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2025 | OriginalPaper | Chapter

2. Stromversorgungssysteme – Stand der Technik und Rahmenbedingungen

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel wird ausführlich auf den aktuellen Stand der Technik und die Rahmenbedingungen moderner Stromversorgungssysteme eingegangen. Wesentliche Änderungen wie die Umstellung auf erneuerbare Energien, Flexibilitätsoptionen und die Sektorkopplung werden beleuchtet. Darüber hinaus werden Aufbau und Betrieb der Stromnetze einschließlich der Systemdienstleistungen durch die Netzbetreiber wie das Engpassmanagement und hierfür eingesetzte Netzrechnungen dargelegt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Regulierung der Netze, der aktuellen Netzentgeltsystematik und dem Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem sowie den dafür notwendigen Last- und Erzeugungsprognosen. Weiterhin widmet sich das Kapitel den Strommärkten und dem Zähl- und Messwesen. Abschließend wird auf den derzeitigen Stand des Energiemanagements in Smart Grids eingegangen.

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Footnotes
1
Gemäß BVerfGE 91, 186 (206); NJW 1990, 1783 (1783).
 
2
Gemäß BVerfGE 25, 1 (16).
 
3
Gemäß § 1 Abs. 1 EnWG.
 
4
Gemäß Art. 4 Abs. 2 AEUV.
 
5
Gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV.
 
6
Gemäß Art. 101 ff. AEUV.
 
7
Gemäß Art. 114 i. V. m. Art. 26 ff. AEUV.
 
8
Gemäß Art. 191 ff. AEUV.
 
9
Gemäß Art. 352 AEUV.
 
10
Gemäß Art. 170 ff. AEUV.
 
11
Gemäß Art. 194 AEUV.
 
12
Gemäß Art. 288 AEUV.
 
13
Gemäß Art. 290 AEUV.
 
14
Gemäß Art. 291 AEUV.
 
15
Siehe [16] bzgl. deutsche und europäische Gesetzgebungsverfahren.
 
16
Siehe Verordnung (EU) 2018/1999.
 
17
2021 wurde in Deutschland mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ergänzend zum europäischen Emissionshandelssystem ein zusätzliches nationales CO2-Bepreisungssystem für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt, die nicht dem europäischen Emissionshandelssystem unterfallen [21].
 
18
Wie elektrische und magnetische Felder mit elektrischen Ladungen und elektrischem Strom unter gegebenen Randbedingungen zusammenhängen, wird durch die Maxwell-Gleichungen beschrieben. Eine weitere wesentliche Grundlage der Elektrodynamik bildet die Lorentzkraft, womit diejenige Kraft bezeichnet wird, die ein magnetisches oder elektrisches Feld auf eine bewegte elektrische Ladung ausübt [28].
 
19
„Je höher das Ausgleichsbestreben zwischen zwei Ladungen ist, desto höher ist das spezifische Arbeitsvermögen der Ladung. Eine hohe potenzielle Energie der Ladungsungleichheit wird demnach mit einer hohen Voltzahl ausgedrückt“ [27].
 
20
Meeresenergie: Tidenhub, Wellen, Strömung sowie Salz- (Osmose) und Temperaturgradienten [33].
 
21
Siehe [3, 39] bzgl. Abschätzungen des Speicherbedarfs für unterschiedliche EE-Anteile in Deutschland.
 
22
Siehe [41] bzgl. Stromertragsprofile von PV-Anlagen in Deutschland je nach Ausrichtung und Neigung.
 
23
Es besteht ein kubischer Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistung [42].
 
24
Seit 2015 wird die regelzonenscharfe Netzlast (Regelzonenlast) und deren Prognosen auf der europäischen Transparenzplattform https://​transparency.​entsoe.​eu veröffentlicht; Übertragungsnetzbetreiber ermitteln zudem die vertikale Netzlast, d. h. die vorzeichenrichtige Summe aller Übergaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen zu Verteilungsnetzen und Endverbrauchern [43, 44].
 
25
Siehe [48] bzgl. den durchschnittlichen Volllaststunden der Windenergie zwischen 1980 und 2016 in unterschiedlichen Regionen Europas – die Volllaststunden schwankten um 20 % im Vergleich zum Durchschnitt aller Wetterjahre; siehe [49] bzgl. den jährlichen Schwankungen der erneuerbaren Stromproduktion.
 
26
Die Einspeisung dargebotsabhängiger Stromerzeuger unterliegt stochastischen Einflüssen, die tägliche und/oder saisonale Muster aufweisen, da diese von den Wetterbedingungen abhängig ist [50].
 
27
Tendenziell ist in kurzer Frist das Angebot eher starr (unelastisch) und langfristig aufgrund von Markteintritts- und Marktaustrittsmöglichkeiten sowie von Betriebsgrößenanpassungen flexibel (sehr elastisch) [61].
 
28
Primärenergieträger werden in dieser Energiebilanz gemäß internationaler Konvention nach der sog. Wirkungsgradmethode ermittelt, die 1995 die Substitutionsmethode ablöste; mit der Substitutionsmethode ergeben sich höhere Anteile erneuerbare Energien [62].
 
29
Siehe [1, 3] bzgl. technologischem Lernen und Kostentrends von Stromerzeugungstechnologien.
 
30
Preiselastizität: Maß für die relative Änderung der Menge in Abhängigkeit einer Änderung des Preises eines Produktes (allgemein für Gut oder Dienstleistung), wobei der Elastizitätskoeffizient die prozentuale Änderung der Produktmenge geteilt durch die prozentuale Produktpreisänderung widergibt [59].
 
31
Siehe [3] für unterschiedliche Stromprofile je nach Erneuerbare-Energien-Anteil.
 
32
Siehe [3] bzgl. Stromspeichertechnologien, -kosten und Stromspeicherbestand in den 2010er Jahren.
 
33
Eine Definition der Energiespeicherung und Energiespeicheranlagen erfolgte jedoch bereits europarechtlich Ende 2010er Jahre in der Richtlinie (EU) 2019/944 (Art. 2 Nr. 59 und Nr. 60).
 
34
Gemäß Art. 36 und 54 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
35
Gemäß Art. 2 Nr. 51 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
36
„Das Netzbooster-Konzept sieht vor, dass Stromspeicher mit einer hohen Leistung für den n-1-Fall vorgehalten werden: Wenn ein wichtiges Netzbetriebsmittel des Übertragungsnetzes ungeplant ausfällt, soll die Batterie innerhalb von Millisekunden anspringen und das Netz so lange stützen, bis schnell einsetzbare Erzeugungsanlagen zur Verfügung stehen“ [75].
 
37
Siehe [3] für weitere Details zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Stromspeichern.
 
38
Siehe [3] bzgl. Flexibilitätskennwerte unterschiedlicher Technologien.
 
39
Lastmanagement: Überbegriff für Demand-Side-Management wie auch Demand-Response. In der Literatur gibt es keine einheitliche Definition und Nomenklatur für Demand-Response und Demand-Side-Management. Demand-Response wird manchmal als Teilmenge von Demand-Side-Management angesehen oder umgekehrt. Zum Teil werden Energieeinsparmaßnahmen einbezogen – manchmal jedoch auch ausdrücklich ausgeschlossen [7]. Eine Legaldefinition für die Laststeuerung (engl.: demand response) findet sich seit Ende der 2010er Jahre in der Richtlinie (EU) 2019/944: Veränderung des Verbrauchsverhaltens als Reaktion auf Marktpreissignale, z. B. mittels variablen Stromtarifen oder Anreizzahlungen, oder als Reaktion auf das angenommene Angebot eines Endkunden, eine Nachfrageverringerung oder -erhöhung zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Elektrizitätsmarkt zu verkaufen, sei es allein oder durch Aggregation.
 
40
Ganz allgemein umfasst das Lastmanagement die Beeinflussung der Energie-Nachfrage [78].
 
41
Mögliche Effekte/Ziele von Lastmanagement-Maßnahmen: Absenkung der Spitzenlast (engl.: peak clipping); Steigerung der Schwachlastnachfrage (engl.: valley filling); Lastverlagerung (engl.: load shifting); flexible Änderung des Lastgangs (engl.: flexible load shape); strategische Laststeigerung (engl.: strategic load growth) als auch -minderung (engl.: strategic load conservation) [78, 83, 84].
 
42
„In einer Welt der Knappheit bedeutet die Wahl einer Möglichkeit immer den Verzicht auf eine andere“ [59].
 
43
Soweit Verbraucher bereits über ein Energiemanagementsystem und eine Leistungsmessung verfügen, was beispielsweise für energieintensive Unternehmen i. d. R. zutrifft, fallen hierfür geringe Kosten an [87].
 
