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24-01-2020 | Risikomanagement | Fragen + Antworten | Article

"Sanierung in Eigen-Regie kommt für jedes Unternehmen in Frage"

Author: Gunnar Müller-Henneberg

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Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung stößt in der Praxis noch auf Unsicherheit, da es in Unternehmen dafür an Erfahrungswissen fehlt. Die Fallstricke erklärt Rechtsanwalt Gunnar Müller-Henneberg.

Wann ist die Insolvenz in Eigenregie sinnvoll?

Für die meisten Unternehmer ist die Insolvenz die ultima ratio. Zu groß ist die Furcht vor dem Kontrollverlust und einem Imageschaden. Es ist also kein Wunder, dass sich immer mehr Unternehmensleiter für alternative Sanierungsinstrumente wie die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren entscheiden. Seit der Insolvenzrechtsreform 2012 bewegt sich die Zahl der klassischen Eigenverwaltungen nach § 270 a der Insolvenzordnung auf konstant hohem Niveau. Eine Sanierung in Eigen-Regie kommt grundsätzlich für jedes Unternehmen in Frage. Die Geschäftsführung behält dabei das Heft des Handelns in der Hand und kann ihr Unternehmen gezielt sanieren. Sie führt den Geschäftsbetrieb in Abstimmung mit den Gläubigern und den Verfahrensbeteiligten fort. Ein Sachwalter beaufsichtigt das Verfahren als eine Art Aufsichtsrat. Er achtet darauf, dass die Rechte der Gläubiger gewahrt werden.

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Was sollten Unternehmen bei diesem Thema beachten?

Unternehmen sollten im Fall einer finanziellen Schieflage nicht zu lange warten. Sie sollten die Sanierung – gerade eine in eigener Verwaltung – zumindest als Option ansehen und sie nicht kategorisch vermeiden wollen. Damit die Chancen für die nachhaltige Sanierung so groß wie möglich sind, müssen die Gründe für die Krise jedoch früh erkannt und entsprechend angegangen werden – anders formuliert: Die Verantwortlichen sollten lieber zehn vor zwölf als fünf nach zwölf aktiv werden. Wer eine Sanierung in eigener Regie plant, sollte sich im Vorfeld mit den wesentlichen Gläubigern abstimmen. Denn eine Sanierung gegen die Gläubiger führt fast immer zu weiteren Schäden am Unternehmen. Werden sie aber frühzeitig informiert und eingebunden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Eigenverwaltung und den geplanten Sanierungskurs unterstützen. Die Gläubiger kennen die Organe des Schuldnerunternehmens in der Regel über einen längeren Zeitraum. Sie können daher beurteilen, ob sie dem Schuldner die Sanierung des Unternehmens in eigener Regie zutrauen oder nicht.

Wie ist es in Unternehmen um die nötige Expertise bestellt, um eine Sanierung in Eigenverwaltung zu stemmen?

Die Geschäftsführung wird vor und während einer Eigenverwaltung in der Regel von einem Sanierungsexperten beraten und unterstützt. Er übernimmt als Chief Restructuring Officer oder Sanierungsgeschäftsführer bei der Restrukturierung während des gesamten Verfahrens eine wichtige Rolle. Insolvenzrechtliches Know-how ist in den wenigsten Unternehmen von vorhanden, aber erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat Ende April 2018 entschieden, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter behandelt wird und daher ebenso sorgfältig arbeiten muss. Das bedeutet juristisch, dass für Unternehmensleiter die Haftungsnormen aus den §§ 60 und 61 der Insolvenzordnung greifen. Sie haften bei Pflichtverletzungen gegenüber Gläubigern stärker als bislang.

Was ist Unternehmensverantwortlichen in diesem Zusammenhang zu raten?

Unternehmen sollten wegen der höheren Haftungsrisiken für ihre Manager zunächst eine D&O-Versicherung abschließen oder genau prüfen, ob die Haftungsrisiken aus den §§ 60 und 61 vom Versicherungsschutz abgedeckt sind. Auf die Reichweite der D&O-Versicherung sollte im Vorfeld der Eigenverwaltung geachtet werden. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ende Juli 2018 entschieden, dass Haftungsansprüche wegen Zahlungen der schuldnerischen Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife zumeist nicht unter den Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung fallen. Damit können sich erhebliche Deckungslücken für die Versicherten auftun. Manager sollten darauf achten, dass ihr Versicherungsschutz solche Haftungsansprüche umfasst. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es für Unternehmen noch wichtiger als bislang, einen Insolvenzrechtsexperten als Sanierungsgeschäftsführer einzusetzen und ihn nicht nur als Berater hinzuzuziehen. So kann die eigene Führungsriege abgesichert werden, die ja auch und gerade in der Sanierung handlungs-und entscheidungsfähig bleiben soll.

