1992 | OriginalPaper | Chapter
Neue Anforderungen an die Wettbewerbs- und Marktpolitik der Erdgaswirtschaft
Authors : Steger, Heeren, Tiebler
Published in: Erdgas ante portas?
Publisher: Gabler Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Erdgas ist — wie der elektrische Strom und die Fernwärme — ein leitungsgebundener Energieträger (LGE) für den Markt stationärer Energieverwendung. Eine Analyse des Strukturwandels des Energiesektors weist auf, daß der Anteil der LGE an der gesamten Endenergie über die letzten 35 Jahre stark gewachsen ist; es spricht vieles dafür, daß dieser Prozeß sich weiter fortsetzt (Fischer 1986). Die LGE nehmen innerhalb der marktwirtschaftlichen Ordnung durch ihr “natürliches Monopol” eine Sonderstellung ein. Die spezifische Ökonomie der Erzeugung, des Transports bzw. der Verteilung der dargebotenen Energie, die hohen Kapitalerfordernisse für die Leitungssysteme, für die Infrastruktur der Energieverteilung und der besondere Charakter der dargebotenen Energie hat historisch zu einer spezifischen Wettbewerbslage geführt. Konzessions- und Demarkationsverträge (aber auch Anschluß- und Versorgungszwänge) sichern innerhalb der Branchen Marktanteile und schließen einen vollkommenen Wettbewerb nahezu aus. Der Wettbewerb herrscht vielmehr eingeschränkt zwischen den Branchen um Marktanteile in den jeweiligen Anwendungsbereichen und -arten. Aber auch dies wird von einigen Vertretern der Energiewirtschaft wie von Energiewissenschaftlern für bestimmte Märkte abgestritten. Der Grund liegt in der Tatsache, daß große Querverbundunternehmen Anbieter mehrerer LGE sind. So werden im Wärmemarkt unter den LGE wie zwischen den LGE und Nicht-LGE Wettbewerbsverzerrungen konstatiert, die tendenziell zu höheren Preisen führen. Gerade die Wettbewerbsfähigkeit des Erdgases gilt hier als “politisch soweit abgesichert, daß es einen echten marktmäßigen Wettbewerb nicht zu führen braucht” (Bennigsen-Foerder 1985). Bennigsen-Foerder begründet seine Feststellung in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mit zwei Argumenten: der Preisbindung des Erdgases am Erdöl und der Ausstattung der Gasgesellschaften mit dem Privileg des Gebietsmonopols, das er zwar für den elektrischen Strom als gerechtfertigt ansieht, nicht aber für die Gaswirtschaft.