44
Siehe [82, 87, 88] bzgl. Lastmanagement-Kosten und -Potenziale sowie beispielhafte Anwendungsfälle, Zugriffs- und Verschiebedauern.
 
45
Siehe [92] für eine ausführliche Betrachtung, was allgemein unter Sektorkopplung zu verstehen ist.
 
46
Siehe [1, 3] für weiterführende Erläuterungen zu Power-to-Gas inkl. Power-to-Hydrogen und Power-to-Liquid.
 
47
Wesentliche Kenngrößen für die Flexibilisierung des Ladevorgangs sind die Parkdauer (Standzeit), die maximale Ladeleistung und Ladekurve, der Ladestand bei Ankunft und der gewünschte Ladestand bei Abfahrt [83].
 
48
Grundlage für bidirektionales Laden bildet der Kommunikationsstandard ISO 15118-20.
 
49
Siehe [20] bzgl. Energieeffizienz und Gesamtkosten unterschiedlicher Antriebstechnologien, möglichen Energiekosteneinsparungen im Falle des intelligenten Ladens für Elektrofahrzeuge, wie auch Netzbelastungen und -kosten durch die Elektromobilität.
 
50
Ladeeinrichtungen (Ladesäule oder Wallbox) können mit einem oder mehreren Ladepunkten ausgestattet sein [104]. Ein Ladepunkt bildet die Schnittstelle einer Ladeeinrichtung, an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug geladen werden kann [105].
 
51
Nach der Norm EN 62196-2.
 
52
Nach der Norm EN 62196-3.
 
53
Gemäß Richtlinie 2014/94/EU.
 
54
Gemäß IEC 61851-1.
 
55
Grundsätzlich sind gemäß § 19 Absatz 2 NAV Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist.
 
56
Gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV).
 
57
Siehe [109] bzgl. einer Übersicht zu zentralen Akteuren und Marktbeziehungen auf Lademärkten.
 
58
Gemäß § 2 Nr. 12 LSV.
 
59
Gemäß § 3 Nr. 25 EnWG.
 
60
Gemäß Art. 33 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
61
Gemäß § 7c EnWG.
 
62
Gemäß § 4 LSV.
 
63
HGÜ-Kurzkupplungen dienen zur Kopplung asynchron betriebener Netze oder auch zur asynchronen Kopplung von Netzen gleicher Frequenz, jedoch unterschiedlicher Qualität der Frequenzhaltung [5].
 
64
Siehe § 110 EnWG bzgl. geschlossenen Verteilernetzen.
 
65
„Eine Kuppelleitung ist ein Stromkreis, ggf. ein Transformator, der die Übertragungsnetze von ÜNB verbindet“ [114]. Internationale Kuppelleitungen werden auch als Interkonnektoren bezeichnet.
 
66
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 18 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
67
Gemäß Art. 52 ff. Verordnung (EU) 2019/943.
 
68
Stromkreislängen 2018: Hochspannung ca. 94.600 km, Mittelspannung ca. 519.200 km und Niederspannung ca. 1.200.500 km [123].
 
69
In Anlehnung an DIN EN 60038 VDE 0175-1:2012-04 und [118]; teilweise werden Spannungen bis 60 kV der Mittelspannungsebene zugeordnet, z. B. in [6, 124].
 
70
Umspannwerke verfügen zur (n-1)-Sicherheit i. d. R. über mindestens zwei Transformatoren [118].
 
71
Bestimmte Einzellasten wie Einkaufszentren oder die Straßenbeleuchtung werden häufig direkt an die Netzstationen angeschlossen [118].
 
72
Stand 2018 in Deutschland: Ca. 97 % der installierten Leistung von Erneuerbare-Energien-Anlagen [126].
 
73
Siehe [126, 128] bzgl. Verteilung der installierten Leistung von Erneuerbare-Energien-Anlagen nach Netzebenen in Deutschland.
 
74
Gemäß [130] werden 84 % der Mittelspannungsnetze in Deutschland als offene Ringnetze betrieben.
 
75
„Der Verkabelungsgrad ist der Anteil der Kabel an der gesamten Leitungslänge eines Netzes“ [127].
 
76
„Ein Abgang ist eine Leitung, welche von einer Umspann- oder Ortsnetzstation abgeht“ [127].
 
