Zusammenfassung
Gemäß der aktuellen Fassung der Musterbauordnung (MBO § 3(1)) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Aus baurechtlicher Sicht ist der Eigentümer bestehender Gebäude zur regelmäßigen Prüfung des Erhaltungszustandes seiner baulichen Anlage verpflichtet, unterliegt diese doch, wie jeder technische Gegenstand, einer Abnutzung, die zur Verminderung oder auch zum Verlust der Funktionsfähigkeit führen kann.
Die Abnutzung und die Verminderung der Funktionsfähigkeit kann nur aufgehalten werden, wenn regelmäßig Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Weiterhin wird gefordert, dass auch bei Änderungen und Instandhaltungen an bestehenden Gebäuden die von der obersten Bauaufsichtbehörde durch öffentliche Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind (MBO § 3 Absatz (3)). Die einzuhaltenden technischen Regeln beinhalten aber nur Bestimmungen für die Errichtung von Neubauten. Dies erscheint unverhältnismäßig, da inzwischen das Bauvolumen im Bereich der Erhaltung, Instandsetzung und Modernisierung der bestehenden Bausubstanz bei mehr als 70 % des Gesamtbauvolumens liegt. In Zukunft wird das Bauen im Bestand, gerade auch unter dem Aspekt der energetischen Verbesserung der Altbausubstanz, weiter an Bedeutung zunehmen.