1993 | OriginalPaper | Chapter
Schlußfolgerungen für die Risikobegrenzungsgröße Eigenkapital unter bankaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten — der marktbezogene Eigenkapital begriff
Die unterschiedlichen Zielsetzungen des Handelsrechts und der Bankenaufsicht erfordern es, daß das haftende Eigenkapital der Kreditinstitute nicht ausschließlich mittels handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften ermittelt werden darf. Eine Lösung des Problems kann aber keinesfalls darin bestehen, in der Bankbilanz selbst handelsrechtliche und bankaufsichtsrechtliche Bestandteile gleichzeitig zu berücksichtigen.66 Diese hätte zur Folge, “daß bilanzspezifische Bestandteile in Bankbilanzen aus bilanzfremden Erwägungen keine Berücksichtigung finden bzw. daß bilanzfremde Bestandteile aus bilanzfremden Erwägungen in die Bankbilanz aufgenommen werden”67. Es ist vielmehr erforderlich daß das haftende Eigenkapital der Kreditinstitute für bankaufsichtsrechtlich Zwecke in einer Nebenrechnung bestimmt wird, die auf den handelsrechtlichen Bilanzziffern aufbaut.