Die Ausbreitung des Corona-Virus sorgt bereits für erhebliche wirtschaftliche Einbußen und bringt manche Unternehmen in eine finanzielle Krise. Der Staat will unter anderem mit steuerlichen Entlastungen für die nötige Liquidität der Wirtschaft sorgen.
Die gegenwärtige Krise stellt Gesellschaft und Wirtschaft auf eine harte Probe. Mitarbeiter fallen aus, Lieferketten sind unterbrochen, die Produktion stockt und Veranstaltungen sind auf unbestimmte Zeit verschoben. Manche Branchen stehen komplett still. Die Folge: Die Umsätze brechen ein und viele Firmen gelangen an ihre wirtschaftlichen Grenzen.
Erschwerend kommt hinzu, dass bisher noch nicht absehbar ist, welche Entwicklungen die kommenden Monate mit sich bringen werden. Noch ist die Corona-Krise nicht überstanden. Die Bundesregierung hat umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, um zu verhindern, dass betroffene Unternehmen nun in die Insolvenz rutschen. Nachfolgend werden die wichtigsten Maßnahmen kurz vorgestellt:
So gab am 13. März das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt, dass der Bund für Unternehmen ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:
- flexibles Kurzarbeitergeld,
- steuerliche Liquiditätshilfe,
- Hilfsprogramme in Milliardenhöhe
- sowie die Stärkung des Europäischen Zusammenhalts.
Steuerrecht soll Liquiditätsprobleme überbrücken
Ein zentraler Punkt ist die steuerliche Entlastung der Unternehmen. Insgesamt haben Betriebe eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um einen Teil ihrer Liquiditätsprobleme über das Steuerrecht abzufangen:
- Laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer können auf Antrag herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Das gilt auch für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
- Auch Steuerstundungen werden für die Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer gewährt.
- Säumniszuschläge können erlassen werden.
- Das Finanzamt kann auch vorübergehend auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Dies gilt für die Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer.
Ein umfangreiches Schreiben der Finanzverwaltung informiert außerdem über die Möglichkeit, einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 auf das Vorjahr vorzunehmen und hierdurch bereits geleistete Vorauszahlungen herabzusetzen. Zudem soll die Zollverwaltung Unternehmen großzügig entgegenkommen, beispielsweise bei der Energie- oder Luftverkehrsteuer. Und je nach Bundesland kommen weitere Erleichterungen in Betracht.
Corona-Steuerhilfegesetz entlastet die Gastronomie
Gerade die Gastronomie leidet erheblich unter der aktuellen Situation. Viele Betriebe versuchen derzeit, sich mit einem Abholservice über Wasser zu halten und zumindest die laufenden Kosten zu decken. Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf zum "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz) vor allem für diese Branche eine steuerliche Erleichterung auf den Weg gebracht: Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Davon ausgenommen ist allerdings die Abgabe von Getränken. Weitere geplante Maßnahmen sind
- die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
- sowie steuerliche Rückwirkungszeiträume im Umwandlungssteuergesetz.
Das Gesetz muss noch Bundestag und -rat durchlaufen. Es ist damit zu rechnen, dass dies zeitnah erfolgen wird.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer
Erleichterungen gibt es für Unternehmen auch bei der Umsatzsteuer. So kann die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer erstattet werden. Hier sollten Unternehmen sich informieren, wie das Antragsverfahren im jeweiligen Bundesland geregelt ist, denn je nachdem unterscheidet sich das Vorgehen.
Obwohl die Umsatzsteuer eine Endverbrauchersteuer ist, ist in der aktuellen Krise sogar hier eine Stundung vorübergehend möglich. Dies wird normalerweise von der Finanzverwaltung nicht gewährt. Anders ist die Regelung bei der Lohnsteuer: Hier wird generell keine Stundung gewährt. Allerdings können Arbeitgeber in Einzelfällen eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung beantragen. Diese wirkt dann wie eine Stundung.
Unternehmen mit einem großen Fuhrpark sollten außerdem beachten, dass grundsätzlich auch die Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich ist. Allerdings ist hierbei nicht das Finanzamt sondern das Hauptzollamt zuständig.
Klare Regelungen für Grenzpendler
Die wieder geschlossenen Grenzen in Europa bringen steuerliche Probleme mit sich, wenn beispielsweise Grenzpendler im Homeoffice arbeiten müssen. Welchem Land steht dann das Besteuerungsrecht zu?
Das Bundesfinanzministerium hat bereits zu Beginn der Krise angekündigt, für diese Fälle bilaterale Sonderregelungen abweichend von den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbaren zu wollen, damit es zu keinen unerwünschten Effekten aufgrund der Corona-Krise kommt. Erste Abkommen wurden nun beispielsweise bereits mit Belgien, Österreich, Luxemburg und Niederlande geschlossen.
Steuerfreie Prämien bis zu 1.500 Euro
Viele Beschäftigte, gerade in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Supermärkten, leisten in dieser Zeit außergewöhnliche Arbeit. Deshalb haben einige Arbeitgeber angekündigt, dies zum Teil mit Sonderzahlungen zu honorieren. Vorreiter waren Ende März die großen Lebensmittelhändler, die ihren Mitarbeitern eine Prämie bezahlen wollen.
Diese Sonderzahlungen 2020 bis zu 1.500 Euro werden lohn- und sozialversicherungsfrei gestellt. Die Beihilfen und Unterstützungen müssen allerdings zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, damit die Steuerfreiheit gewährleistet werden kann. Zudem sind diese im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Steuerentlastungen werden nur befristet gewährt
Unternehmen sollten sich zu der Vielzahl der steuerlichen Maßnahmen, die auf den Weg gebracht wurden, informieren. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die meisten Maßnahmen nur befristet gewährt werden. Anträge sind meist nur bis maximal Ende des Jahres möglich. Einen Überblick, welche Maßnahme wie lange gewährt wird, bietet die Homepage des Bundesfinanzministeriums. Allerdings sollten auch länderspezifische Feinheiten beachtet werden. Ein wichtiger Ansprechpartner in diesem Steuerdschungel ist der Steuerberater. Zudem sollten sich Unternehmen frühzeitig mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.
Alle tagesaktuellen Beiträge rund um die Corona-Krise finden Sie hier