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2022 | Book

Skandalfall Wirecard: Eine wissenschaftlich-fundierte interdisziplinäre Analyse

Problemaufriss – Rechtsrahmen – Lehren für die Zukunft

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About this book

Die Insolvenz des Zahlungsdienstleisters Wirecard hat den Finanzplatz Deutschland erschüttert. In diesem in der deutschen Wirtschaftsgeschichte bislang beispiellosen Skandalfall kommen alle Facetten von Bilanzbetrug, Lobbyismus sowie unternehmerischem und aufsichtsrechtlichen Versagen in einem Stoff zum Vorschein. Der Gesetzgeber hat mit dem FISG erste Antworten geben, um weiteren Schaden vom hiesigen Finanzplatz abzuwenden. Auch wenn viele Reformen zu begrüßen sind, sollte primär eine gründliche evidenzbasierte Aufarbeitung das Fundament für eine Lex Wirecrd legen. Schließlich mangelte es bei nüchterner Betrachtung im Zeitpunkt der Aufdeckung des Bilanzbetrugs nicht vornehmlich an gesetzlichen Sicherheitsmechanismen – vor allem in Form eines Aufsichtsrates und eines externen Abschlussprüfers. Und dennoch erwiesen sich rund 1,9 Mrd. EUR in Gestalt angeblicher Guthaben auf Treuhandkonten als Luftnummer. Daher hat sich ein interdisziplinäres Team bestehend aus renommierten Wissenschaftlern und Praxisvertretern zum Ziel gesetzt, den Zusammenbruch dieses vormals im DAX30 gelisteten Technologieunternehmens aus verschiedenen fachlichen Perspektiven wissenschaftlich-fundiert kritisch zu beleuchten, nach wie vor bestehende Regulierungsdefizite aufzudecken und/oder Handlungsempfehlungen auszusprechen. In diesem Sammelband geht es somit darum, die „richtigen“ oder noch nicht adressierte Fragen zu stellen. Denn das FISG hat nicht einen Schlussstrich unter die Diskussion um sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung von Bilanzkontrolle, Abschlussprüfung und Corporate Governance gezogen, sondern diese Diskussion weiter entfacht.

Table of Contents

Frontmatter
Wirecard: Das kollektive Kontrollversagen – ein Fall für die Lehrbücher
Zusammenfassung
Die Geschichte des im Sommer 2020 infolge von langjährigen Manipulationen insolvent gegangenen Technologiekonzerns Wirecard stellt eine ziemlich einzigartige Skandalchronik in Deutschlands jüngerer Wirtschaftsgeschichte, vielleicht sogar den umfangreichsten Betrugsfall dar. Die Staatsanwaltschaft ermittelt etwa wegen Bilanzfälschung, Betrug, Marktmanipulation. Weit über 50 % der Aktien deutscher Blue Chips werden von internationalen institutionellen Investoren gehalten. Auch deshalb belastet dieser Skandal das Ansehen des deutschen Aufsichts- und Kontrollsystems und damit das Vertrauen in die Integrität des deutschen Kapitalmarktes – eine wichtige Voraussetzung für Deutschlands Wirtschaft und Wohlstand. Wenngleich die öffentlich zugänglichen Informationen eine Rekonstruktion der kriminellen Machenschaften erlauben, steht noch nicht endgültig fest, wie der Ablauf im Detail vonstattenging, in welchem Geschäftsjahr die Manipulationen in der Buchführung und im Jahresabschluss tatsächlich ihren Anfang nahmen und wann die Aufsichts- und Kontrollorgane sowie der Abschlussprüfer hätten diese erkennen können oder müssen. Fest steht, Wirecard hat über Jahre seine Jahresabschlüsse durch die Buchung