77
„Eine Entnahmestelle ist ein Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher oder Weiterverteiler“ [127].
 
78
Gemäß § 11 EnWG.
 
79
Gemäß § 11 EEG 2017.
 
80
Gemäß § 3 KWKG.
 
81
Siehe VDE-AR-N 4141-1.
 
82
Gemäß § 14 EnWG.
 
83
Gemäß § 14d EnWG.
 
84
Mit dem NABEG erfolgte eine Überarbeitung der Instrumente des Netzausbaus, mit dem Ziel die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
 
85
Bis 2015 einmal jährlich.
 
86
Von 2013–2017 war auch ein Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP) für die Anbindung von Windenergieanlagen auf See zu erstellen – seine Bestandteile werden im Netzentwicklungsplan und im Flächenentwicklungsplan des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie fortgeführt [136, 142].
 
87
Eines der Szenarien muss gemäß § 12a Satz 1 EnWG die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens 20 Jahre darstellen.
 
88
Gemäß § 12a EnWG.
 
89
Die Bundesnetznetzagentur bestätigt nach einem no-Regret-Prinzip nur die Netzausbaumaßnahmen, die sich im Hinblick auf unterschiedliche energiewirtschaftliche Entwicklungen als erforderlich erweisen [143, 144].
 
90
Vorhaben gemäß Energieleitungsausbaugesetz 2009 und Bundesbedarfsplangesetze 2013 und 2015.
 
91
Siehe Monitoringberichte der Bundesnetzagentur bzgl. dem Stand des Netzausbaus in Deutschland.
 
92
Siehe [149] bzgl. Aufteilung der Übertragungsnetz- (5,2 Mrd. EUR) und Verteilnetzkosten (18,9 Mrd. EUR) im Jahr 2017 und bzgl. der prognostizierte Werte für 2025 und 2030.
 
93
Dabei ist ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 50 % an der Bruttostromerzeugung unterstellt [149].
 
94
Das Startnetz für den Netzentwicklungsplan umfasst folgende Netzprojekte: heutiges Netz (Ist-Netz), EnLAG-Maßnahmen, in der Umsetzung befindliche Netzausbaumaßnahmen (planfestgestellt bzw. in Bau) und Maßnahmen aufgrund sonstiger Verpflichtungen (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung, KraftNAV bzw. Anschlusspflicht der Industriekunden) [122].
 
95
Kontinuierliche Betrachtung: Verlustarbeit entspricht Integral der Verlustleistung über die Zeit [154].
 
96
Siehe [158] bzgl. der Berechnung der Stromwärmeverluste.
 
97
Teilweise wird die Versorgungszuverlässigkeit auch der Versorgungssicherheit zugeordnet.
 
98
Siehe [131] bzgl. Ermittlung des System Average Interruption Frequency Index (SAIDI) sowie weiterer Kenngrößen für die Versorgungszuverlässigkeit wie den System Average Interruption Frequency Index (SAIFI) und Customer Average Interruption Duration Index (CAIDI).
 
99
Meldungen der Netzbetreiber gemäß § 52 EnWG.
 
100
„In Netzen mit hohem Stromrichteranteil (>20 %) kann die Netzspannung merklich von der Sinusform abweichen, besitzt mit anderen Worten einen erheblichen Oberschwingungsanteil“ [5].
 
101
Anforderungen der Normengruppe DIN EN 61000-x.
 
102
Normale Betriebsbedingungen gemäß DIN EN 50160: Betriebszustand in einem Elektrizitätsversorgungsnetz, bei dem die Last- und Stromnachfrage gedeckt, Netz-Schalthandlungen durchgeführt und Fehler durch automatische Schutzsysteme behoben werden, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
 
103
Vorgaben enthält die DIN EN 50160.
 
104
Gemäß DIN EN 50160:2020-11; die Vorgabe gilt in der Mittelspannungsebene für 99 % der 10-Minuten-Mittelwerte des Effektivwertes der Versorgungsspannung jedes Wochenintervalls – in der Niederspannungsebene für 95 %. Zudem darf keiner der Mittelwerte in der Mittelspannungsebene mehr als 15 % von der vereinbarten Versorgungsspannung abweichen – in Niederspannungsnetzen −15 % bzw. + 10 % [166].
 
