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08-04-2013 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Article

Wenn das Finanzamt zu seinen Ungunsten Fehler macht

Author: Sylvia Meier

1:30 min reading time

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Fehler sind menschlich. Auch auf Seiten des Finanzamts kommt es nicht selten vor, dass ein Fehler unterläuft. Doch wie soll man sich verhalten, wenn man feststellt, dass das Finanzamt – zu seinen Ungunsten – etwas falsch gemacht hat? Und vor allem: Macht man sich strafbar, wenn man den Fiskus nicht darauf hinweist?

Passiert ein Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, würde die Empfehlung wohl lauten, Einspruch einzulegen. Doch umgekehrt sieht es anders aus. Soll man auf den Fehler hinweisen? Ist man vielleicht sogar verpflichtet auf den Fehler hinzuweisen? Was, wenn man eine größere Steuererstattung erhält, als einem zusteht? Darf man sich darüber freuen? Oder begeht man damit vielleicht sogar Steuerhinterziehung?

Abgabe einer korrekten Steuererklärung mit anschließendem Veranlagungsfehler

Ein entsprechender Fall wurde beim Bundesfinanzhof verhandelt.Ein Steuerzahler gab eine fehlerfreie Steuererklärung ab. Er hatte seine (positiven) Einkünfte korrekt erklärt, das Finanzamt hat jedoch fälschlicherweise negative Einkünfte veranlagt. Den daraus resultierenden Verlustvortrag machte der Steuerpflichtige in den Folgejahren in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung gab der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) ab.

Keine Steuerhinterziehung!

Nach Ansicht der Münchener Richter ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht verpflichtet, das Finanzamt auf dessen Fehler sowie auf eventuelle Berichtigungsmöglichkeiten hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten mit der Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung erfüllt habe. Somit scheidet auch die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus. Der Veranlagungsfehler des Finanzamts gibt damit keinen Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung durch den Steuerpflichtigen. Auch ergibt sich nach der Rechtsauffassung der obersten deutschen Steuerrichter keine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, da die abgegebene Erklärung weder „unrichtig“ noch „unvollständig“ war.

Fazit: Eine Steuerhinterziehung liegt zwar nicht vor. Ob es jedoch (moralisch) richtig ist, auf den Fehler nicht hinzuweisen, muss wohl jeder Steuerbürger für sich selbst entscheiden.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012, VIII R 50/10)

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