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1998 | Book

Selbsteintrittsrecht der Bauaufsichtsbehörde

Art. 81 BayBO und seine Vereinbarkeit mit der gemeindlichen Planungshoheit

Author: Christoph von Damm

Publisher: Centaurus Verlag & Media

Book Series : Aktuelle Beiträge zum öffentlichen Recht

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Table of Contents

Frontmatter
1. Teil. Einführung
Zusammenfassung
Vor 1994 wurde die Bayerische Bauordnung im Jahre 1982 novelliert. Zielsetzung war damals, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften zu vereinfachen und zu lockern, um die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn zu stärken1. Jetzt ist das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahren vom 12.4.1994 mit der Bekanntmachung der Bayerischen Bauordnung vom 18.4.1994 weitgehend ohne Übergangsvorschriften am 1. Juni 1994 in Kraft getretene.2 Kernstücke dieser Neuregelung sind die Genehmigungsfreistellung des Art. 70 BayBO als erster Schritt zu einem Rückzug des Staates aus dem Bauaufsichtsrecht und Einstieg in die Privatisierung3 und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 81 BayBO. Mit letzterem — einem bau- und kommunalrechtlichen Thema — beschäftigt sich die vorliegenden Studie. Die Änderung der Bayerischen Bauordnung fand in der gesamten interessierten Öffentlichkeit und in den Medien große Beachtung4. Das überrascht deshalb nicht, weil baurechtliche Regelungen den einzelnen Bürger mehr betreffen, als sonstige verwaltungsrechtliche Vorschriften wie z. B. solche aus dem Kommunalrecht. Das Wohnen und damit notwendigerweise das Bauen berührt den Menschen in seinem elementarsten Interesse, nämlich dem Erfordernis für die Gestaltung seines Lebens5.
Christoph von Damm
2. Teil. Der neue Art. 81 BayBO
Zusammenfassung
Art. 81 BayBO ist laut Begründung des Bayerischen Landtages eine verfahrensbeschleunigende Vorschrift im kommunal-baurechtlichen Aufsichtsrechtes Sie ist im Zuge einer Entwicklung hin zu einem zügigeren Verwaltungsverfahren entwickelt worden. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt jedoch schon seit jeher auch für die Verwaltung16. Zum Teil wird dieser Grundsatz zu dem Gebot eines einfachen und zweckmäßigen Verwaltungsverfahrens gerechnet, zum Teil wird er aus rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen, zum Teil auch aus der Existenz einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) abgeleitet. Trotz unterschiedlicher Begründungen besteht über das Bestehen des Grundsatzes und seine Verbindlichkeit für die Verwaltung Einigkeit17.
Christoph von Damm
3. Teil. Vereinbarkeit des Art. 81 BayBO mit der gemeindlichen Planungshoheit
Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Art. 81 BayBO stellt sich die Frage nach seiner Verfassungsmäßigkeit. Maßstab dafür ist sowohl die Bayerische Verfassung als auch das Grundgesetz. Bei der Befragung der bayerischen kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf des späteren Art. 81 BayBO (bzw. zur wortgetreuen Übernahme des bundesrechtlichen Vorschlags der Musterbauordnung von 1992 (§ 69a), haben einige der gemeindlichen Vertretungen Bedenken bzgl. eines eventuell nicht zu rechtfertigenden Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht angemeldet. Nichtsdestoweniger hat der bayerische Gesetzgeber diese neue Norm in der gleichen Fassung wie geplant erlassen, ohne die gemeindlichen Bedenken normativ zu berücksichtigen.
Christoph von Damm
4. Teil. Zusammenfassung
Christoph von Damm
Backmatter
Metadata
Title
Selbsteintrittsrecht der Bauaufsichtsbehörde
Author
Christoph von Damm
Copyright Year
1998
Publisher
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-463-6
Print ISBN
978-3-8255-0201-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-463-6