fiktiver Umsätze und den Ausweis nicht vorhandener Bankguthaben auf Treuhandkonten gefälscht. Weder der Corporate Governance Kodex noch immer weitergehende Regulierungen und Compliance-Regeln haben ausgereicht, um diese Betrügereien zu verhindern. Dieses Systemversagen, das in eine Vertrauenskrise mündet(e) und die Politiker reflexartig an ihre Regulierungsschreibtische gerufen hat, bedarf strikter Aufklärung und stringenter Reformen. Dabei ist blinder (politischer) Aktionismus nicht zielführend, sondern nur eine evidenzbasierte Regulierung, um künftig möglichst vergleichbare Skandale zu konterkarieren. Zwischenzeitlich sind zahlreiche Defizite zutage getreten. Diese betreffen nicht nur die hoheitliche Bilanzaufsicht unter Zusammenspiel von BaFin und DPR, sondern auch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und dessen Haftung (im Außenverhältnis) sowie die interne Corporate Governance. Ins Zentrum muss vor allem die Kernfrage gerückt werden, ob die historisch gewachsenen Kontrollmechanismen vor dem Hintergrund zunehmender Komplexität der Geschäftsmodelle und -prozesse bei Technologieunternehmen noch zeitgemäß sind. Ohne diese Frage explizit zu adressieren, wurden Gesetzesänderungen auf Bundesebene unter dem Schlagwort „Lex Wirecard“ bereits wenige Monate nach Bekanntwerden der Manipulationen zur Diskussion gestellt, die u. a. Haftungsverschärfungen sowie zusätzlichen Kontroll- und Überwachungsmechanismen vorsehen. Schließlich beschloss der Deutsche Bundestag am 20.05.2021 das am 10.06.2021 veröffentlichte Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG). Es ist nicht ganz unumstritten. Insofern ist abzusehen, dass die rund um Bilanzbetrugsskandale geführte Diskussion Politik, Justiz, Verbände und Wissenschaft noch lange beschäftigen wird. Im Lichte dessen setzen sich die Autoren des vorliegenden Buches zum Ziel, einen wertvollen Beitrag zur Analyse der (nicht nur) Wirecard betreffenden Geschehnisse sowie des deutschen Kapitalmarktes und der Kernaspekte des FISG zu leisten. Dieses einleitende Kapitel zeichnet aus der Vogelperspektive die wichtigsten Ereignisse nach und gibt einen genauen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand als Fundament für die fachspezifische Diskussionen in den einzelnen Kapiteln dieses Sammelbandes.
Behzad Karami
Der Fall Wirecard: Ein Drama mit mehr als drei Akten
Zusammenfassung
Diese Analyse ist in drei Akte gegliedert. Der erste Akt beginnt 2011 und zeigt bereits Wirecard als besonderes Unternehmen mit hohem unsystematischen Risiko. Akt II wird durch den KPMG Sonderbericht eröffnet, der eine Vielzahl von operationellen Risiken aufdeckt und die Zugehörigkeit zum Prime Standard in Zweifel zieht. Für Akt I und II wird ein lineares Regressionsmodell geschätzt, in dem sowohl finanzielle als auch nachrichtenbasierte Regressoren Beachtung finden. Es zeigt sich, dass der Kurs stark nachrichtengetrieben ist. Zudem wird eine Quantilsregression eingesetzt, um den signifikant positiven Effekt der Unterstützung durch die BaFin zu quantifizieren. Akt III beginnt mit der Verweigerung des Testats durch EY. Wir erörtern mögliche Ausbaupotentiale professioneller Skepsis bei ausgewählten Akteuren sowie Regulierungs- und Aufsichtsdefizite am Finanzplatz Deutschland.