105
Gemäß Verordnung (EU) 2017/1485.
 
106
Gemäß VDE-AR-N 4105 Anwendungsregel:2018-11.
 
107
Gemäß VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel:2018-11.
 
108
Spannungsregelsystem in nur einem Strang, z. B. anhand Spar- oder Zwischentransformatoren [167].
 
109
Siehe [171] bzgl. einer Zusammenfassung verschiedener Ansätze zur Aufteilung des Spannungsbandes aus der Literatur; die meisten Ansätze gehen von einer Ausgangsspannung am HS/MS-Umspannwerk größer 1,0 p.u. aus (i. d. R. im Bereich 1,02 bis 1,05 p.u.), was darauf basiert, dass in der Vergangenheit die Netze für den dominierenden Lastfall ausgelegt wurden [172].
 
110
Es können sowohl jegliche Ressourcen, wozu (flexible) Erzeuger und Verbraucher, Primärenergieträger sowie Netzkapazitäten zählen, als auch lediglich einzelne Ressourcen betrachtet werden.
 
111
Gemäß § 51 Abs. 4a EnWG i. V. m. Art. 23 Abs. 6 Verordnung (EU) 2019/943.
 
112
Siehe [3] bzgl. Systematik der Leistungsbilanz; die Leistungsbilanzmethode wird auch als deterministischer Ansatz deklariert, da hierbei keine Abweichungen von den betrachteten Zuständen der Last und der verfügbaren Erzeugungsleistung einbezogen werden [50].
 
113
Die gesetzliche Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Erstellung eines Berichtes über die Leistungsbilanz ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes am 30. Juli 2016 entfallen [175].
 
114
Gemäß § 13b EnWG.
 
115
Gemäß § 13 f. EnWG.
 
116
Gemäß Netzreserveverordnung (NetzResV).
 
117
Gemäß § 13d EnWG.
 
118
Gemäß § 13e EnWG; die Kapazitätsreserveverordnung (KapResV) regelt Beschaffung, die Teilnahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrechnung der Kapazitätsreserve.
 
119
Gemäß § 13 g EnWG.
 
120
Gemäß § 11 Abs. 3 EnWG.
 
121
Gemäß Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht.
 
122
Siehe [181] bzgl. Unterscheidung von Zuverlässigkeit, Sicherheit und Stabilität.
 
123
Störungsausweitungen durch Folgeauslösungen von Schutzgeräten [6].
 
124
Fähigkeit von Synchronmaschinen nach einer Störung den Synchronismus zu erhalten [181, 182].
 
125
Siehe [6] bzgl. Ausfallsimulationsrechnungen.
 
126
Gemäß § 12 Abs. 1 EnWG können Betreiber vereinbaren, die Systemverantwortung auf einen anderen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen; auch Verteilnetzbetreiber können gemäß § 14 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 12 Abs. 1 EnWG ihre Verantwortung auf einen anderen Netzbetreiber übertragen.
 
127
Gemäß § 13 EnWG.
 
128
Zu den nicht direkt genannten marktbezogenen Maßnahmen, die dem Engpassmanagement zuzuordnen sind, zählen Countertrading und Redispatch.
 
129
Gemäß § 13 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 14 EEG 2017 und § 3 KWKG.
 
130
Auch als manuelle und automatische Letztmaßnahmen oder Notfallmaßnahmen bezeichnet.
 
131
Gemäß § 14 EnWG.
 
132
Gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 EnWG.
 
133
Gemäß § 13 Abs. 2 EnWG.
 
134
Gemäß § 13 Abs. 3 EnWG i. V. m. § 11 Abs. 1 EEG 2017 und § 3 Abs. 1 und 2 KWKG.
 
135
Gemäß Art. 12 Verordnung (EU) 2019/943.
 
136
Gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 2019/943.
 
137
Gemäß VDE-AR-N 4142 Anwendungsregel:2020-04 und Verordnung (EU) 2017/2196.
 
138
Siehe VDE-AR-N 4142, womit die Vorgaben des Network Code on Emergency and Restoration in Deutschland umgesetzt und der betreffende Teil des Transmission Code 2007 sowie Anpassungen durch den FNN-Hinweis „Technische Anforderungen an die automatische Frequenzentlastung“ ersetzt werden.
 
139
Gemäß Systemstabilitätsverordnung (SysStabV).
 
140
Gemäß VDE-AR-N 4140; das Kaskadenprinzip beansprucht keine unmittelbar rechtliche Verbindlichkeit. Allerdings entfaltet in Haftungsfällen die Einhaltung der VDE-Anwendungsregel eine gewisse Vermutungsregel für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln und damit für korrektes Verhalten des Netzbetreibers. Sie ist dadurch in der Praxis von hoher Relevanz [179].
 
