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16-08-2018 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Article

Richter fällen Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit der Bankenabgabe

Author: Sylvia Meier

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Kredit- und Finanzinstitute zahlen in Deutschland Beiträge, die so genannte Bankenabgabe. Diese Beiträge können jedoch nicht steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nun haben die Finanzrichter entschieden, dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. 

Die Bankenabgabe ist eine direkte Folge der Finanzkrise, bei der der Staat finanzielle Hilfen in Milliardenhöhe zur Stützung der Geldhäuser zahlte. Damit soll verhindert werden, dass bei künftigen Krisenszenarien innerhalb der Finanzbranche nicht mehr der Steuerzahler in die Pflicht genommen wird. Die Springer-Autoren Knut Henkel, Wilhelm Schneider und Isabel Tüns erklären in ihrem Buchkapitel "Die europäische Bankenabgabe – ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Bankensektors" (Seite 357): "Vielmehr sollen über die Inanspruchnahme der Institute primär die Eigentümer und Aktionäre, welche auch von den Gewinnen der Banken profitieren, für Verluste in Haftung genommen werden."

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Die Bankenabgabe ist  dabei Teil verschiedener Regulierungsmaßnahmen. Von 2011 bis 2014 gab es eine nationale Lösung, die 2015 von einer europäischen Regelung abgelöst wurde. Die Autoren erklären: "Im Zuge dieser Entwicklung wurde auf Ebene der Europäischen Union ein einheitlicher Abwicklungsfonds, der Single Resolution Fund (SRF), eingerichtet, der von den Instituten angespart wird. Dazu leisten die Banken jährliche Beiträge, die als Bankenabgabe bezeichnet werden." Wie viel die Kreditinstitute zahlen müssen, errechnet sich nach deren Größe und Risiko. Für die Erhebung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzaufsicht Bafin zuständig.

Deutsche Banken bezahlen Beiträge in Milliardenhöhe

Die Bafin hat bekannt gegeben, dass sich die Bankenabgabe 2018 auf insgesamt 1,99 Milliarden Euro beläuft. Im Vorjahr waren es noch 1,71 Milliarden Euro.

  • 1,24 Milliarden Euro leisteten 2018 Groß- und Regionalbanken.
  • 318 Millionen Euro kommen von Landesbanken und Spitzeninstitute des Sparkassen- und Genossenschaftssektors.
  • 162 Millionen Euro zahlen weitere Institute wie Hypothekenbanken und Finanzdienstleister.
  • 169 Millionen Euro entfallen auf die Sparkassen. 
  • 98 Millionen Euro leisten Genossenschaftsbanken.

Die deutsche Finanzbranche leistet damit Beiträge in enormer Höhe. Für diese Ausgaben würden die Banken gerne steuerlich den Betriebsausgabenabzug geltend machen. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, dass diese Beiträge vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Sie würden der Maßnahme entgegen laufen. 

Steuerliche Regelung ist laut Gericht verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem im Juli 2018 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen:  9 K 3187/16 F) entschieden, dass gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Geklagt hatte ein Kreditinstitut, das die Auffassung vertrat, das Abzugsverbot verletze das in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte objektive Nettoprinzip und stehe ferner mit dem in Artikel 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang.

Banken sollen die Abgabe wirtschaftlich tragen

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zum einen sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, zum anderen sei die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch den verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Nach der Meinung des Gerichts sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Zudem ist nur durch das Betriebsausgabenabzugsverbot sichergestellt, dass es sich bei der Bankenabgabe um eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute handelt. 

Endgültig entscheiden über das Betriebsausgabenabzugsverbot wird übrigens der Bundesfinanzhof. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 20/18 anhängig.

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Source:
Die Bewältigung der Finanz- und Staatsschuldenkrise

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