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Published in:

01-04-2016 | Branche

Recht + Steuern

Authors: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Published in: Bankmagazin | Issue 5/2016

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Eine Bank betrieb wegen einer Forderung von rund 279.000 Euro die Zwangsversteigerung des Grundstücks ihrer Kundin aus einer nachrangigen Grundschuld von circa 36.000 Euro. Dabei standen ihr auch die drei erstrangigen Grundschulden von rund 220.000 Euro zu. Mit einem Erwerbsinteressenten vereinbarte sie, dass er das Grundstück, dessen Verkehrswert auf 308.000 Euro festgesetzt war, lastenfrei für 200.000 Euro bekommen solle. Der Interessent bot bei der Versteigerung 175.000 Euro und erhielt den Zuschlag. Die Bank bewilligte die Löschung der drei erstrangigen Grundschulden, nachdem der Käufer weitere 25.000 Euro an sie gezahlt hatte. Die Kundin verlangte von der Bank Schadensersatz von rund 116.000 Euro. Das ist der Betrag, um den die Summe von Bargebot in Höhe von 175.000 Euro und Nennbetrag der erstrangigen Grundschulden in Höhe von 220.000 Euro die gesicherte Forderung von 279.000 Euro übersteigt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2016, Az. V ZR 285/14) gab der Kundin grundsätzlich recht. Das Geldhaus verletzte den Sicherungsvertrag mit der Kundin, indem es die Löschung der erstrangigen Grundschulden ohne Zustimmung der Kundin gestattete. Diese Grundschulden waren nur in Höhe der Zahlung von 25.000 Euro durch den Käufer zu dessen Eigentümergrundschulden geworden. Der verbliebene Teil wäre auf die Kundin zurückzuübertragen gewesen. Dies hat die Bank durch die Löschungsbewilligung schuldhaft vereitelt. Jedoch müssen vom Schaden die Kosten des Verfahrens und der Rechtsverfolgung sowie die Erlösanteile anderer Gläubiger abgezogen werden.

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Metadata
Title
Recht + Steuern
Authors
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publication date
01-04-2016
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Bankmagazin / Issue 5/2016
Print ISSN: 0944-3223
Electronic ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-016-0038-9

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