141
Max. Durchführungszeit nach VDE-AR-N 4140 umfasst 12 min je Kaskadenstufe, bestehend aus jeweils max. 6 min Vorbereitungs- und Umsetzungszeit – die ersten drei Kaskadenstufen sollen zudem eine Gesamtzeit von 18 min nicht überschreiten (ohne Vorbereitungszeit des auslösenden Netzbetreibers) [193].
 
142
Sensitivitätsfaktoren sind sowohl individuell für einzelne, direkt an das Netz angeschlossene, Anlagen wie auch aggregiert je Netzanschlusspunkt an nachgelagerte Netze für die dort angeschlossenen Anlagen zu bestimmen.
 
143
Entweder statisch nach der Jahreshöchstlast oder dynamisch nach aktueller Einspeise- und Lastsituation – Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Netzbetreiber und Verbraucher [194].
 
144
Eine Mindestsensitivität von 0,05 hat sich in der Praxis bewährt [193].
 
145
Siehe [193] bzgl. eines beispielhaften Einspeiserankings.
 
146
Siehe Abschn. 2.5.2 bzgl. Sensitivitätsanalysen bzw. -faktoren.
 
147
I.d.R. im Falle von strombedingten Netzengpässen [196].
 
148
Gemäß § 13 Abs. 2 EnWG.
 
149
Gemäß § 2 Nr. 1 AbLaV.
 
150
Gemäß § 2 Nr. 9 AbLaV.
 
151
Gemäß § 2 Nr. 10 AbLaV.
 
152
Gemeinsame Ausschreibungsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.​regelleistung.​net.
 
153
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AbLaV.
 
154
Gemäß § 13 Abs. 6a EnWG.
 
155
Gemäß § 118 Abs. 22 EnWG.
 
156
Version 1.1 aus August 2007, entwickelt vom Verband der Netzbetreiber (VDN) beim VDEW.
 
157
Network Code on Forward Capacity Allocation, Network Code on Requirements for Generators, Network Code on High Voltage Direct Current Connections, Network Code on Emergency and Restoration, Demand Connection Code, System Operation Guideline, Guideline on Electricity Balancing, Guideline on Capacity Allocation and Congestion Management, Network Code on Cybersecurity.
 
158
VDE-AR-N 4130 (TAR Höchstspannung), VDE-AR-N 4120 (TAR Hochspannung), VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung), VDE-AR-N 4100 (TAR Niederspannung), VDE-AR-N 4105 (TAR Niederspannung Erzeugungsanlagen).
 
159
Gemäß § 49 Abs. 2 EnWG.
 
160
Siehe VDE-AR-N 4141-1 Anwendungsregel:2019-01.
 
161
Gemäß Art. 42 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
162
Gemäß Art. 18 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
163
Siehe [192] bzgl. Systemschutzplan der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
 
164
Weltweit bestehen auch andere Einteilungen [159].
 
165
Kein Anspruch auf Vollständigkeit; einzelne Maßnahmen werden in den Unterabschnitten erläutert.
 
166
„Die Entscheidung zwischen Eigenerbringung und Beschaffung von Marktakteuren wird in der Ökonomie auch als ‚make or buy‘-Entscheidung bezeichnet“ [205].
 
167
Gemäß Art. 31 Abs. 6 bis 8 und Art. 40 Abs. 5 bis 7 i. V. m. Abs. 1 und 4 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
168
Gemäß § 12h EnWG, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen (November 2020).
 
169
Gemäß § 12h Abs. 4 EnWG; Siehe BK6-20-298, BK6-20-297, BK6-20-296, BK6-20-295.
 
170
Dies entspricht der in [205] vorgestellten Bewertung der ökonomischen Effizienz einer marktlichen Beschaffung für einzelne Systemdienstleistungen.
 
171
Dazu abweichende Netzfrequenzen bestehen beispielsweise in nordamerikanischen Verbundnetzen mit 60 Hz und im Bahnstromnetz (DACH) mit 16,7 Hz.
 
