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2019 | OriginalPaper | Chapter

3. Rassistische Diskurse und Praxen – eine genealogische Vertiefung

Author : Cengiz Barskanmaz

Published in: Recht und Rassismus

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Rassismus ist ein komplexes Gesellschaftsphänomen, das sich auf das Zusammenleben von Menschen sowie die Aufteilung der materiellen Ressourcen auswirkt. Er tritt in unterschiedlichen Zeiten und Räumen unterschiedlich in Erscheinung und kann sich immer wieder neu strukturieren. Um diesem Phänomen gerecht zu werden, sollen im Folgenden die gesellschaftlich tief gehenden und ebenso dynamischen Charakterzüge von Rassismen nachgezeichnet werden. Daraus wird sich ergeben, dass rassistische Praxen keine Neuerscheinungen sind, sondern sich auf tradiertes „rassistisches Wissen“ stützen. Welche Relevanz die Berücksichtigung der historischen Dimensionen von rassistischen Praxen hat, wird in Kap. 3 etwa anhand des Grundsatzurteils D.H./Tschechische Republik (ethnische Segregation an Schulen) deutlich werden, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die historischen Diskriminierungserfahrungen von Roma anerkennt und diese Gruppe als eine verletzliche Gruppe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bezeichnet.

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Footnotes
1
EGMR (GK), Urt. v. 13.11.2007, Nr. 57325/00 – Das heißt, u. a. /Tschechische Republik; siehe Teil II Abschn. 11.​4.​3.​3.​1.
 
2
Goldberg, Racial Comparisons, Relational Racism: Some Thoughts on Method (2009), 1271.
 
3
Ebd., 1271, 1273 f.
 
4
Ebd., 1271, 1276.
 
5
Zur Kritik der Moderne aus einer rassismushistorischen Perspektive, siehe Bhabha (2000): ‚Race‘, Time and the Revision of Modernity, insbes. 358 ff.; Goldberg (2002): Modernity, Race, and Morality, 285 ff.; West (2002): A Genealogy of Modern Racism, 97 f.; Banton (2015): What We Know about Race and Ethnicity, 11–30.
 
6
Statt vieler: Douglas-Scott (2013): Law after Modernity, insbes. 287 ff.
 
7
Hund (2017): Wie die Deutschen weiß wurden, 79 f. mit Fokussierung auf den deutschen Kontext; Geiss (1988): Geschichte des Rassismus, 151 ff.; Goldberg (2002): Modernity, Race, and Morality, 286; Hall (2000): Rassismus als ideologischer Diskurs, 10; Hund (2006): Negative Vergesellschaftung, 18–27 unterscheidet zwischen antikem und modernem Rassismus, 8; Memmi (1987): Rassismus, 9; Miles (1991): Rassismus, 23; Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 28 ff.; Terkessidis (1998): Psychologie des Rassismus, 84–98; West (2002): A Genealogy of Modern Racism, 97–109.
 
8
Goldberg (2002): Modernity, Race, and Morality, 286.
 
9
Zwar ist dem Begriff „Rasse“ in Europa schon im 16. Jahrhundert zu begegnen, jedoch den Status einer wissenschaftlichen Kategorie bekam das Konzept erst im 18. Jahrhundert; vgl. Goldberg (2002): Modernity, Race, and Morality, 286; Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 27; Fredrickson (2004): Rassismus, 14.
 
10
Spezifisch für den deutschen Kontext, siehe Eigen/Larrimore (2006): Introduction: The German Invention of Race, 1 ff.; vgl. auch Messling (2016): Gebeugter Geist, 26, der auf die konstitutive Rolle der Philologie für die kognitiven Grundlagen von Rasse und Rassismus hinweist.
 
11
Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 10; Balibar/Wallerstein (1990): Rasse, Klasse, Nation, 68; Geiss (1988): Geschichte des Rassismus, 156 f.
 
12
Ausführlich dazu Geiss (1988): Geschichte des Rassismus, 174–176.
 
13
Goldberg (2002): Modernity, Race, and Morality, 293; Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa in Europa, 54 f.; Piesche (2005): Der Fortschritt der Aufklärung, 33; Kants moralphilosophische Grundlagen infragestellend Mills (2017): Black Rights/White Wrongs, 91–112.
 
14
Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa in Europa, 54.
 
15
In seiner Abhandlung „Von den verschiedenen Rassen der Menschen“ (1775) teilte Kant die Menschheit in vier Rassen: die weiße, schwarze, mongolische oder kalmuckische und indische Rasse, in Kants Werke, Bd. 6, 7 ff.
 
16
Bruns (2011): Antisemitism and Colonial Racism, 102 f. ist der Meinung, dass Voltaires Beitrag zu rassistischen Diskursen u. a. in der Zusammenführung der rassistischen Stereotypen von Schwarzen und Juden liegt.
 
