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Rechtssubjekte und -objekte

  • 01-02-2018
  • Wirtschafts- und Sozialkunde in Übersichten
Published in:

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Rechtssubjekte
sind natürliche und juristische Personen. Sie nehmen am Rechtsverkehr teil, indem sie zum Beispiel Verträge abschließen oder Eigentum erwerben.
 
Natürliche Personen
im Sinne des Gesetzes sind Menschen. Deren Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod (§ 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Rechte und Pflichten von Menschen gehen nach dem Tod entweder unter oder auf Erben über.
 
Einzelunternehmen
Geht eine einzelne natürliche Person einer selbstständigen Tätigkeit nach, spricht man von Einzelunternehmen. Ein Beispiel ist der eingetragene Kaufmann.
 
Juristische Personen
unterteilen sich in Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Rechtsfähigkeit beginnt beispielsweise bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Eintragung in das Handelsregister.
   
Juristische Personen des privaten Rechts dienen privaten Interessen und teilen sich auf in
▪ rechtsfähige Vereine und Gesellschaften, zum Beispiel:
— Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
— Unternehmergesellschaft (UG),
— Aktiengesellschaft (AG),
— eingetragener Verein (e. V.),
— Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und
— eingetragene Genossenschaft (eG).
   
▪ Stiftungen des privaten Rechts
   
Juristische Personen des öffentlichen Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes oderöffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes und nehmen öffentliche Aufgaben wahr.
Es werden unterschieden:
▪ Körperschaften des öffentlichen Rechts
— Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise)
— Personal- und Realkörperschaften (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern)
— Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände)
▪ Anstalten des öffentlichen Rechts
— zum Beipiel Rundfunkanstalten oder öffentlich-rechtliche Sparkassen
▪ Stiftungen des öffentlichen Rechts
 
Personengesellschaft
ist eine Personenvereinigung, die Träger von Rechten und Pflichten ist, aber keine juristische Person. Einige Beispiele sind:
   
▪ Kommanditgesellschaft (KG),
▪ offene Handelsgesellschaft (OHG),
▪ Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sowie
▪ Stille Gesellschaft..
 
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit der Rechtssubjekte, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsobjekte
Sachen, Tiere und Rechte (§ 90 BGB)
 
Sachen
werden unterteilt in bewegliche Sachen (Mobilien) und unbewegliche Sachen (Immobilien). Bewegliche Sachen werden nochmals unterteilt in nicht vertretbare und vertretbare Sachen. Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (§ 91 BGB). Sie können mit gleichwertigen Sachen ausgetauscht werden, zum Beispiel Geld und Neuwagen. Nicht vertretbare Sachen sind etwa Grundstücke und Kunstwerke.
Unbewegliche Sachen sind Grundstücke.
 
Rechte
Es wird zwischen absoluten und relativen Rechten unterschieden:
   
▪ Absolute Rechte gelten gegenüber jedem. Beispiele sind Persönlichkeitsrechte oder Herrschaftsrechte.
   
▪ Relative Rechte resultieren aus Schuldverhältnissen zwischen Personen, beispielsweise Kaufverträge.
 
Der Begriff Eigentum steht für die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Dabei wird unterschieden nach Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und gesamthänderischem Eigentum.
 
Der Besitz gibt Auskunft über die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Hier wird unterschieden zwischen Alleinbesitz, das heißt, eine Person ist der Besitzer, und dem Mitbesitz, bei dem mehrere Personen etwas gemeinschaftlich besitzen.

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Title
Rechtssubjekte und -objekte
Author
Tobias Hohberger
Publication date
01-02-2018
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Bankfachklasse / Issue 1-2/2018
Print ISSN: 0170-6659
Electronic ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-017-0134-6
    Image Credits
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