Frank Lehrbass, Fabrice Toksoy, Fabian Wörndl
Empirische Befunde zur Ex-ante-Beurteilung des Risikos von Manipulationen der Wirecard-Rechnungslegungsdaten anhand einschlägiger mathematisch-statistischer Analysemethoden
Zusammenfassung
Für die Akteure am Kapitalmarkt ist eine rechtsnormkonforme und aussagekräftige Rechnungslegung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen unerlässlich. Bilanzskandale – nicht erst seit Wirecard – erschüttern jedoch immer wieder das Vertrauen in Rechnungslegungsinformationen und führen infolgedessen zu erheblichen Vermögens- und Reputationsschäden für die betroffenen Unternehmen und den Kapitalmarkt insgesamt. Der durch den Wirecard-Bilanzskandal anrichtete finanzielle Schaden von insgesamt über 20 Mrd. € für Anteilseigner und Fremdkapitalgeber ist beachtlich – ganz zu schweigen von den Kollateralschäden. Daher stellt sich in diesem Kapitel die Forschungsfrage, ob und inwieweit aus einer Ex-ante-Sicht der Einsatz von einschlägigen (forensischen) mathematisch-statistischen Methoden zur Identifikation von Auffälligkeiten bzw. Anomalien geeignet wäre, um Wirecard jedenfalls indikativ der (exzessiven) Bilanzpolitik respektive -manipulation der Konzern-Rechnungslegungsdaten der Geschäftsjahre 2015 bis 2018 zu überführen. Dieser Forschungsansatz ist insofern ein Novum und daher auch von wissenschaftlicher und praktischer Relevanz, als erstmals – soweit ersichtlich – ein deutsches Finanztechnologieunternehmen im Zentrum der Analyse doloser Handlungen steht. Da jedoch die angewandten Methoden bzw. Modellspezifikationen vornehmlich aus einer Zeit herrühren, in der Industrieunternehmen mit einer hohen Intensität des Sachanlagevermögens dominierten, ist zu beurteilen, ob sie überhaupt in der Lage sind, um bei Finanztechnologieunternehmen, deren Marktwert vornehmlich durch immaterielle Vermögenswerte geprägt ist, auffällige Muster im zu analysierenden Datenmaterial zu lokalisieren. Trotz facettenreicher Publikationen zum Wirecard-Bilanzskandal liegen keine Untersuchungen zur hier adressierten Forschungsfrage vor. Insofern bietet Wirecard nach wie vor ein interessantes Feld für die empirische Rechnungslegungsforschung, die keineswegs auf rein deskriptiver Ebene stehenbleibt. Daher ist das Ziel in diesem Kapitel, die (überschaubare) Rechnungslegungsliteratur zur Causa Wirecard um erste empirische Erkenntnisse zu ergänzen. Die Befunde unserer Untersuchungen können (und sollen) einen Anlass für weitergehende Diskussionen und Forschungsarbeiten hinsichtlich der Aktualität und Relevanz der angewandten Methoden bei Finanztechnologieunternehmen geben. Sie können zudem Hinweise liefern, die eine evidenzbasierte Regulierung der Finanztechnologiebrache unterstützen.
Behzad Karami, Carola Rinker
Zur Bedeutung und Analyse des Geschäftsmodells aus Investorensicht
Zusammenfassung
Was hat den Aktienkurs von Wirecard in die Höhe getrieben? War es die Entwicklung des fundamentalen Wertes oder das Narrativ eines deutschen „Tech-Wunders“? Um im Rahmen einer Anlageentscheidung zu evaluieren, ob eine entsprechende Wachstumsaktie auch den zu bezahlenden Preis wert ist, muss sich ein (potentieller) Investor mit dem Geschäftsmodell auseinandersetzen. Gerade bei Wachstumsunternehmen muss die damit verbundene Frage der Nachhaltigkeit der erzielbaren Überrenditen gestellt werden. Warren Buffett spricht von einem Burggraben („Moat“), welcher das Übergewinnpotential dauerhaft schützt (Buffett (2009), S. 100). Für die „Moat“ und das resultierende Übergewinnpotential gilt die Maßgeblichkeit des Geschäftsmodells. Daher soll im vorliegenden Beitrag der „Wirecard-Fall“ zum Anlass genommen werden, die Bedeutung und Analyse des Geschäftsmodells eines Wachstumsunternehmens näher zu beleuchten.