17
Goldberg (2002): Modernity, Race, and Morality, 294.
 
18
Hund (2011): ‚It must come from Europe‘, 82 ff. weist auf das teils widersprüchliche Zusammenspiel von Kants Rassentheorien mit tradierten kulturellen Zuschreibungen hin, die er auf Jüdinnen und Juden, Roma und Schwarzen anwendet.
 
19
Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 43–58.
 
20
Ebd., 48.
 
21
Geiss (1988): Die Geschichte des Rassismus, 158–174.
 
22
Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 101–105; El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 28–33.
 
23
Vgl. dazu Dühring (1881): Die Judenfrage als Racen-, Sitten- und Culturfrage. Die Rassifizierung von Juden verlief im Gegensatz zu der von Afrikaner/innen kontroverser. Dies war dem Umstand geschuldet, dass auch jüdische Wissenschaftler an Rassendiskursen teilnahmen und versuchten zu belegen, dass die „jüdische Rasse“ anderen Rassen nicht unterlegen oder sogar überlegen sei; dazu Zimmermann (2011): Between Jew-Hatred and Racism, 57 f.; Lipphardt (2008): Biologie der Juden, Jüdische Wissenschaftler über „Rasse“ und Vererbung (1900–1935). Der Rassifizierungsprozess von Afrikaner/innen ging dagegen viel fließender – diese wurden sogar mit polygenesischen Ansätzen in die Nähe der Tierwelt gerückt; dazu El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 12; ähnlich: Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 39 f.; Rommelspacher (2002): Anerkennung und Ausgrenzung, 23.
 
24
Ausführlich in Teil I Abschn. 5.​3.
 
25
Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 36 f.
 
26
Mosse zufolge wurden vor dem Hintergrund der Emanzipation und beginnenden Assimilation von Juden im Vergleich zu Afrikanern vielmehr die Juden als der Anti-Typus des modernen europäischen Mannes gesehen, da sie in direkter Konkurrenz standen; Mosse (1997): Das Bild des Mannes, 80–82.
 
27
Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 12–18.
 
28
Dazu grundlegend Said (1978): Orientalism.
 
29
Aulette (2017): A Global View of Race and Racism, 43–62; Mosse (2006): Die Geschichte des Rassismus in Europa, 16.
 
30
So Fredrickson (2004): Rassismus, 14.
 
31
Melber (2000): Rassismus und eurozentrisches Zivilisationsmodell, 138 f.
 
32
Grundlegend Anderson (1988): Die Erfindung der Nation.
 
33
Mosse (1997): Das Bild des Mannes, 80–82.
 
34
Day/Haag (2017): Introduction, 4 f.; Wippermann (1999): Das Blutrecht der Blutsnation, 25.
 
35
Magiros (1995): Foucaults Beitrag zur Rassismustheorie, 64.
 
36
Nach Terkessidis ist John Locke repräsentativ für diesen Grundwiderspruch der Moderne: Einerseits hielt Locke den Menschen von Natur aus für frei und gleich, dementsprechend drückt er in seinem Hauptwerk „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ sein Entsetzen über die Sklaverei aus, andererseits aber verteidigte Locke als Kolonialadministrator die Sklaverei mit der Begründung, die Sklavinnen und Sklaven seien Gefangene eines „gerechten Krieges“ und stünden daher „nach dem Recht der Natur unter der absoluten Herrschaft und willkürlichen Gewalt ihrer Herren“; dazu Terkessidis (1998): Psychologie des Rassismus, 90 f.
 
37
Für Aimé Césaire (2000, orig. 1955): Discourse on Colonialism, 6 bedeutet „colonization = thing-ification“; womit er meint, dass die Beziehung zwischen dem Kolonisierer und Kolonisierten durch etwa Versklavung, Zwangsarbeit, Vergewaltigung, Einschüchterung etc. auf eine reine Versachlichung hinausläuft und insofern kein Raum für Menschlichkeit übrig bleibt.
 
38
Toni Morrison zufolge fungierte die Sklaverei als literarische Differenzmarkierung für die weiße Identität, d. h. erst in Abgrenzung zum versklavten Anderen erhebt sich der weiße Bürger zu einem freien männlichen Subjekt; Morrison (2002): Black Matters, 274.
 
39
Mills (1997): The Racial Contract, passim; eingehend auch Eggers (2005): Rassifizierte Machtdifferenz, 57–61. Bereits vorher hat Carole Pateman aus feministischer Perspektive von „sexual contract“ gesprochen; Pateman (1988): The Sexual Contract.
 
40
Siehe auch Hund (2006): Negative Vergesellschaftung, 45–48, der auch im Sinne der Einbeziehung eines Geschlechter- und Klassenvertrags argumentiert.
 
