Der Einkommensteuertarif beträgt für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Grundsatz 25 Prozent (Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Steuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Steuern, zu denen auch die als gezahlt geltenden Steuern, die so genannten fiktiven Quellensteuern, gehören, wie § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG ausführt. Nach dem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes (8. August 2013, Az. 1 K 1374/12) kann sich der Steuerpflichtige zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden (§ 32d Abs. 6 EStG). Der Antrag kann von Ehegatten nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Die ausländischen Steuern — auch die fiktiven — sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 32d Abs. 6 Satz 2 EStG). Beide Steuertarife folgen jeweils den ihnen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG (§ 34c Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG). …
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