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01-12-2021 | Recht + Steuern
Recht + Steuern
Published in: Bankmagazin | Issue 12/2021
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich in der Entscheidung vom 9. September 2021 mit drei Vorlagen des Landgerichts Ravensburg (Az. C 33/20, C 155/20 und C 187/20), bei denen es darum ging, ob fehlende oder falsche Pflichtangaben in allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen ein "ewiges Widerrufsrecht" begründen. Streitgegenstand waren Darlehensverträge über die Finanzierung von privaten Pkw. Unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 2 Verbraucherkreditrichtlinie (Az. RL2008/48/EG) entschied der EuGH, anders als der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 31. März 2020 (Az. XI ZR 198/19), dass in allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen die erforderlichen Pflichtangaben nicht nur exemplarisch, sondern vollständig in "klarer, prägnanter Form" anzugeben sind. Wichtig sei, dass zur Art des Kredits beispielsweise auf Verbundgeschäfte, wie sie etwa bei Pkw-Finanzierungen vorliegen, ebenso hingewiesen werde wie auf die Befristung des Vertrags. Verzugszinsen und deren Anpassungsmethode müssten konkret und für den Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbar sein, ebenso die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem sei im Vertrag über außergerichtliche Beschwerdeverfahren zu informieren. Der Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung genüge nicht. Den Verwirkungseinwand möchte der EuGH bei unvollständigen oder fehlerhaften Pflichtangaben im Vertrag nicht zulassen, da dann die Widerrufsfrist nicht anlaufe. Eine erneute Widerrufswelle ist zu erwarten. cb
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