Welche Rolle spielt der Sachwalter in der Praxis und wie unterscheidet sich seine Funktion von der des vorläufigen Insolvenzverwalters? Welche Aufgaben hat er beispielsweise?

Der Sachwalter wird vom Gericht bestellt. Er beaufsichtigt das Verfahren und die Organe des Schuldnerunternehmens. Er stellt sicher, dass bei der Sanierung der rechtliche Rahmen eingehalten und die Rechte der Gläubiger gewahrt werden. Er ist eine Art gerichtlicher Aufsichtsrat, hat jedoch keine Verfügungsgewalt über das Vermögen des Unternehmens. Diese liegt bei einer Eigenverwaltung weiterhin bei der Geschäftsführung. Das ist der signifikante Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung. Denn im Regelverfahren geht die Kontrolle über das Unternehmen im Wesentlichen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Hat das Unternehmen ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Sachwalters?

Hier kommt die bereits erwähnte frühzeitige Einbindung der Gläubiger zum Tragen, die in der Eigenverwaltung einen großen Einfluss haben. Einen Gläubigerausschuss können sie einsetzen, um die Sanierung in eigener Regie zu unterstützen. Wünschen die Gläubigerausschussmitglieder einstimmig einen Sachwalter, lehnt das Gericht den Wunschkandidaten in der Regel nicht ab.

Was sind aus der Praxissicht die Vorteile der Sanierung in Eigenverwaltung?

Hat das Schuldnerunternehmen eine Sanierung in Eigenverwaltung beantragt, kann das Gericht den Antrag nur dann ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gläubiger durch die Eigenverwaltung Nachteile zu erwarten haben. Solche Nachteile sind natürlich zu vermeiden. Allerdings liegt der wesentliche Wert, der zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zur Verfügung steht, in der Regel im Unternehmen und in dessen Fortführung. Um diese möglichst reibungslos zu gewährleisten und umsetzen zu können, ist häufig die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens mit ihrer Branchenkenntnis, dem Rückhalt in der Belegschaft, der Kenntnis des Unternehmens und ihrem Ansehen bei Kunden und Lieferanten am besten geeignet. Diese Einsicht lag auch der Insolvenzrechtsreform 2012 zugrunde: Seither ist die Eigenverwaltung zum Regelfall konzipiert worden.

Das Schutzschirmverfahren – die Sonderform der Eigenverwaltung

Die Voraussetzungen: Um ein Schutzschirmverfahren beantragen zu können, muss der Schuldner belegen, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Er darf zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich drohend zahlungsunfähig sein. Zudem darf die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein. Diese Punkte muss sich der Schuldner von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, der in Insolvenzsachen erfahrenen ist, bescheinigen lassen und diese Bescheinigung dem Antrag beifügen.

Die Besonderheiten: Die Geschäftsführung sollte sich bereits im Vorfeld des Antrags mit den wesentlichen Gläubigern abstimmen und diese frühzeitig einbinden. Eine Sanierung gegen die Gläubiger ist nahezu aussichtslos. Allerdings muss die Geschäftsführung den Zeitpunkt der Information sorgfältig abwägen. Sie muss zwingend vermeiden, dass durch eine zu frühe Information Finanzierer, Lieferanten und Kunden vorschnell eine Situation erzeugen, die eine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, bevor der Antrag gestellt wurde. Ein Schutzschirmverfahren ist dann nicht mehr möglich. Die Geschäftsführung kann dem Gericht einen Sachwalter-Wunschkandidaten vorschlagen. Diesen kann das Gericht nur ablehnen, wenn er offensichtlich nicht dafür geeignet ist, das Amt zu übernehmen. In der Praxis wird das kaum geschehen. Auch der Geschäftsführer und seine Berater haben ja einen Ruf zu verlieren. Das Gericht beauftragt den Schuldner, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten – dem Schutzschirm – einen Insolvenzplan zu erstellen, der dann im Anschluss nach der Eröffnung des Verfahrens umgesetzt wird, sofern die Gläubiger zustimmen.

Die Vorteile: Unter dem Schutzschirm können die Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchsetzen. Der Schuldner kann im Schutzschirmverfahren, im Gegensatz zur regulären Eigenverwaltung, so genannte Masseverbindlichkeiten begründen, sofern er das beantragt. Mit diesem Recht kann er neue Verbindlichkeiten eingehen, die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs notwendig sind. Die neuen Gläubiger haben dann die Sicherheit, dass ihre Forderungen vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden. Das ist für die Fortführung eines Betriebes innerhalb eines Verfahrens sehr wichtig. Ein Schutzschirmverfahren wird nicht in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht.

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