Im Hinweisbeschluss vom 24. März 2021 (Az. XI ZR 516/18) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision in einem Darlehensvertrag für nicht abgenommene Beträge als Preisabrede angesehen, die der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entzogen sei. Die Bank bepreise hier eine Sonderleistung, nämlich die Bereitstellung des Darlehensbetrages während der Ziehungsphase. Der Pflicht des Darlehensnehmers, die Bereitstellungsprovision zu bezahlen, stehe die Verpflichtung der Bank entgegen, den nicht abgerufenen Betrag für den Abruf durch den Kunden vorzuhalten. Die klagende Verbraucherzentrale nahm daraufhin ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
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