41
Mit der Kongoakte bzw. mit der darin enthaltenen Vereinbarung der Handels- und Schifffahrtsfreiheit im Kongobecken wurde die sogenannte Kongokrise für beendet erklärt. Daneben schaffte sie den Sklavenhandel offiziell ab (nicht zu verwechseln mit der Sklaverei an sich); Kongo wurde zum Privatbesitz des belgischen Königs Leopold II erklärt. Schließlich enthielt die Kongoakte allgemeine Richtlinien zum Erwerb von Kolonien. Ausführlich dazu Gatter (Hg.) (1984): Protokolle und Generalakte der Berliner Afrika-Konferenz; mit völkerrechtshistorischer Perspektive Koskenniemi (2002): The Gentle Civilizer of Nations, insbes. 121 ff.
 
42
Anghie (2007): Imperialism, Sovereignity and the Making of International Law verweist darauf, dass die imperialen Kolonialpolitiken konstitutiv sind für das Souveränitätsprinzip im Völkerrecht.
 
43
Deutsch-Südwestafrika, Südostafrika, Togoland, Kamerun, Kiautschou, Deutsch-Neuguinea, Samoa und andere kleinere Kolonien; eine detaillierte Darstellung bietet Gründer (2004): Geschichte der deutschen Kolonien, siehe auch Drechsler (1996): Aufstände in Südwestafrika.
 
44
So Conrad (2004): Regime der Segregation, 198; zur Illustration der kolonialen Prägung des deutschen Alltags, siehe Arndt (2001): Impressionen, 11 ff.; ausführlich zur Kontinuität des Kolonialdenkens siehe auch Teil I Abschn. 5.​1.​2.
 
45
Osterhammel (2006): Kolonialismus, 21.
 
46
Auch wenn die Rolle des Kolonialismus beim Entstehen des Kapitalismus in der Marxismusforschung noch immer nicht angemessen erforscht wurde, ist Marx selbst der Ansicht, dass die koloniale materielle Ausbeutung eine wesentliche Rolle in der ursprünglichen Akkumulation von Kapital spielte, vgl. Marx (1972): Das Kapital, Band I, 779; siehe dazu auch Rosa Luxemburg, die aber eher die ausbeuterische Eigenschaft des imperialen Kapitalismus betont; Luxemburg (1969): Die Akkumulation des Kapitals, passim.
 
47
Loomba (1998): Colonialism/Postcolonialism, 10 f.
 
48
Für eine diskurstheoretische Auseinandersetzung des Kolonialdiskurses siehe Mills (2007): Der Diskurs, 114–141.
 
49
Grundlegend dazu Said (1978): Orientalism; für das Bild des Anderen in der amerikanischen Literatur hinsichtlich der Sklaverei, siehe Morrison (1996): Vom Schatten schwärmen.
 
50
El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 63.
 
51
Ebd.
 
52
Zur rassistischen Konnotation des Begriffs, siehe Arndt (2004): Afrika und die Deutsche Sprache.
 
53
So El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 83–92.
 
54
El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 200 f.
 
55
Arndt (2001): Impressionen, 19 f.
 
56
So Castro Varela/Dhawan (2004): Rassismus im Prozess der Dekolonisierung, 76.
 
57
Kundrus (2011): German Colonialism, 36 bietet eine kurze Übersicht von europaweiten Verboten oder Einschränkungen von Geschlechtsverkehr zwischen europäischen Frauen und afrikanischen Männern.
 
58
Grundlegend dazu McClintock (1995): Imperial Leather; Lewis (1996): Gendering Orientalism; Yegenoglu (1998): Colonial Fantasies; zu Weißsein und Geschlechterverhältnissen Walgenbach (2005): Die weiße Frau als Trägerin deutscher Kultur; Dietrich (2007): Weiße Weiblichkeiten.
 
59
Fitzpatrick/Darian-Smith (1999): The Laws of the Postcolonial, 4; Conrad (2004): Regime der Segregation, 188.
 
60
Für einen allgemeinen und rechtsvergleichenden Überblick, siehe Fitzpatrick (2001): Terminal Legality: Imperialism and the (De)Composition of Law.
 
61
Tiebel (2008): Die Entstehung der Schutztruppengesetze; Richter (2001): Deutsches Kolonialrecht in Ostafrika 1885–1891; Grohmann (2001): Exotische Verfassung; Voigt/Sack (Hgg.) (2001): Kolonialisierung des Rechts; Fischer (2001): Die deutschen Kolonien. Die koloniale Rechtsordnung und ihre Entwicklung; Huber (2000): Koloniale Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika; kritischer: Fabricius (2017): Aufarbeitung von in Kolonialkriegen begangenem Unrecht, insbes. 162–200, die die Anwendbarkeit und Anwendung des humanitären Völkerrechts sowie nationalen Militärrechts unter anderem in Deutsch-Südwestafrika untersucht.
 
62
Zimmerer (2000): Deutsche Herrschaft über Afrikaner, 68–84.
 
63
Einen Überblick bietet Wagner (Hg.) (2008): Archiv des Deutschen Kolonialrechts, unter http://​www.​humanitaeres-voelkerrecht.​de/​AdK.​pdf. Zugegriffen am 26.02.2019.
 