Andreas Haaker, René Thamm
Mergers and Acquisitions als Ausgangspunkt und Verschleierungsinstrument illegaler Transaktionen
Handlungsmuster und Aufdeckungsmöglichkeiten
Zusammenfassung
Im Zuge der Aufklärungsbemühungen wurden auch die Akquisitionen, die Wirecard während seines Aufstiegs abgewickelt hatte, zunehmend hinterfragt. Es zeigte sich, dass die Transaktionen suspekt waren. Im Folgenden wird aufgezeigt wie Mergers und Acquisitions zum einen als Mittel zur Tarnung von Wirtschaftskriminalität genutzt werden bzw. dazu eingesetzt werden, illegale Geldströme zu generieren. Die Praxis bei Wirecard – aber auch bei anderen Unternehmen – zeigt, dass es notwendig ist bei Unternehmenstransaktionen besonders hinzuschauen. Dazu wird im Beitrag mithilfe des Three Lines of Defence Modells systematisiert, wie die einzelnen internen Prüfinstitutionen Missbrauch von Unternehmenstransaktionen verhindern können. Da Unternehmenstransaktionen immer – wie auch Wirecard zeigt – vom Top-Management zumindest begleitet wird, ist es schwierig bis unmöglich, hier suspekte Transaktionen zu stoppen. Daher sind externe Prüfinstitutionen wie die Jahresabschlussprüfer und die Organe im Enforcement-Verfahren besonders wichtig. Es wird gezeigt, warum auch hier der Missbrauch bei Wirecard nicht entdeckt wurde. Unternehmenstransaktionen sind in jedem Fall besondere Aufmerksamkeit zu widmen, sie eignen sich insbesondere dazu, dass man durch sie Komplexität erzeugt, die von dem grundlegenden auf Betrug gründenden Geschäftsmodell ablenkt.
Stefan Behringer
Reform des Enforcementverfahrens durch das FISG: Werden Lehren aus dem Fall Wirecard gezogen?
Zusammenfassung
Das in Deutschland zwischen 2005 und 2021 angewandte zweistufige Enforcementverfahren wurde in der Fachöffentlichkeit durchaus positiv gewürdigt. Auch empirische Befunde attestierten dem Verfahren aus privater Prüfstelle (DPR) und staatlicher Behörde (BaFin) zumindest in der Gesamtschau und bei aggregierter Betrachtung eine grundsätzliche Wirksamkeit im Sinne seines intendierten name and shame-Mechanismus, zudem wurde eine Verbindung zwischen beobachteten positiven Kapitalmarkteffekten und der Einführung des Verfahrens gezogen. Lediglich einige längerfristige Analysen warfen die Frage nach sich möglicherweise abschwächenden Effekten auf. Dabei war immer offen, wie viele Fälle fehlerhafter Rechnungslegung tatsächlich aufgedeckt werden. Die Betrachtung einzelner, prominenter Fälle wie des Skandals um die Wirecard AG mag in der Öffentlichkeit und Politik den Aufbau und die Wirksamkeit des Verfahrens grundsätzlich infrage gestellt und ein insgesamt negatives Bild gezeichnet haben. Allerdings bieten die Geschehnisse um die Wirecard AG auch die Möglichkeit, Schwachstellen gezielt aufzudecken und auszuräumen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) zieht der Gesetzgeber Lehren aus dem Fall Wirecard und strukturiert das Enforcementverfahren um. Künftig wird ein staatliches einstufiges Verfahren vorgesehen. Der vorliegende Beitrag stellt den Kern der Neureglungen vor und würdigt diese vor dem Hintergrund der Geschehnisse um die Wirecard AG.
Marius Gros
Die leichtfertige Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks nach § 332 HGB n. F.
Zusammenfassung
In diesem Beitrag soll unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen betrachtet werden, wie die geplante Neuregelung der Vorschrift zur Verletzung von Berichtspflichten durch Abschlussprüfer (APr) in § 332 HGB n. F. im Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) aus ökonomischer und juristischer Sicht zu beurteilen ist. Übergeordneter Zweck der Neufassung dieser Rechtsnorm ist die Stärkung der Qualität der Abschlussprüfung (AP) über die abschreckende Wirkung von Geld- oder Freiheitsstrafen bei der vorsätzlichen oder leichtfertigen Erteilung eines Bestätigungsvermerks bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Hansrudi Lenz
Potenzielle Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Zusammenfassung
In dem Aufsatz wird der Zusammenhang zwischen Geschäftsmodell und seinen inhärenten Risiken, seiner Abbildung im Rechnungswesen und den Anforderungen an die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung dargestellt. Dabei erfolgt die Analyse zunächst auf theoretisch-konzeptioneller Basis um anschließend die Anwendung in der Praxis am Fall Wirecard zu demonstrieren.
Edgar Löw, Reinhard Heyd
Betrug ist immer eine Option!
