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Qualitative Anforderungen an Depotbanken und Master-Kapitalanlagegesellschaften
Die Bestellung einer Bank zu einer Depotbank bedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Investmentgesetz („
InvG
“) einer Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („
BaFin
“). Bei Spezialsondervermögen gibt es Ausnahmen, soweit es sich um eine von der BaFin allgemein genehmigte Depotbank handelt. Für die Genehmigung stellt die Kapitalanlagegesellschaft („
KAG
“) einen entsprechenden Antrag bei der BaFin. Bestellt werden kann nur ein zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassenes Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland beziehungsweise die Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz („
KWG
“), das heißt eine deutsche Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Unter bestimmten Umständen können sogar Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen ausländischen Staat als Depotbank in Betracht kommen.