64
Dazu auch Becker (2004): Rassenmischehen – Mischlinge – Rassentrennung.
 
65
Zimmerer (2001): Der totale Überwachungsstaat?, 271–292.
 
66
Eingehend Zimmerer (2005): Deutscher Rassenstaat in Afrika, 145.
 
67
Ebd., 146 f.
 
68
Eine geschlechteranalytische Darstellung der Mischehenverbote ist bei Wildenthal (2001): German Woman for Empire, 1883–1945 zu finden; eingehend zum juridischen Diskurs zu Mischehen, siehe Hanschmann (2013): German Citizenship and its Colonial Heritage, 266 m. W. N.
 
69
Das duale Rechtssystem beschränkte sich auf die Kolonialgebiete; „Gemischte“ Eheschließungen im Mutterland waren weiterhin gültig; Essner (2005): „Border-Line“ im Menschenblut, 40.
 
70
Essner (2005): „Border-Line“ im Menschenblut, 33–37. 1899 hatte die Kolonialabteilung in Berlin (später: Reichskolonialamt) Mischehen für zulässig erklärt. Auch das Reichsamt für Justiz sprach noch 1906 die Ehen für gültig, denn das Kaiserreich hatte die Haager Eheschließungskonvention von 1904 ratifiziert, durch welche lokales Gewohnheitsrecht international anerkannt wurde. Ab 1909 erkannte das Reichskolonialamt zwar die „Mischehen“ für gültig an, beschränkte aber die bürgerlichen Folgen (z. B. Ausschluss der Männer von öffentlichen Ämtern). Die Missionare dagegen waren aus missionarisch-assimilatorischen Gründen gegen das Mischehenverbot; dazu Zimmerer (2005): Deutscher Rassenstaat in Afrika, 140 f.; El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 92–109; Campt (2005): Other Germans, 37–50.
 
71
Großer Befürworter war Max Fleischmann, bekannter Völkerrechtler seiner Zeit und Privatdozent an der Universität von Halle. Er wurde 1935 auf der Grundlage der Nürnberger Rassengesetze als „Volljude“ vorzeitig emeritiert; Essner (2005): „Border-Line“ im Menschenblut, 40 f.
 
72
So die Begründung von Hans Tecklenburg, ein höherer Beamter des südwestafrikanischen Gouvernements, zit. nach Essner (2005): „Border-Line“ im Menschenblut, 32.
 
73
BGBl. 1870, 355.
 
74
Hanschmann (2013): German Citizenship and its Colonial Heritage, 274 f.
 
75
RGBl. 1913, 583.
 
76
Nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870, BGBl. 1870, 355 erlosch die Reichsangehörigkeit bei zehnjähriger Abwesenheit vom Mutterland. Zudem sollte die Neuregelung die Bindung deutscher Arbeitsmigrantinnen und -migranten zur deutschen Nation dauerhaft rechtlich schützen; dazu Conrad (2004): Regimes der Segregation, 203 f.; Hanschmann (2013): German Citizenship and its Colonial Heritage, 274 f. mit Einblick in die juristischen Debatten.
 
77
Genaue zahlen liegen nicht vor; Oguntoye (1997): Eine afro-deutsche Geschichte, 52.
 
78
Hund (2017): Wie die Deutschen weiß wurden, 123.
 
79
Zum politischen Hintergrund der Rheinlandkampagne siehe Campt (2005): Other Germans, 31–37.
 
80
Die Zahl dieser schwarzen Kinder betrug nach amtlichen Erhebungen zwischen 1919 und 1945 insgesamt 800; Ayim (2001): Die afro-deutsche Minderheit, 77.
 
81
Wigger (2006): Die „Schwarze Schmach am Rhein“, die das Phänomen der „Schwarzen Schmach“ mit einem intersektionalen Ansatz untersucht.
 
82
Neben dem damaligen Außenminister Adolf Köster war auch der Reichspräsident Friedrich Ebert Befürworter der Zwangssterilisierung der sogenannten Rheinlandbastarde; Pommerin (1979): Sterilisierung der Rheinlandbastarde, 21.
 
83
Ayim (2001): Die afro-deutsche Minderheit, 77.
 
84
Grundlegend dazu Benz (1996): Dimension des Völkermordes; Hilberg (1999): Die Vernichtung der europäischen Juden; Longerich (1998): Politik der Vernichtung; Müller-Hill (1989): Tödliche Wissenschaft.
 
85
Zur rassistischen Politik gegenüber Sinti und Roma, siehe grundlegend Zimmerman (1998): Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“, 235–262.
 
86
Dazu ausführlich Campt (2005): Other Germans, 63–80; El-Tayeb (2001): Schwarze Deutsche, 178–200.
 
87
Grundlegend zur Kontinuität zwischen nationalsozialistischen und kolonialen Rassenpolitiken, der Sammelband Langbehn/Salama (Hgg.) (2011): German Colonialism. Race, The Holocaust, and Postwar Germany.
 
