Zusammenfassung
Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten haben eine Verdachtsmeldung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und Zentralstelle des Zoll (FIU) abzugeben (§ 43 Abs. 1 GwG), wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mögliche Geldwäsche hindeuten. Rechts- oder steuerberatende Berufe konnten nach alter Rechtslage die Verdachtsmeldung auch an ihre berufsständige Kammer abgeben (§ 11 Abs. 4 GwG a.F.). Nach neuer Rechtslage gibt es nur noch eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung von Geldwäsche und Terrorismus, namentlich die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vgl. § 27 Abs. 1 GwG). Diese Pflicht besteht, unabhängig von der Höhe der Transaktion oder Art der Geschäftsbeziehung (§ 43 Abs. 1 GwG) und obliegt sowohl den Verpflichteten im Finanzsektor, als auch im Nicht-Finanzsektor.