Bilanzskandale und Prüfungsmethodik
Zusammenfassung
Wirecard ist kein Einzelfall, sondern ordnet sich in eine Reihe weiterer Bilanzskandale ein, die jeweils regelmäßig als „einzigartige“ Jahrhundertfälle apostrophiert werden. Die hierauf folgenden Reaktionen, beginnend bei Schuldzuweisungen, über einige Verschärfungen regulatorischer Regelungen bis hin zu dem Versprechen, dass sich entsprechendes zukünftig nicht wiederholen könne, unterscheiden sich ebenfalls kaum und haben lediglich eine Halbwertzeit bis zum nächsten Ereignis.
Roger Odenthal
Aufsicht über Finanzholding-Gruppen
Eine kritische Analyse der Regeln zum aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis
Abstract
In the course of the Wirecard scandal, banking supervision by the German Federal Financial Supervisory Authority (BaFin) also came under criticism. This article discusses the applicable legal requirements for regulatory group consolidation, which are the reason why large parts of the Wirecard Group were exempt from BaFin supervision. It also discusses which corporate group structures enable such undermining of banking regulatory oversight. Using real existing group structures of selected German companies, we show empirically that such structures also existed outside the Wirecard Group - and still exist today. In particular, we show that the regulatory scope of consolidation can be strongly influenced by the selected group structure - and especially by the use of so-called ‘blocker companies’. This results in de lege ferenda recommendations. Overall, this article thus contributes to the ongoing legal policy review of the Wirecard case. Im Zuge des Wirecard-Skandals geriet auch die bankaufsichtsrechtliche Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die Kritik. Dieser Beitrag diskutiert die geltenden Rechtsnormen zur aufsichtsrechtlichen Gruppenkonsolidierung, welche ursächlich dafür sind, dass weite Bereiche der Wirecard-Gruppe der BaFin-Aufsicht entzogen waren. Er erörtert zudem, welche gesellschaftsrechtlichen Konzernstrukturen eine solche Aushöhlung der bankaufsichtsrechtlichen Überwachung ermöglichen. Anhand real existierender Konzernstrukturen ausgewählter deutscher Unternehmen wird empirisch aufgezeigt, dass solche Strukturen auch außerhalb der Wirecard-Gruppe existiert haben und bis heute existieren. Insbesondere zeigt sich, dass der Umfang des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises stark durch die gewählte Konzernstruktur – und insbesondere durch den Einsatz sog. Blockergesellschaften – beeinflussbar ist. Daraus ergeben sich de lege ferenda-Empfehlungen. Insgesamt trägt der Beitrag damit zur rechtspolitischen Aufarbeitung des Wirecard-Falls bei.
Bernd Geier, Thorsten Sellhorn
Defizite im Risikomanagement deutscher Unternehmen: Erkenntnisse aus dem Fall Wirecard und Implikationen für die Abschlussprüfung
Zusammenfassung
Die Analyse des Geschäftsberichts (Risikoberichts) zeigt, dass das Risikomanagementsystem der Wirecard AG gravierende Defizite aufwies. Man muss basierend auf den öffentlich verfügbaren Daten davon ausgehen, dass sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 91 und 93 AktG ergebende Anforderungen nicht erfüllt waren. Wie bei vielen anderen Unternehmen ist z. B. nicht erkennbar, dass eine Risikoaggregation durch eine geeignete Methode stattgefunden hat. Ohne eine solche Risikoaggregation ist die Frühidentifikation von „bestandsgefährdenden Entwicklungen“ aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken nicht möglich. Trotz dieser Defizite ist allerdings nicht erkennbar, dass eine kausale Verbindung mit der späteren Insolvenz besteht. Viele der Schwächen sind auch bei anderen börsennotierten Gesellschaften „üblich“ und daher kein Indiz dafür, dass das Unternehmen einem besonderen Insolvenzrisiko, speziell durch Betrug von Vorstandsmitgliedern, ausgesetzt war. Die nach dem „alten“ IDW Prüfungsstandard 340 durchgeführte Prüfung des Risikomanagements durch EY hat bestehende „schwerwiegende Mängel“ offenbar akzeptiert. Solche Schwächen der Abschlussprüfung findet man jedoch auch bei vielen anderen Unternehmen, was empirische Studien belegen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die gravierenden Defizite der Abschlussprüfung durch EY auch im Bereich der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems eindeutig erkennbar waren.
