Mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 7 K 2237/20) entschied das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine auf § 4 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) gestützte Unterlassungsverfügung gegenüber einer Bank zur Verhinderung oder Beseitigung verbraucherschutzrelevanter Missstände dann nicht erlassen dürfe, wenn in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur maßgeblichen Rechtsfrage zu rechnen ist.
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