 47, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
99
Anm.: Dies ist Gang und Gebe in weiten Teilen des Wirtschaftsrechts, wie etwa im M&A-Bereich, wo es sehr umfangreiche Due-Diligence-Checklisten gibt, die den eigentlichen Unternehmenskaufvertrag begleiten und Punkt für Punkt vor dem sog. „Closing“ abgearbeitet werden müssen. Auch Personalabteilungen arbeiten regelmäßig mit Checklisten, die von Bewerbern sogar im Vorfeld eines Bewerbungsgesprächs auszufüllen sind und alle relevanten Informationen zur Erstellung des Arbeitsvertrages enthalten.
 
100
Vgl. Koch in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 47, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
101
Anm.: Aus Korrekturanmerkungen zu Ihren Klausuren dürfte Ihnen der Begriff der „Sachverhaltsquetsche“ bekannt sein. Hier wird der Aussagegehalt des Klausursachverhalts derart überbeansprucht, dass die dem Bearbeiter bekannten Rechtsprobleme hierunter subsumiert werden.
 
102
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 96 f.
 
103
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 977.
 
104
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 97.
 
105
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 977 f.
 
106
Anm.: Jedoch kann es dem Wunsch des Mandanten entsprechen oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen, etwa zur Sicherung eine günstigeren Beweislage, sogar erforderlich sein, den gegenwärtigen Status, etwa bei einem nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag, nochmals schriftlich zu fixieren. Dabei wird jedoch nicht die Rechtslage neu gestaltet, sondern lediglich die (zivil-)prozessual wichtige Frage der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des eigenen Mandanten positiv beeinflusst. Vgl. hierzu nachfolgend unter Abschn. 3.6.3.4.
 
107
Anm.: Schwieriger kann die Prüfung der Rechtslage im Rahmen bestehender Verträge werden. Aber auch hier kann die Prüfung ergeben, dass das angestrebte Regelungsziel bereits nach dem Vertrag besteht.
 
108
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 978.
 
109
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 978.
 
110
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 51.
 
111
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 99 ff.
 
112
Vgl. Zankl, Die anwaltliche Praxis in Vertragssachen, 60.
 
113
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 100 f.; Zankl, Die anwaltliche Praxis in Vertragssachen, 60, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
114
Vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 978 f.
 
115
Vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre, 611; Brambring, JuS 1985, 380, 382; Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 14.
 
116
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 101 f.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 51; Teichmann, JuS 2001, 973, 979.
 
117
Vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 4 f. mit Verweis auf Macneil, 48 Southern California La Review (1975), 627, 639, der die Unterscheidung trifft in „Performance Planning and Risk Planning“.
 
118
Diese Terminologie („Zweckverwirklichung“ und „Störfallvorsorge“) verwenden etwa Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 4. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Gestaltungsziel der Zweckverwirklichung mehr als nur die Erfüllung der Vertragspflichten umfasst und sich deswegen auch die Terminologie hieran anlehnen sollte, Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 3 f. Weiter verbreitet ist jedoch die Unterscheidung nach den Begrifflichkeiten „Erfüllungs- und Risikoplanung“, die im Folgenden auch leitend bleiben soll, vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 4, 21 ff.; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 105 ff.; Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 76; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 53; Teichmann, JuS 2001, 973, 979.
 
119
Vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 4, 21 ff.; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 105 ff.; Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 76.
 
120
Vgl. Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 3 m. w. N. ff.
 
121
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 103.
 
122
Vgl. Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 12 m. w. N. Vgl. auch zu Fragen der Haftung und den Anforderungen der Orientierung an Rechtsprechung und Literatur oben Abschn. 3.2.4.
 
123
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 103 ff.
 
124
Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 105, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
125
Die Begriffe werden nicht einheitlich verwandt, auch die inhaltliche Trennung erfolgt nicht ganz einheitlich, vgl. hierzu etwa den Hinweis auf Unterschiede bei Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 53 f. oder Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 4 f. Allerdings soll dieser akademische Streit hier nicht weiter vertieft werden, zumal die einzelnen geschilderten Schritte der Vertragsgestaltung ohnehin nicht immer trennscharf auseinandergehalten werden können, sich inhaltlich und zeitlich überlappen oder sogar parallel verlaufen.
 
126
Vgl. Rehbinder, Vertragsgestaltung, 4, 21 ff.; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 105 ff.; Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 75 f.
 
127
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 105 ff.
 
128
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 107 ff.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 54.
 
129
Vgl. zur Lehre von den Vertragstypen statt vieler Larenz, Methodenlehre, 216 ff.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, 37 ff.; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 122 ff. m. w. N.
 
130
Anm.: Vgl. hierzu auch die Lehre von der Vertragsgestaltung nach Fallgruppen und Vertragstypen, vgl. Langenfeld, Vertragsgestaltung: Methode, Verfahren, Vertragstypen, 25 ff. Zu Standardvertragstypen vgl. Langenfeld, Von der Klausel zur Vertragsgestaltung – Wandlungen der Kautelarjurisprudenz, in: FS des Rheinischen Notariats, 1998, 3. Bei diesen Orientierungshilfen handelt es sich um „Eigenschöpfungen der Kautelarjurisprudenz, die durch den Konsens der Fachleute legitimiert werden“, Langenfeld, Vertragsgestaltung, 11. Letztlich handelt es sich um mit einer gewissen Rechtstradition anerkannte Vertragstypen oder auch typengemischte Verträgen (Kombination mit unterschiedlicher Schwerpunktbildung von Standardvertragstypen).
 
131
Vgl. Sie hierzu auch die Ausführungen in Kap. 4 und Kap. 5.
 
132
Anm.: Wobei den Mandanten dann andere Rechtspflichten als bei der GmbH treffen würden, vgl. § 5a GmbHG, worauf sie ihn hinweisen müssten.
 