88
von Braun (2000): Und der Feind ist Fleisch geworden, 158 nennt dieses Phänomen die „Unsichtbarkeit“ der Juden. Als Folge der Verwirrung, die diese „Unsichtbarkeit“ auslöste, wurden im Mittelalter und in der Neuzeit Ghettoisierungen vorangetrieben und jüdische Symbole (Davidstern) als Unterscheidungsmerkmale eingesetzt.
 
89
Essner (2005): „Border-Line“ im Menschenblut, 47; von Braun (2000): Und der Feind ist Fleisch geworden, 145 sieht die rassentheoretische Blutmetapher in einer Kontinuität mit der christlichen Symbolik des Bluts stehen.
 
90
Essner (2005): „Border-Line“ im Menschenblut, 60.
 
91
Wippermann (2011): Purification of the National Body, 165.
 
92
Azzola (1989): Die rechtliche Ausschaltung der Juden aus dem öffentlichen Leben im Jahre 1933, 104.
 
93
RGBl. 1933 I, 175–177. Ebenso wurde der Ausschluss politischer Systemgegner in § 4 geregelt. Zur gleichen Zeit wurde das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 erlassen (RGBl. 1933 I, 188). Später wurde mit dem Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (RGBl. 1933 I, 225) der Arierparagraph in den Bildungsbereich eingeführt.
 
94
§ 3 Abs. 2 sah allerdings eine Ausnahmeregelung (das sogenannte Frontkämpferprivileg) für die jüdischen Beamten, die bereits vor dem 1. August 1914 verbeamtet waren oder die im Ersten Weltkrieg für das Deutsche Reich gekämpft hatten oder deren Väter oder Söhne im Krieg gefallen waren, vor. Mit dem späteren Reichsbürgergesetz v. 15. September 1935 (RGBl. I, 1146) wurde aber auch dieses Privileg abgeschafft.
 
95
Wippermann (2011): Purification of the National Body, 166.
 
96
Die „Nürnberger Rassengesetze“ bestehen aus drei Gesetzen: das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. 1935 I, 1446), das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. 1935 I, 1146) und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. 1935 I, 1146) – das sogenannte Blutschutzgesetz; grundlegend dazu Essner (2002): Die „Nürnberger Gesetze“, siehe auch Stuckart/Globke (1936): Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung.
 
97
Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. 1935 I, 1333).
 
98
Als Kronjurist des Dritten Reiches gilt der Verfassungsrechtler Carl Schmitt; statt vieler: Meier (2004): Die Lehre Carl Schmitts; aus sozialwissenschaftlicher Perspektive Berg (2017): Racism and Anti-Semitism in the German Political Economy.
 
99
Majer (2005): Rassistisches Recht in NS-Deutschland, 95.
 
100
Statt vieler: Arntz/Haferkamp/Szöllösi-Janze (Hgg.) (2006): Justiz im Nationalsozialismus; zusammenfassend Müller (1987): Furchtbare Juristen, 123–133.
 
101
Zum rassentheoretischen Hintergrund Brumlik (2009): Antisemitismus, 103 f.
 
102
Majer (2005): Rassistisches Recht in NS-Deutschland, 97–101.
 
103
Ebd., 100.
 
104
BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 – NPD, BVerfGE, 144, 20, Rn. 596.
 
105
Ebd., 144, 20, Rn. 597 f.
 
106
BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 321–328.
 
107
Nach § 130 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
 
108
Rudolf Heß gilt als einer der prominentesten nationalsozialistischen Politiker. Er war Hitlers Stellvertreter und wurde auf eigenmächtiger Friedensmission 1941 in Großbritannien in Kriegsgefangenschaft genommen. 1945 wurde Heß durch den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg zu lebenslanger Gefängnisstrafe verurteilt. Im Jahre 1987 beging Rudolf Heß Selbstmord im Spandauer Kriegsverbrechergefängnis; dazu Pätzold/Weißbecker (1999): Rudolf Heß – Der Mann an Hitlers Seite.
 
109
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass es falsch sei, „dass die Menschenwürdeverletzungen unter dem Nationalsozialismus jede historische Dimension sprengten, wie Beispiele aus der Geschichte zeigten. Auch Maos rote Garden oder die spanischen Eroberer hätten Millionen Menschen umgebracht, ebenso seien Millionen Indianer in Nordamerika oder ‚Klassengegner‘ in Kambodscha ermordert worden“; BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 308.
 
