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30-07-2013 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Article

Lohnsteuerpauschalierung bei Incentive-Reisen

Author: Sylvia Meier

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Arbeitgeber können Zuwendungen an Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 37b EStG pauschal besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für Incentive-Reisen. 

Sommerzeit ist Urlaubszeit. In der Praxis kommt es öfters vor, dass einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Bonus eine Reise gesponsert wird. Gerade diese Reisegeschenke sind im Fokus von Lohnsteueraußenprüfern. Schließlich liegt auch hier häufig Arbeitslohn vor, der lohnsteuerlich erfasst werden muss. Durch die Anwendung von § 37b können Arbeitgeber die Einkommensteuer für den Arbeitnehmer übernehmen. Eine Option, die in der Praxis gerne genutzt wird. Denn welchen Anreiz hat ein Geschenk für den Arbeitnehmer, wenn er dafür auch noch Steuer bezahlen muss?

37b-Pauschalierung nur für Arbeitslohn

Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft allerdings nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.11.2012 - 12 K 12013/11 - keinen neuen Einkünftetatbestand, sodass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. 

Liegt – wie z. B. im Urteil - die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattabegleitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, sodass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter Aktenzeichen VI R 78/12 anhängig.

Höhe der Pauschalsteuer

Darf der Arbeitnehmer jedoch an einer Reise teilnehmen, die nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt, liegt Arbeitslohn vor. In ihrem Buch „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“ beschreiben die Springer-Autoren Sven Braun, Birgitta Dennerlein, Manfred Wünsche die Folgen der Pauschalierung nach § 37b EStG wie folgt: „Die Pauschalsteuer beträgt 30 Prozent der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sie führt dazu, dass eine Besteuerung beim Empfänger entfällt. Um die richtige Besteuerung sicherzustellen, besteht eine Mitteilungspflicht der Pauschalierung an den Empfänger.“ Die Autoren beschreiben außerdem, wann die Pauschalierungsregelung keine Anwendung findet. Außerdem weisen die Autoren darauf hin, dass die Option, an Arbeitnehmer gewährte Zuwendungen zu pauschalieren für das Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden kann.

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2012 | OriginalPaper | Chapter

Lohnsteuer

Source:
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre