Ein Zwangsverwalter ist im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 152 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) prozessführungsbefugt. Diese Befugnis endet normalerweise mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung. Wobei anerkannt ist, dass die Prozessführungsbefugnis auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausnahmsweise fortbestehen kann, wenn vor dem Aufhebungszeitpunkt Ansprüche aktiv eingeklagt wurden. Umgekehrt kann der Zwangsverwalter nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr als Zwangsverwalter verklagt werden. …
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