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04-10-2016 | Rechnungswesen | Schwerpunkt | Article

Kein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart

Author: Sylvia Meier

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Hat ein Unternehmen sich für die Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung entschieden, kann es diese Wahl für das gleiche Wirtschaftsjahr nicht rückwirkend ändern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Urteil (vom 2.6.2016, IV R 39/13) entscheiden, ob ein Unternehmer, der bereits eine Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt eingereicht hat, noch die Möglichkeit hat, die Gewinnermittlungsart zu ändern.

Kleinere Unternehmen sind nicht zwangsläufig verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen: Sie können zwischen der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 EStG) entscheiden. So erklärt auch Springer-Autorin Karin Nickenig in ihrem Buchkapitel "Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – Allgemeine Hinweise und Einordnung in das betriebliche Rechnungswesen" (Seite 1): "Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine Gewinnermittlungsmethode, die von bestimmten – nicht buchführungspflichtigen – Unternehmern erstellt werden darf. Sie dient der einfachen Ermittlung des betrieblichen Erfolges (Gewinn oder Verlust) und ist gleichzeitig Besteuerungsgrundlage." 

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Ob ein Unternehmer das Recht auf die Ermittlung des betrieblichen Erfolges anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat, muss zunächst geprüft werden.

Rückwirkend eine Bilanz einreichen? 

Nach neuerer  Rechtsprechung des BFH steht das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zu. Doch unbefristet heißt eben nicht jederzeit änderbar. In dem aktuellen BFH-Urteilsfall erkannte der Unternehmer erst nach Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt, dass eine Gewinnermittlung mittels Bilanz für ihn steuerlich günstiger wäre. Der Unternehmer reichte diese nach, jedoch erfolglos. Das Gericht entschied, dass für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung ist. Der Kläger hat nach Auffassung der Richter sein Wahlrecht wirksam ausgeübt. Ist das Wahlrecht wirksam ausgeübt worden, kann die Wahl der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Auch dann nicht, wenn noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines besonderen Grundes, ist dies möglich. Doch lediglich die Unkenntnis der steuerlichen Folgen der Wahl ist kein besonderer Grund nach Auffassung der BFH. 

Vor- und Nachteile der Einnahmenüberschussrechnung abwägen 

Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind, sollten im Vorfeld genau abwägen, welche Gewinnermittlungsmethode für sie in Betracht kommt. Zudem ist es nicht empfehlenswert, beliebig zwischen den Gewinnermittlungsmethoden zu wechseln. Der Wechsel ist komplex und fehleranfällig. Die Vor- und Nachteile der Einnahmen-Überschussrechnung fasst Nickenig in einem Fazit zusammen: 

VorteileNachteile
  • Keine doppelte Buchführung erforderlich
  • Keine Inventur
  • Besteuerung erfolgt nach dem Geldeingang
  • Offene Posten werden nicht erfasst (Lieferanten, Kunden)
  • Betriebsausgaben können erst bei Geldabfluss geltend gemacht werden
  • Keine Rückstellungen
  • Nur eingeschränkte Kennzahlenanalyse möglich


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Source:
Steuerrecht

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