In den Entscheidungen vom 29. Juni 2021 (XI ZR 19/20 beziehungsweise XI ZR 46/20) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, wie Sollzinsen für Überziehungskredite anzugeben sind. Art. 247a § 2 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verlangt eine Angabe in klarer, eindeutiger und auffallender Weise. Die betroffenen Banken waren wegen ihrer Konditionenangaben im Preisaushang beziehungsweise auf ihrer Internetseite abgemahnt worden. Der BGH betonte, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB dazu diene, den Verbrauchern Preistransparenz und Vergleichsmöglichkeiten sowie einen Marktüberblick zu verschaffen. Der Begriff "auffallend" in Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfordert daher nach Ansicht des BGH eine Hervorhebung des Sollzinses für Überziehungen. Grund sei der Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung aufgrund von Dispokrediten (BGH XI ZR 19/20). Die Information müsse deshalb optisch oder in sonstiger wahrnehmungsfähiger Form zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "auffallend" hervorgehoben werden. In der Entscheidung XI ZR 46/20 betonte der BGH zudem, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB eine klare und eindeutige Angabe des Sollzinssatzes bei so genannten "Zinsspannen" nicht nur zur Obergrenze, sondern auch zur Untergrenze des Sollzinses im Sinne der Vergleichbarkeit der Konditionen erfordere. Auch diese Angabe müsse im Sinne des Verbraucherschutzes in hervorgehobener Weise erfolgen. cb
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