133
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 108, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
134
Vgl. hierzu bereits oben Abschn. 2.​5.​3.
 
135
Vgl. Koch in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 56, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
136
Vgl. Zankl, Die anwaltliche Praxis in Vertragssachen, 109 f.
 
137
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 109, vgl. dazu auch im Folgenden.
 
138
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 110 ff.; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 56 ff.; Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 4 ff.
 
139
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 110.
 
140
Vgl. hierzu Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 57.
 
141
Vgl. etwa Kanzleiter, NJW 1995, 905, 906 f.; Schippel, Jura 1999, 57, 60 f.; Zankl, Die anwaltliche Praxis in Vertragssachen, 65; Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 219 ff.; Langenfeld, Vertragsgestaltung, 10 ff.; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 117 ff.
 
142
Vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1994 – IX ZR 161/93.
 
143
Vgl. Jerschke, DNotZ 1989, Sonderheft zum 23. Deutschen Notartag, 21 ff.
 
144
Vgl. hierzu und im Folgenden Teichmann, JuS 2001, 973, 979 f.
 
145
Anm.: Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Wert der Leistungen nach Vertragsschluss unterschiedlich entwickelt, etwa bei Vereinbarung eines Festpreises und starkem Anstieg der Herstellungskosten, vgl. hierzu Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 112.
 
146
Vgl. Zankl, Die anwaltliche Praxis in Vertragssachen, 66; Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 4; Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 112; Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 57; Langenfeld, Vertragsgestaltung, 31.
 
147
Vgl. Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 4.
 
148
Anm.: Eine klare und eindeutige sprachliche Regelung dient ganz sicher sogar der Streitvermeidung, ist aber „conditio sine qua non“ der Erfüllungsplanung und nicht als Teil der Risikoplanung zu betrachten, a. A. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 113, die dies als erstes Mittel im Rahmen der Risikoplanung ansehen. Vgl. Sie zu den sprachlichen Anforderungen unten Kap. 4.
 
149
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 113 f., vgl. dazu auch im Folgenden.
 
150
So auch Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 57.
 
151
Vgl. Bilda, Anpassungsklauseln in Verträgen, Rn. 43 ff.
 
152
Vgl. Baur, Vertragliche Anpassungsregelungen, 32 ff.
 
153
Vgl. Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 18.
 
154
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 58 f.; Junker/Kamanabrou, Vertragsgestaltung, 15 f., vgl. dazu auch Im Folgenden.
 
155
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 115.
 
156
Vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002 – KZR 10/01; Armbrüster, DNotZ 2004, 437.
 
157
Vgl. hierzu bereits oben sog. Neuverhandlungsklauseln Abschn. 3.6.4.4.5.
 
158
Vgl. hierzu bereits Abschn. 3.6.4.4.5, insbesondere zur Grenze billigen Ermessens gem. §§ 315, 317 BGB.
 
159
Anm.: An dieser Stelle geht es allein um die Gestaltung der Mietzinsklausel, nicht jedoch um weitere rechtliche Probleme in der Gestaltung, wie etwa die dingliche Absicherung, vgl. Sie hierzu das weitere Beispiel in Abschn. 5.​3.​3.​2.
 
160
Anm.: Denkbar als Anknüpfungspunkt – wenngleich weit weniger gebräuchlich – sind natürlich auch andere betriebswirtschaftliche Kenngrößen, wie etwa der Gewinn. Bei all diesen betriebswirtschaftlichen Kenngrößen muss festgelegt werden, nach welchen Maßstäben diese bestimmt und ermittelt werden, etwa nach dem HGB.
 
161
Anm.: Daneben ist auch die Staffelmiete üblich und durchaus weit verbreitet.
 
162
Anm.: Bei Preisklauseln ist bei der Vertragsgestaltung besondere Sorgfalt geboten: Seit dem 14.09.2007 gilt das PrKG, das grundsätzlich verbietet, dass der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt wird, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (§ 1 Abs. 1 PrKG). Ausnahmen sind zulässig (im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 1 d PrKG).
 
163
Anm.: Diese ist nicht im klassischen betriebswirtschaftlichen Sinne zu verstehen (vgl. etwa statt vieler Gabler Wirtschaftslexikon Online: „Die Risikomatrix ist ein Instrument zur Risikokommunikation. Risiken werden nach ihrem potenziellen Schaden und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit unterteilt. Diese Wahrscheinlichkeit kann sowohl auf Grundlage vergangenheitsbasierter Daten als auch auf Basis subjektiver Einschätzungen beruhen“, http://​wirtschaftslexik​on.​gabler.​de/​Archiv/​255136/​risikomatrix-v4.​html (letzter Aufruf 21.07.2015), sondern vielmehr als Risikoallokationsinstrument vertraglicher Risiken, vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 55.
 
164
Vgl. bereits Rehbinder, Vertragsgestaltung, 35.
 
165
Vgl. Koch, in: Aderhold/Koch/Lenkaitis, Vertragsgestaltung, 55.
 
166
Vgl. Rittershaus/Teichmann, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 115 f.
 
167
Anm.: Die Abwägung, welcher Vor- oder Nachteil ihn dazu veranlassen könnte, die eine oder andere Gestaltung zu wählen, kann letztlich nur der Mandant treffen, vgl. Teichmann, JuS 2001, 973, 979.
 
168
Dies entspricht zwar nicht technisch exakt dem Vorgehen in der Bauausführung, jedoch rundet es bildlich die Arbeit des (planenden und bauleitenden) Architekten ab.
 
Metadata
Title
Methodik der Vertragsgestaltung
Author
Carsten Kunkel
Copyright Year
2016
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-48431-9_3