110
Zur Rezeption des Beschlusses in der Fachliteratur, siehe 1.1 m. w. N.
 
111
Ständige Rechtsprechung, siehe BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 320 m. w. N.
 
112
BVerfG, Beschl. v. 24.09.2009, 2 BvR 2179/09 – „Polen-Invasion“ = NJW (2009), 3503; dazu mehr unten.
 
113
BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 328.
 
114
Hailbronner, Rethinking the Rise of the German Constitutional Court: From Anti-Nazism to Value Formalism (2014), 626, ist der Meinung, dass die „Nazi thesis“ – i. e. gerade wegen des nationalsozialistischen Unrechts brauche es ein starkes Gericht, um die Grundrechte (gegenüber dem Volk/Parlament) zu gewährleisten – keine angemesse Erklärung für die gegenwärtige Stärke des Bundesverfassungsgerichts biete. Hailbronner sieht vielmehr in der Verknüpfung zwischen einer (schwachen Form von) transformative constitutionalism und einer hierarchischen Rechtskultur mit einer starken Betonung des wissenschaftlichen Konzeptes des Rechts und der Fachkenntnis die Erklärung für die starke Position des Bundesverfassungsgerichts begründet.
 
115
Statt vieler: Dreier in Dreier, Art. 1 Abs. 1 GG (3. Aufl.), Rn. 24; Dreier in Dreier, Art. 1 Abs. 2 GG (3. Aufl.), Rn. 3; Dreier in Dreier, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG (3. Aufl.), Rn. 153;
 
116
BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 328 f.
 
117
Ebd. 124, 300, 327–329.
 
118
Wippermann (2005): „Auserwählte Opfer?“.
 
119
Vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2008, BVerwG 6 C 21.07 – Wunsiedel, BVerwGE 131, 216, 232, das mit Blick auf § 130 Abs. 4 StG nur „die Ermordung von Millionen von Juden aus rassischen Gründen“ erwähnt.
 
120
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 317.
 
121
Für die verfassungsrechtliche Berücksichtigung von Homosexuellen als Opfer des Nationalsozialismus, siehe Baer, Gleichberechtigung revisited. Zur Interpretation des Art. 3 GG und internationaler Gleichbehandlungsgebote (2013), 3145, 3148, die auf die Verfolgung von Homosexuellen im Nationalsozialismus eingeht.
 
122
Eine bereits diskutierte Folge dieser konstruierten Sonderkonstellation ist, dass auch der Rassebegriff als besonders im deutschen Kontext schwer belastet betrachtet und daher vermieden wird; dazu ausführlich in Teil I Abschn. 2.​2.
 
123
Ein oft angeführtes Beispiel ist der armenische Genozid; siehe EGMR (GK), Urt. v. 15.10.2015, Nr. 27510/08 – Perinçek/Türkei.
 
124
Vgl. auch der Rahmenbeschluss 2008/913/JI, wo in Art. 1 Abs. 1 lit. c und d bewusst von Völkermord gesprochen wird und auf den Begriff Holocaust verzichtet wurde; dazu in Teil II Abschn. 9.​4.​4.
 
125
Dazu Teil I Abschn. 3.2 und Teil II.
 
126
Ullrich (2013): Deutsche, Linke und der Nahostkonflikt, 99.
 
127
Dazu Barskanmaz, Rasse – Unwort des Antidiskriminierungsrechts? (2011), 382, insbes. 387 f.
 
128
Vgl. auch EGMR, Urt. v. 08.11.2012, Nr. 43481/09 – Peta Deutschland/Deutschland, Rn. 49, wo der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den besonderen historischen und sozialen Zusammenhang in Deutschland beim verbotenen Vergleich von gequälten Tieren mit KZ-Häftlingen betont; kritisch dazu das Sondervotum von Zupančič, beigetreten durch Spielmann, das eine universale Anwendung der Meinungsfreiheit in einem post-holocaust Kontext befürwortet und die Einschränkung auf den deutschen Kontext zurückweist.
 
129
Dazu bereits Barskanmaz, Rasse – Unwort des Antidiskriminierungsrechts? (2011), 382, insbes. 387 f.; für die Anwendung des Konzepts „deutscher Exzeptionalismus“ im Kontext des bundesrepublikanischen Erinnerungs- und Nahostdiskurses siehe Ullrich (2013): Deutsche, Linke und der Nahostkonflikt, 99 ff.; siehe auch Koller (2011): Racisms Made in Germany, 30 f., der aufgrund einer Historisierung des „deutschen Rassismus“ zu dem Ergebnis kommt, dass die Ansicht, der deutsche Rassismus habe einen Sonderweg eingeschlagen, – so wie die These des deutschen Sonderwegs auch – schlicht nicht haltbar ist.
 
130
Goldberg, Racial Comparisons, Relational Racisms: Some Thoughts on Method (2009), 1272 ff.
 
131
Für die Auseinandersetzung um die Singularität des Antisemitismus, siehe oben in Teil I Abschn. 4.​3.
 
132
Dazu in Teil II Abschn. 11.​5.​3.​8.
 
133
Während die Bundesrepublik sich als „postrassistisch-demokratisch“ verstanden hat, hat sich in der DDR – wie auch später in der Präambel der Verfassung von 1968 ausdrücklich festgelegt – eine „antifaschistisch-demokratische“ Staatsdoktrin durchgesetzt. Die Bundesrepublik wurde von der DDR als die Nachfolgerin des Nationalsozialismus aufgefasst, von der sich die DDR als die Nachfolgerin des antifaschistischen Widerstandes ideologisch abzugrenzen gedachte. Eingehend dazu der Sammelband Leo/Reif-Spirek (Hgg.) (2001): Vielstimmiges Schweigen. Neue Studien zum DDR-Antifaschismus. Im Hinblick auf die Tragweite der Meinungsfreiheit bestätigte das Bundesverfassungsgericht in seinem Wunsiedel-Beschluss, dass das Grundgesetz „kein allgemeines anti-nationalsozialistisches Grundprinzip“ kenne, womit die Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts als solche zu verbieten wäre; BVerfG, Beschl. v 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 330.
 
