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2020 | OriginalPaper | Chapter

5. Steuerrechtlicher Rahmen

Author : Roland Hofmann

Published in: Steuerhinterziehung in der Schweiz

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In modernen Staaten stammen über 90 % aller Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Dem Steuer- und Abgabesystem kommt daher eine enorme Bedeutung bei der staatlichen Leistungsfinanzierung und -bereitstellung zu. Bei den Steuern handelt es sich um finanzielle Leistungen, welche dem Individuum durch ein öffentliche-rechtliches Gemeinwesen auferlegt werden. Die Zahlung ist vorbehaltlos geschuldet. Für die Steuererhebung braucht der Staat eine gesetzliche Grundlage. Die Steuern dienen dazu, für den Staat Einnahmen zu erzielen. Die finanzielle Last kann auf die Steuerpflichtigen nach dem Äquivalenzprinzip oder nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip aufgeteilt werden. Weil das Leistungsfähigkeitsprinzip auch Umverteilungen ermöglicht, wird es heute breit eingesetzt.
Um ihre Steuerhoheit durchzusetzen, setzen Staaten auf das Steuerstrafrecht. Da die Kooperation der Steuerpflichtigen im Besteuerungsprozess notwendig ist, könnte ohne Strafrecht die Steuererhebung sabotiert werden. Die Steuerhinterziehung ist bei den direkten Steuern von natürlichen Personen der Grundtatbestand und umfasst das pflichtwidrige Tun oder Unterlassen, das zu einer ungenügenden Besteuerung des tatsächlichen Steuersubstrates führt. Wird die Steuerhinterziehung aufgedeckt, werden Nachsteuern und Verzugszinsen erhoben und eine Busse ausgefällt. Bei einer Selbstanzeige wird auf die Busse verzichtet. Beim Steuerbetrug werden zusätzlich Urkunden gefälscht, um die Behörden arglistig zu täuschen. Er wird mit Freiheitsentzug oder mit einer Geldstrafe zusätzlich zur Steuerhinterziehung geahndet. Der Staat setzt nicht nur auf Bestrafung in Form eines negativen Anreizes, sondern auch auf positive Anreize zur Ehrlichkeit. Steueramnestien in Form von straflosen Selbstanzeigen haben in vielen Ländern, auch in der Schweiz, eine lange Tradition.

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Footnotes
1
Nicht dargestellt wird der Aspekt, welche Behörde (Steuerbehörden bzw. Staatsanwaltschaft) eine Strafnorm verfolgt und wie das Verfahren detailliert abläuft.
 
2
Das Nachsteuerrecht ist nicht Teil des Steuerstrafrechts, sondern gehört dem formellen Steuerrecht an. Der Nachsteuer kommt keine Straffunktion im eigentlichen Sinne zu (Michael 1992, S. 263–273).
 
3
Wer Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht deklariert, hinterzieht in den meisten Fällen zusätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge. Es kommt auch zu einem Verfahren im Sozialversicherungsbereich.
 
4
Nicht weiter vertieft werden kann hier die sehr interessante Frage, ob der Berater eine solche Selbstanzeige auch ohne Kenntnis und Einwilligung des Kunden einreichen kann oder ob er damit ein Berufsgeheimnis (Bankgeheimnis, Anwaltsgeheimnis usw.) verletzt, welches wiederum strafbar wäre.
 
5
Offensichtlich ist die Haltung dazu nicht überall gleich. Einzelne Kantone, wie z. B. der Kanton Zürich, kennen die andere Extremposition. Selbstanzeigen sind möglich, bis die zuständige Person bei den Steuerbehörden die Nichtdeklaration tatsächlich erkannt habe. Ein abstrakter Informationseingang bei den Behörden genüge nicht. Die zuständige Mitarbeiterin müsse das Dossier der Steuerpflichtigen tatsächlich in die Hände nehmen, damit eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich sei. (Ich danke Gian Matossi für diesen Hinweis).
 
6
In der steuerjuristischen Literatur wird über das Erfolgs- und das Verschuldensprinzip im Steuerstrafrecht debattiert, unter anderem auch in Bezug zur Erbenhaftung (vgl. Michael 1992, S. 21–24).
 
7
In den Medien werden Fälle beschrieben, in denen Steuerpflichtige viel zu hoch eingeschätzt wurden, weil sie aus persönlichen Gründen nicht in der Lage waren, eine Steuererklärung auszufüllen. Gemäss Steuerbehörden würden solche höheren Einschätzungen nur dann vorgenommen, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür vorlägen. Im Kanton Zürich werden offenbar jährlich rund 30.000 Steuerpflichtige von den Steuerämtern nach Ermessen eingeschätzt, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus Unvermögen, Nachlässigkeit oder Absicht unklar sind (Quelle: „Überforderte Steuerpflichtige wurden viel zu hoch eingeschätzt – für die Zürcher Regierung nur Einzelfälle“, Limmattaler Zeitung vom 26. Oktober 2017). Der Kanton Zürich zählt rund 1,5 Millionen Einwohner/Innen, wovon allerdings nicht alle steuerpflichtig sind. Die Anzahl der nach Ermessen Eingeschätzten scheint daher nicht sehr hoch zu sein.
 
8
Er verwendet für die Steuerfahndung das Akronym Besko, für Besondere Steuerkontrollorgane (Gyr 1996, S. 5).
 
9
Die ESTV betont dies in der zitierten Quelle (ESTV 2015, S. 23–26): „Das Bankgeheimnis und das Berufsgeheimnis der Treuhänder und Vermögensverwalter sind nicht wirksam.“ Ein staatlich bzw. rechtlich geschütztes Berufsgeheimnis für Treuhänder oder Vermögensverwalter gibt es jedoch gar nicht. (Ich danke Gian Matossi für diesen Hinweis). Einem Berufs- resp. Amtsgeheimnis unterstehen in der Schweiz z. B. Behörden und Beamte (Art. 320 StGB) resp. Geistliche, Anwältinnen, Notarinnen, Ärzte und andere (Art. 321 StGB).
 
Literature
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Metadata
Title
Steuerrechtlicher Rahmen
Author
Roland Hofmann
Copyright Year
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-32417-9_5