Skip to main content
Top

26-02-2018 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Article

Was das Finanzamt über Auslandsbeziehungen wissen muss

Author: Sylvia Meier

4 min reading time

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
loading …

Um die internationale Steuerumgehung zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber eine Anzeigepflicht eingeführt. Welche Vorgaben Unternehmen und Banken erfüllen müssen. 

In der jüngsten Vergangenheit sind zahlreiche Steuerskandale ans Licht gekommen. Ob Paradise Papers, Panama Papers, Steuerdaten-CD’s – alle hatten gemeinsam eines bewirkt: In der Öffentlichkeit wurde wieder über Steuermoral und Steuergerechtigkeit gesprochen. Bekannte Unternehmen haben sich mit zweifelhaften Geschäften in Steueroasen in die Kritik gebracht. Steuerumgehung ist jedoch nicht mit Steuerhinterziehung gleichzusetzen. Dubiose Steuertricks befinden sich hierdurch in einer Grauzone und manche Geschäftsmodelle sind kaum durchschaubar. So bringt auch Springer-Autor Stephan Mühlbacher in seinem Buchkapitel "Steuermoral: Zahlungsverhalten und Einstellungen" (Seite 10) auf den Punkt: "Rechtlich gesehen handelt es sich also bei Steuerhinterziehung eindeutig um gesetzeswidriges Verhalten, während Steuervermeidung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht bestraft werden kann. Die moralische Bewertung der beiden Verhaltensweisen ist allerdings nicht ganz so einfach. Manche Spielarten der Steuervermeidung können als gutes Recht der Steuerzahler angesehen werden, andere könnte man auch als legale Form von Steuerhinterziehung verstehen."

Editor's recommendation

2018 | OriginalPaper | Chapter

Strategien zur Verbesserung der Steuermoral

Den Finanzbehörden stehen grundsätzlich zwei Strategien zur Verfügung, um das Verhalten der Steuerzahler zu regulieren: einerseits auf die Abschreckungswirkung von Kontrollen und Strafen zu setzen und andererseits Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Steuerzahler zu gewinnen. Durch Ausübung von Macht kann Steuerehrlichkeit erzwungen werden.


Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber auf die jüngsten Skandale reagiert und eine gesetzliche Anzeigepflicht ab 1. Januar 2018 eingeführt. Hintergründe und wichtige Einzelfragen erklärt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 5. Februar 2018 (IV B5-S 1300/07/10087).

Was muss mitgeteilt werden? 

Wer in Deutschland einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung oder Firmensitz hat (Personengesellschaften miteingeschlossen), muss dem zuständigen Finanzamt mitteilen, wenn

  • Betriebe und Betriebstätten im Ausland erworben oder gegründet werden. Hier muss auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte offen gelegt werden;
  • Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften erworben, aufgegeben oder verändert werden (auch hier muss die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft angegeben werden).
  • Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung veräußert oder erworben werden. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wie einer Zehn-Prozent-Grenze Mindestbeteiligung und einer 150.000 Euro-Grenze, die das BMF-Schreiben aufzählt.
  • inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft in einem Drittstaat ausüben können. Auch hier ist die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft dort relevant.

Wie müssen die Mitteilungen an das Finanzamt übermittelt werden?

Grundsätzlich sollten die Mitteilungen im Rahmen der Steuererklärungen erfolgen und zwar für den jeweils betroffenen Besteuerungszeitraum. Die Mitteilung muss spätestens zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums erstattet werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Abgegeben wird die Mitteilung mittels einer amtlich vorgeschriebenen Schnittstelle. Solange die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind und falls der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, ist der amtliche Vordruck BZSt 2 zu nutzen. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert auf seiner Homepage über den aktuellen Entwicklungsstand.

Banken sind auch mitteilungspflichtig 

Auch Kreditinstitute und Finanzunternehmen müssen künftig dem zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 AO zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 AO mitteilen. Wer mitteilungspflichtig ist, führt das BMF-Schreiben detailliert auf. In diesen Mitteilungen, beispielsweise durch Banken, müssen dann angegeben werden:

  • Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen,
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen; falls diese nicht vorliegt die Steuernummer.

Dies bedeutet aber auch, dass Banken diese Informationen ihrer Kunden in Erfahrung bringen müssen. Liegen diese Daten nicht vor, können Ersatzmerkmale angegeben werden, die das BMF-Schreiben aufführt.

Die mitteilungspflichtigen Kreditinstitute und Finanzunternehmen müssen beachten, dass diese Mitteilungen im Rahmen des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks "Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)" bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, erstattet werden müssen.

Missachtung der Mitteilungspflicht kann teuer werden

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind in § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung zu finden. Wird die Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro die Folge sein. Je nach Einzelfall wird die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mitteilungspflicht auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden kann.

Sowohl Unternehmen als auch Finanzinstitute sollten genau darauf achten, ihren Mitteilungspflichten nachzukommen. Geschäftsbeziehungen werden damit für die Tax Compliance zu einem weiteren wichtigen Thema.

Related topics

Background information for this content