Ein neues Kalenderjahr heißt regelmäßig auch: Die Vorbereitungen für die Steuererklärungen stehen an. Doch trotz der pandemiebedingten Fristverlängerung sollten sich Unternehmen nicht zu viel Zeit lassen. Denn in den Büros der Steuerberater herrscht Hochbetrieb.
Ein Unternehmen muss gegenüber dem Finanzamt vielfältige deklaratorische Pflichten erfüllen. Umsatzsteuerpflichtige Betriebe müssen beispielsweise regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen, und die Jahressteuererklärungen nehmen auch viel Zeit in Anspruch. Je nach Unternehmen und Rechtsform handelt es sich zum Beispiel um
- die Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung,
- die Gewerbesteuererklärung,
- die Feststellungserklärung oder
- die Umsatzsteuererklärung.
Steuererklärungen 2020
Bis wann ein Unternehmen seine Erklärung übermitteln muss, richtet sich grundsätzlich nach § 149 Abgabenordnung. Demnach müssten Steuerpflichtige ihre Steuererklärung 2020 bis spätestens 31.7.2021 abgeben. Allerdings gelten hier Besonderheiten:
- Für 2020 endet die Frist am 2. August 2021, da der 31. Juli auf einen Samstag fällt (§ 108 Bürgerliches Gesetzbuch).
- Für Steuerpflichtige, die einen Steuerberater engagieren, gilt eine verlängerte Abgabefrist. In diesem Fall ist für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich der 28. Februar 2022 ausschlaggebend, für den Veranlagungszeitraum 2019 der 1. März 2021 (da der 28. Februar 2021 auf einen Sonntag fällt, § 108 BGB).
Steuerberater haben derzeit mehr Aufwand
Es empfiehlt sich, die erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärungen so früh wie möglich an den Steuerberater weiterzuleiten. Diese sind in Zeiten der Corona-Pandemie besonders belastet. Zahlreiche Unternehmer kämpfen mit finanziellen Sorgen und sind dringend auf Beratung angewiesen. Fallen in den Steuerberatungsbüros noch Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, können die Berater nicht so schnell agieren, wie sie gerne möchten. Zudem sind Steuerberater derzeit stark eingebunden bei den Antragstellungen zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung.
- Die Überbrückungshilfe II kann beispielsweise bis 31. März 2021.
- die Überbrückungshilfe III bis 31. August 2021 beantragt werden.
Die Antragstellung darf nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer erfolgen und belasten die Kanzleien zustäzlich.
Verlängerte Frist für Steuererklärungen 2019
So sorgen sich einige Unternehmer, ob die Steuererklärungen 2019 überhaupt pünktlich beim Finanzamt eingereicht werden können. Eine verpasste Frist kann schließlich zu finanziellen Nachteilen führen, wie Verspätungszuschlägen und Schätzungen. Springer-Autor Joerg Andres erklärt hierzu in dem Buchkapitel "Verfahrensrecht" (Seite 443):
Gibt der Steuerpflichtige die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, kann die Abgabe nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Unberührt hiervon bleiben die Schätzung nach § 162 AO und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (vgl. § 152 AO)."
Noch im Dezember informierte das Bundesfinanzministerium, dass die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in Beratungsfällen bis 31. März 2021 verlängert wird. Doch hier hat sich die Große Koalition entschieden, Unternehmen und Steuerberatern weiter entgegenzukommen und ein Änderungsgesetz auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat am 12. Februar 2021 auch bereits zugestimmt hat:
- Die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 wird in beratenen Fällen bis 31. August 2021 verlängert.
- Unternehmen müssen keine finanziellen Nachteile aufgrund einer Verzinsung befürchten: Auch die zinsfreie Karenzzeit wird verlängert. Ein Zinslauf für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für den Besteuerungszeitraum beginnt demnach erst am 1. Oktober 2021.
Hinweis: Auf die Besonderheiten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Auch beachtet werden sollte, dass es unabhängig der verlängerten Abgabefrist möglich ist, dass das Finanzamt eine Steuererklärung vorab verlangt. Sollte auch die verlängerte Abgabenfrist voraussichtlich nicht eingehalten werden können, wird eine Fristverlängerung nur in wenigen Ausnahmefällen und auf Antrag gewährt.
Unternehmen sind am Zug
Unternehmen sollten während der Corona-Pandemie noch sensibler ihren deklaratorischen Pflichten nachkommen. Der Steuerberater bleibt eine wichtige Stütze und Ansprechpartner. Doch je früher ein Unternehmen selbst Unterlagen und Daten für die Erstellung der Steuererklärungen bereitstellt, desto reibungsloser kann der Prozess gestaltet werden.
Digitale Schnittstellen zum Steuerberater erleichtern die Zusammenarbeit umso mehr. Auch finanzielle Erwägungen sollten hier nicht Außer Acht gelassen werden: Je früher der Steuerberater die Daten zur Verfügung gestellt bekommt, desto früher können auch Liquiditätsoptimierungen, wie gegebenenfalls die Herabsetzung von Vorauszahlungen, geprüft werden. Es liegt also im Interesse von Unternehmen, hier nicht erst auf den letzten Drücker zu agieren.
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