Werner Gleißner, Kay H. Hofmann
Wirecard und die fehlende Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Zusammenfassung
Bei Wirecard hat es nie einen mitbestimmten Aufsichtsrat gegeben. Kurz vor der Insolvenz lag allerdings die Zahl der in deutschen Betrieben des Wirecard-Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer bei nur noch ganz knapp unter 2.000 und somit minimal vor dem Schwellenwert des Mitbestimmungsgesetzes 1976. Nach Überschreitung des Schwellenwertes hätte Wirecard eine Mitbestimmungspflicht getroffen, soweit keine entsprechenden Ausweichstrategien zum Zuge gekommen wären. Spätestens seit Ende 2017, als übrigens auch der „Mitbestimmungsaktivist“ Konrad Erzberger ein gerichtliches Statusverfahren (§§ 98 f. AktG) gegen die Gesellschaft zwecks Installation eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats einleitete, gab es daher für Wirecard einen Anlass, sich ernsthafte Gedanken darüber zu machen, wie es mit einer zukünftigen Überschreitung des für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 einschlägigen Arbeitnehmerschwellenwertes umgehen soll. Die (durch den Firmenzusammenbruch letztlich obsolete) künftige Installation eines deutlich vergrößerten und zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrats hätte dabei wohl kaum im Interesse des damaligen Wirecard-Vorstands gelegen. Eine bloße Ignorierung der Mitbestimmungspflicht wäre für ein börsennotiertes Unternehmen wie Wirecard angesichts zu erwartender Interventionen von „Mitbestimmungsaktivisten“ wohl auch nicht infrage gekommen. Viel hätte dagegen für die Nutzung einer Mitbestimmungsvermeidungsstrategie – etwa die Umwandlung in eine mitbestimmungsfreie SE – gesprochen, wie sie heute bei vielen kurz vor dem Schwellenwert des Mitbestimmungsgesetzes 1976 stehenden Unternehmen verbreitet ist. Dass bei Wirecard nicht bereits schon seit langem zumindest das (schwächere) Mitbestimmungsregime der Drittelbeteiligung zur Anwendung kam, liegt indes an den laxen Zurechnungsvorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, welches im Hinblick auf den hier relevanten Arbeitnehmerschwellenwert von über 500 die Beschäftigten von lediglich faktisch beherrschten Konzerntöchtern nicht mitzählt. Die „Aufspaltung“ des Bereichs „Wirecard Technologies“ und die Kündigung eines zwischen der Tochtergesellschaft „Wirecard Technologies GmbH“ und der Konzernmutter „Wirecard AG“ bestehenden älteren Beherrschungsvertrag zum 31.12.2018 haben jedenfalls im Ergebnis dazu geführt, dass bei Wirecard weder an der Konzernspitze, noch bei nachgelagerten Konzerngesellschaften die Drittelbeteiligung zur Anwendung kam. Auch gab es im Wirecard-Konzern keine sogenannten Alt-Aktiengesellschaften, bei denen die Drittelmitbestimmung schon bei einer Mindestzahl von 5 Arbeitnehmern einsetzen kann. Viel spricht dafür, dass – jedenfalls beim Vorliegen einer paritätischen Mitbestimmung – Missstände und Unregelmäßigkeiten im Unternehmen eher aufgedeckt hätten werden können.
Walter Bayer, Thomas Hoffmann
Wirtschaftsstrafrechtliche Erkenntnisse und Lehren aus dem Fall „Wirecard“ – ein Schlag ins Gesicht für die Compliance-Bemühungen deutscher Unternehmen?
Zusammenfassung
„Compliance“ ist für einen Großteil deutscher Unternehmen schon lange kein fremdartiges Konstrukt mehr; ganz besonders nicht für DAX30-Unternehmen, die grundsätzlich über maßgeschneiderte Compliance Systeme verfügen, die tief in den Betrieb eingebettet sind und auch die hintersten Winkel der Organisation erfassen. Selbstverständlich verfügte auch Wirecard vordergründig über ein Compliance System, dass sich an den regulatorischen Anforderungen orientierte. Trotz eines solchen Systems kam es bei Wirecard zu so schwerwiegenden Manipulationen der Rechnungslegungsunterlagen, dass dies das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes in noch nie da gewesener Weise erschütterte und die Glaubhaftig- und Funktionsfähigkeit der deutschen Aufsichts- und Kontrollmechanismen grundlegend infrage stellte.
