Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz ZuFinG II, will Start-ups durch mehr Finanzierungsoptionen und einen erleichterten Kapitalmarktzugang stärken. Hierzu gehören auch verbesserte steuerrechtliche Rahmenbedingungen für Venture-Capital-Investitionen.
Mit dem Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz will die Bundesregierung die die Finanzierungsoptionen für Start-ups verbessern. Ziel des Reformpakets ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland zu stärken und Impulse für Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu setzen. Dabei erhalten junge, dynamische Unternehmen einen größeren Finanzierungsspielraum. Erleichterungen bei der Erstellung von Wertpapierprospekten sowie eine Flexibilisierung des Aktiennennwerts sollen laut Referentenentwurf den Zugang zum Kapitalmarkt verbessern und so deren Wachstum fördern.
Auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen rückt die Politik dabei ins Zentrum. Welche Regelungen im Steuerrrecht sich durch das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz ändern, zeigt folgender Überblick.
Investments in Venture Capital stärken
Innovative Entrepreneure nutzen häufig Finanzmittel von Venture-Capital-Gesellschaften, im, ihre Geschäftsideen zu realisieren. Die aktuellen Pläne der Bundesregierung sehen vor, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen entsprechender Investments künfitg verbessert werden, um vermehrt Wachstumskapital zu mobilisieren.
Geplant sind Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Venture-Capital-Investments, insbesondere durch Anpassungen
- bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, sowie
- bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese re-investiert werden - das sogenannte Roll-Over-Konzept.
Der Höchstbetrag für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen in § 6b Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird hierfür verzehnfacht von bisher 500.000 Euro auf 5 Millionen Euro.
Steuererleichterungen sollen mehr VC-Kapital freisetzen
Die vorgeschlagene Neuregelung zur Investmentsteuer hat zum Ziel, vor allem Investitionshemmnisse in Infrastruktur und erneuerbare Energien zu beseitigen. Die Anpassungen im Investmentsteuer- und Kapitalanlagegesetz schafft der Bundesregierung zufolge einen rechtssicherer Rahmen für Venture-Capital-Investitionen, öffnet Finanzierungsspielräume für die genannten Bereiche und beschleunigt dringend notwendige Projekte sowie den Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft.
Zudem soll die Möglichkeit unbegrenzter Beteiligungen von Investmentfonds an gewerblichen Venture-Capital-Fonds oder auch an European Long Term Investment Funds, kurz ELTIF, weiteres Kapital für Innovationen freisetzen.
Die Einkünfte aus diesen Beteiligungen sollen künftig generell der Besteuerung unterworfen und eine derzeit bestehende Steuerbefreiungsmöglichkeit abgeschafft werden. Die Bundesregierung begründet diese Maßnahmen damit, dass mögliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen, die erneuerbare Energien erzeugen oder andere Infrastrukturprojekte betreiben, vermieden werden sollen.
Entbürokratisierung und besserer Kapitalmarktzugang
Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung, etwa durch die Abschaffung des Mitarbeiterregisters bei der Finanzaufsicht Bafin sowie eine Erhöhung der Meldeschwellen für Millionenkredite. Weitere Vorhaben beziehen sich unter anderem auf den erleichterten EU-weiten Vertrieb von Wertpapieren sowie die Möglichkeit der Herausgabe von Aktien mit einem Nennwert von weniger als einem Euro.
Vorgängergesetzt reicht nicht aus
Bereits im Jahr 2023 wurde ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetzgebungsverfahren wurden steuerliche Förderungen für Start-ups im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen umgesetzt. Jungunternehmen sollten damit bessere Bedingungen für ihre Finanzierung erhalten. Doch die Maßnahmen wurden als noch nicht ausreichend angesehen, weshalb nun auch im geplanten Jahressteuergesetz 2024 weitere Vorhaben zur Förderung von Entrepreneuren enthalten sind.