134
Ausführlich zur bundesrepublikanischen Ideologie der Demokratisierung, siehe Chin/Fehrenbach (2009): German Democracy and the Question of Difference 1945–1995.
 
135
Statt vieler: Hirsbrunner (2011): Ausländer_in, 245; dazu auch oben Teil I Abschn. 2.​2.
 
136
Vorsicht ist geboten, nur den deutschen Kontext als postnationalsozialistischer Kontext zu verstehen, denn auch andere nationale, europäische und außereuropäische Kontexte, die in welcher Art auch immer mit dem Nationalsozialismus in Berührung gekommen sind, können postnationalsozialistisch erfasst werden.
 
137
In Anlehnung an Cho, Post-Racialism (2009), 1589, die argumentiert, dass sich spätestens mit der Wahl von Barack Obama zum ersten Schwarzen Präsidenten der USA ein „post-racialism“ etabliert habe, den sie folgendermaßen beschreibt: „a twenty-first century ideology that reflects a belief that due to racial progress the state need not engage in race-based decision-making or adopt race-based remedies, and that civil society should eschew race as a central organizing principle of social action. Post-racial logic calls instead for a ‚retreat from race‘.
 
138
Vgl. Teil I Abschn. 2.​2; zur UNESCO-Erklärung zum Konzept Rasse, sogleich unten.
 
139
Chin/Fehrenbach (2009): What’s Race Got to Do With it?, 6; Eley (2009): The Trouble with „Race“, 75 f.
 
140
Nicht nur in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich Rasse wiederfinden; so schreibt Art. 116 Abs. 2 GG vor, dass „[f]rühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern [sind]“ (Herv. d. Verf.).
 
141
Ausführlich zum Benachteiligungsverbot aufgrund der Rasse, für die Auseinandersetzung mit BVerfG, Beschl. v. 02.04.2003, 2 BvR 424/03 – Russlanddeutsche, BVerfGK 1, 101.
 
142
Zur Differenzierung zwischen „Rassismus“, „Rasse“, „rassistisch“ und „rassisch“, siehe Teil I Kap. 3 und Teil II.
 
143
Wilpert (1993): Ideological and Institutional Foundations of Racism, 67; Mecheril/Scherchel (2009): Rassismus und „Rasse“, passim; Chin/Fehrenbach (2009): What’s Race Got to Do With it?, 3; Eley (2009): The Trouble with „Race“, 146; für den europäischen und französischen Kontext, siehe Moschel, Race in Mainland European Legal Analysis. Towards a European Critical Race Theory (2011), 1648 ff.
 
144
In Bezug auf die westeuropäischen Staaten wie etwa Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Niederlande ist fraglich, inwiefern hier tatsächlich die Rede von Postrassismus sein kann, da diese Länder noch in vollem Umfang in Kolonialpolitiken verwickelt waren.
 
145
Adorno (1975), Schuld in Abwehr, B. 9/2, 277.
 
146
Zum kulturalistischen Rassismus, sogleich unten in Teil I Abschn. 4.​2.
 
147
Guillaumin (2000): Zur Bedeutung des Begriffs „Rasse“, 35 f.
 
148
Von den insgesamt 94.000 Besatzungskindern, die zwischen 1945 und 1951 zur Welt kamen, waren 3000 schwarz. Der Bundesstatistik zufolge wurden 1955 4776 „uneheliche Kinder farbiger Abstammung“ geboren; zit. nach Ayim (2001): Die afro-deutsche Minderheit, 77 f.
 
149
So die Wochenzeitung „Das Parlament“ vom 19. März 1952; zit. nach Oguntoye/Opitz/Schultz (1986): Farbe bekennen, 86.
 
150
Oguntoye/Opitz/Schultz (1986): Farbe bekennen, 87.
 
151
Ebd.
 
152
Dazu Weiteres in Teil I Abschn. 3.2.
 
153
Statt vieler: Rose (1987): Bürgerrechte für Sinti und Roma; auf den antiroma Rassismus wird in Teil II Abschn. 4.​4 detailliert eingegangen.
 
154
Nicht in Vergessenheit geraten sollte die Migration von „Aussiedlern“ nach 1950, die nach Art. 116 Abs. 1 GG als Deutsche gelten. Diese Gruppe gilt als die größte Migrantengruppe in Deutschland; seit 1950 sind über 4 Mio. Aussiedler/innen (einschl. Spätaussiedler/innen) nach Deutschland gekommen; vgl. Castro Varela/Mecheril (2011): Migration, 159; weitergehende Literatur: Vogelsang (2008): Jugendliche Aussiedler. Zwischen Entwurzelung, Ausgrenzung und Integration.
 
155
Eine Typisierung unterschiedlicher Formen von Migration (Aus- und Übersiedlung, Arbeitsmigration, irreguläre Migration und Flucht) bietet Castro Varela/Mecheril (2011): Migration, 158–165.
 
156
Der mit dem Erlass des Ministers für Arbeit und Sozialordnung v. 23.11.1973 (11 c 1 – 24200 – A) verfügte Anwerbestopp betraf allerdings Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des EWG-Raumes. Zu den Hintergründen und Statistiken, vgl. Bade (2004): Normalfall Migration.
 
157
Dazu ausführlich Sassen (1996): Migranten, Siedler, Flüchtlinge, 115–122.
 
158
Zum biologistischen und kulturalistischen Rassismus, sogleich unten in Teil I Abschn. 4.​1 und Kap. 3.
 
159
Im Fall EGMR, Urt. v. 23.09.1994, Nr. 15890/89 – Jersild/Dänemark hat der Gerichtshof die Verletzung der Pressefreiheit eines Journalisten des öffentlichen dänischen Fernsehsenders festgestellt, da er wegen Verbreitung von rassischer Hassrede strafrechtlich verurteilt wurde; siehe Teil II Abschn. 11.​5.​2.
 
160
Castro Varela/Mecheril (2011): Migration, 159–162.
 
161
Ausführlich und auch im Vergleich mit den britischen Migrationspolitiken Schönwälder (2001): Einwanderung und ethnische Pluralität; zusammenfassend Schönwälder (2003): Zukunftsblindheit oder Steuerungsversagen? Zur Ausländerpolitik der Bundesregierungen der 1960er- und frühen 1970er-Jahre.
 
163
Mit dem Begriff der „ethnischen Schichtung“ wird „das Vorliegen systematischer vertikaler sozialer Ungleichheiten zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen gegenüber deren ‚Gleichheit‘ in sozialstruktureller Hinsicht bezeichnet, insbesondere in der Verfügung über besonders interessante Ressourcen und Markt- bzw. Organisationsmacht, etwa nach der durchschnittlichen Bildung, den ausgeübten Berufen, dem Einkommen, der Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere auch in Hinsicht auf die politische Partizipation und Repräsentation“; Esser (2001): Integration und ethnische Schichtung, 33.
 
164
Ha (2004): Ethnizität und Migration Reloaded, 31.
 
165
Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern v. 28.11.1983, BGBl. 1983 I, 1377; Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer v. 18.02.1986, BGBl. 1986 I, 280.
 
166
Ha (2004): Ethnizität und Migration Reloaded, 31.
 
167
Eine rechtskritische (und vergleichende) Perspektive auf die Integrationspolitik bietet der Sammelband Barwig/Davy (Hgg.) (2004): Auf dem Weg zur Rechtsgleichheit. Konzepte und Grenzen einer Politik der Integration der Einwanderer; eine zusammengefasste Übersicht bietet Fereidooni (2012): Schlaglichter der bundesdeutschen Migrations- und Integrationspolitik seit 1945 bis zur Gegenwart.
 
168
Statt vieler: Meier-Braun/Weber (Hgg.) (2013): Migration und Integration in Deutschland. Begriffe – Fakten – Kontroversen.
 
169
Ha (2007): Deutsche Integrationspolitik als koloniale Praxis, 113 ff.; Ha (2004): Etnizität und Migration Reloaded, 31 f.
 
170
Ha (2003): Die kolonialen Muster deutscher Arbeitsmigrationspolitik, 62.
 
171
So auch Karakayali (2009): Paranoic Integrationism, 96 f.
 
172
Überzeugende Kritik am Integrationsdiskurs Böcker (2011): Integration, 347 ff.
 
173
Schwarz (2010): Bedrohung, Gastrecht und Integrationspflicht, 205 ff.
 
174
Spiegel-Online, Integrationsgipfel: Merkel will Treffen mit Angehörigen der NSU-Opfer: http://​www.​spiegel.​de/​politik/​deutschland/​0,1518,902403,00.​html. Zugegriffen am 26.02.2019.
 
175
BGBl. 2008 I, 162 in der Fassung der Bekanntmachung v. 25.02.2008.
 
176
Dazu Eichenhofer (2013): Begriff und Konzept der Integration im Aufenthaltsgesetz.
 
177
GVBl. v. 28.12.2010, 1.
 
178
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.03.2010, Az. 8 ME 42/10, Rn. 4 = DVBl. 2010, 599.
 
Metadata
Title
Rassistische Diskurse und Praxen – eine genealogische Vertiefung
Author
Cengiz Barskanmaz
Copyright Year
2019
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59746-0_3