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23-09-2019 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Article

Kleinunternehmerregelung soll mehr Firmen entlasten

Author: Sylvia Meier

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Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III plant der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Erleichterungen. Besonders eine Änderung bei der Kleinunternehmerregelung könnte sich auf tausende Firmen auswirken.

Der Referentenentwurf zum so genannten "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie", kurz: Bürokratieentlastungsgesetz III, wurde veröffentlicht. In diesem Gesetzesvorhaben sind zahlreiche Einzelmaßnahmen geplant, um den Bürokratieabbau voranzutreiben. 

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Gerade für kleine Firmen können umsatzsteuerliche Verpflichtungen einen großen Aufwand mit sich bringen. Es gibt daher eine Vereinfachungsregelung: "Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, welcher gesetzlich festgelegte Umsatzgrenzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht überschreitet und somit auf die Regelbesteuerung verzichten darf", definiert Springer-Autorin Karin Nickenig in ihrem Buchkapitel "Umsatzsteuer allgemein" (Seite 10).

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2019 | OriginalPaper | Chapter

Umsatzsteuer und Vorsteuer – allgemeine Anmerkungen

Carlo Sommerweizen hat sich bereits im Rahmen seiner Recherche mit den Betriebssteuern und auch der Buchführung mit dem spannenden Thema Umsatzsteuer beschäftigt. Er schaut sich im Rahmen dieses Kapitels daher nur noch einmal die wichtigen Aspekte an, die für Zwecke der Bilanzierung relevant sind.

Mit anderen Worten: Der Kleinunternehmer hat ein Wahlrecht auf die Regelbesteuerung zu verzichten. Das Gesetz sieht bisher vor: 

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens."

Die bisherige Umsatzgrenze von 17.500 Euro soll nun durch das Bürokratieentlastungsgesetz III angehoben werden auf 22.000 Euro. Dies hätte zur Folge, dass wesentlich mehr Unternehmen als Kleinunternehmer eingestuft werden würden. Mehr Firmen könnten dann darauf verzichten, Umsatzsteuer in einer Rechnung auszuweisen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Für kleine Unternehmen wäre dies eine Erleichterung. 

Wichtiges Novum für Existenzgründer

Das Wahlrecht kann gerade auch für Existenzgründer interessant sein. Allerdings gibt es bei der Regelung auch einen Nachteil: Wer auf die Regelbesteuerung verzichtet, verzichtet auch auf das Recht zum Vorsteuerabzug. Wer hohe Investitionen plant, sollte dies beachten, denn dann kann der Verzicht auf die Regelbesteuerung tatsächlich ungünstig sein. 

Durch die Anhebung der Umsatzgrenze können sich viele Unternehmen mit der Regelung auseinandersetzen, für die das Wahlrecht bisher nicht infrage kam. Nach Angaben des Referentenentwurfs wären von der Anhebung der Grenze 68.400 Steuerpflichtige erstmalig betroffen.

Weitere geplante Maßnahmen 

Der Referentenentwurf enthält noch zahlreiche weitere Maßnahmen, beispielsweise:

  • Bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen werden Erleichterungen geplant.
  • Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze soll von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung angehoben werden.
  • Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung soll künftig auf 600 Euro angehoben werden (bisher: 500 Euro).
  • Erleichterungen sind auch bei kurzfristiger Beschäftigung, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte geplant.
  • Die Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine sollen erhöht werden.

Der Referentenentwurf muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. 

Wichtig für Unternehmen zu wissen ist, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Wird das Gesetz also noch 2019 verabschiedet, werden die Neuregelungen also schon im laufenden Jahr in Kraft treten. Betroffene Unternehmer sollten sich deshalb bereits jetzt informieren und gegebenenfalls zeitnah steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerade bei der Kleinunternehmerregelung sollte abgewogen werden, ob diese Option infrage kommt. 

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