Alexander Cappel, Christina Hund
Whistleblowing: Eine Frage des Vertrauens
Zusammenfassung
Im Fall Wirecard ging viel Vertrauen in das Kontrollsystem und die beteiligten Organisationen verloren. Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ihre wichtige gesellschaftliche Funktion als Vertrauensintermediäre zwischen den Unternehmen auf der einen Seite und den Anlegern und Kunden auf der anderen Seite aufs Spiel gesetzt. Sie haben nämlich selbst an Vertrauen eingebüßt und sich damit als Vertrauensintermediäre diskreditiert. Die langfristigen gesellschaftlichen Konsequenzen dieses Vertrauensverlustes sind noch nicht absehbar. Der eigene Vertrauensverlust beruht wiederum auf einem mangelnden Vertrauen in sogenannte unternehmensexterne Whistleblower. Deren Hinweise wurden nicht nur ignoriert, sondern dezidiert als vertrauensunwürdig markiert. Wie der Fall Wirecard zeigt, geht es im Zusammenhang mit Fehlverhalten von und in Organisationen um komplexe Verflechtungen von Vertrauensbeziehungen. Der folgende Beitrag möchte zur Aufklärung dieser Verflechtungen aus organisationstheoretischer Sicht beitragen. Dabei verdeutlichen wir, dass die Vertrauensprobleme im Zuge des Wirecard Skandals vor allem auf eine mangelnde Wahrnehmung der Integrität der beteiligten Organisationen und deren Einschätzung der Integrität von Whistleblowern zurückzuführen sind. So werden eigentlich integre Whistleblower als nicht integer wahrgenommen und damit letztlich die eigene Integrität als kontrollierende Organisation infrage gestellt. Da derartige Integritätsprobleme nur zum Teil durch entsprechende Verfahren zum Umgang mit Whistleblowern aufgelöst werden können, halten wir organisationskulturelle Veränderungen für dringend geboten. Nicht zuletzt dadurch kann die konstruktive Funktion von Whistleblowing stärker in den „Köpfen“ der Mitglieder aller beteiligten Organisationen verankert werden.
Peter Eberl, Annika Jost
Effektiveres Personalmanagement als Mittel gegen Betrugsfälle?
Zusammenfassung
Die Vermeidung von Betrugsfällen ist nicht nur eine Frage der externen Regulierung. Auch interne Organe eines Unternehmens sind gefragt. Das Kapitel untersucht die grundsätzlichen Möglichkeiten, die das Personalmanagement eines Unternehmens hat, kriminelle Energie potenzieller und aktueller Mitarbeitender aufzudecken bzw. zu vermeiden. Dazu werden im sowohl die grundsätzlichen Ansatzpunkte untersucht als auch auf die konkrete Situation bei der Wirecard AG aufgezeigt. Dabei wird deutlich, dass zwar grundsätzlich eine Reihe von Ansatzpunkten für das Personalmanagement besteht, Betrugsfällen vorzubeugen. Im konkreten Fall der Wirecard AG, in der die beschuldigten Personen entweder sehr früh in das Unternehmen eintraten, bzw. im Top-Management tätig waren, greifen diese Ansatzpunkte jedoch nicht.
Christian Lebrenz
Erratum zu: Empirische Befunde zur Ex-ante-Beurteilung des Risikos von Manipulationen der Wirecard-Rechnungslegungsdaten anhand einschlägiger mathematisch-statistischer Analysemethoden
Behzad Karami, Carola Rinker
Metadata
Title
Skandalfall Wirecard: Eine wissenschaftlich-fundierte interdisziplinäre Analyse
Editor
Behzad Karami
Copyright Year
2022
Electronic ISBN
978-3-658-35609-5
Print ISBN
978-3-658-35608-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35609-5