172
Gemäß Verordnung (EU) 2017/1485.
 
173
Siehe [116, 211] bzgl. Fahrplansprünge (engl.: schedule leaps) und nicht prognostizierbaren Abweichungen.
 
174
International wird diese auch als Tertiärregelreserve (engl.: tertiary reserve) bezeichnet [210].
 
175
Ein Großteil der europäischen Übertragungsnetzbetreiber, die eine Stundenreserve einsetzen, kooperieren im Zuge der Trans-European Replacement Reserve Exchange (TERRE) [116].
 
176
Gemäß § 6 StromNZV; gemäß Verordnung (EU) 2017/2195 ist die marktbasierte Beschaffung verpflichtend; gemeinsame Ausschreibungsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.​regelleistung.​net.
 
177
Eine Besicherung kann durch präqualifizierte technische Einheiten des Anbieters oder von Dritten erfolgen.
 
178
Gemäß § 26a StromNZV; Siehe BK6-17-046.
 
179
Vorgaben zum Präqualifikationsverfahren für Regelreserveanbieter enthält die Verordnung (EU) 2017/1485; siehe [213] bzgl. Präqualifikationsbedingungen der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
 
180
„Technische Einheiten ist der Oberbegriff für Anlagen zur Vorhaltung und Erbringung von Regelreserve und meint sowohl Erzeugungseinheiten als auch regelbare Verbrauchseinheiten“ [210].
 
181
„Netzpunkt, an dem die Kundenanlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist“ [214].
 
182
Anschlussnetzbetreiber: „Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung für elektrische Energie, an dem die betrachtete Kundenanlage angeschlossen ist“ [214].
 
183
Gemäß VDE-AR-N 4141-1 Anwendungsregel:2019-01.
 
184
Direkt gekoppelte Anlagen: „Netznutzer oder Betriebsmittel, dessen mechanisch rotierende Komponente eine unmittelbare Verbindung zum elektrischen Netz besitzt und daher in Wechselwirkung mit dessen Frequenz steht“ [217].
 
185
Umrichtergekoppelte Anlagen: „Netznutzer oder Betriebsmittel, die keine unmittelbare Verbindung zum elektrischen Netz besitzen, sondern über einen Umrichter mit diesem verbunden sind, weisen keine inhärente Wechselwirkung mit der Netzfrequenz auf“ [217].
 
186
Siehe [161, 204, 205, 217], wobei sich die Betrachtungsjahre der Studien unterscheiden.
 
187
Gemäß Verordnung (EU) 2017/1485.
 
188
Proportional zur Abweichung der Netzfrequenz von ihrem Sollwert [210].
 
189
Die Drehzahl- bzw. Leistungsregler für die Primärregelung werden auch Maschinenregler bzw. Primärregler genannt, da diese dezentral bei den lokalen Anlagen bzw. Maschinen installiert sind [5, 221].
 
190
Gemäß Verordnung (EU) 2017/1485.
 
191
Die Leistungsbilanz wird anhand der Leistungsflüsse über die Kuppelleitungen ermittelt [212]; anhand dem Vergleich mit den abgestimmten Leistungsflüssen kann ein etwaiges Leistungsungleichgewicht detektiert werden [116].
 
192
Von der Merit Order Liste wird nur abgewichen, wenn ein Abruf zu Netzengpässen führen würde [116].
 
193
Mit einer Aktivierungszeit ≦15 min [197].
 
194
Siehe [116] bzgl. Ansätze zur Berücksichtigung der begrenzt verfügbaren Übertragungskapazität für Zwecke der Leistungs-Frequenz-Regelung.
 
195
Arbeitsmarkt für Sekundärregelleistung startet vor Minutenreserve.
 
196
PICASSO-Plattform für Sekundärregelleistung und MARI-Plattform für Minutenreserve [210].
 
197
Eine Abweichung ist gemäß Art. 30 Abs. 5 Verordnung (EU) 2017/2195 möglich.
 
198
In der Vergangenheit mussten nur konventionelle Kraftwerke mit einer installierten Leistung von mindestens 100 MW die Inselbetriebsfähigkeit beherrschen [114, 237].
 
199
Gemäß TAR Höchst- und Hochspannung (nationale Umsetzung der EU-Verordnung 2016/631).
 
200
Stationärer Zustand bzw. Beharrungszustand gemäß DIN IEC 60050-351:2014-09: Zustand eines Systems, in dem alle Zustands- und Ausgangsgrößen konstant bleiben, wenn alle Eingangsgrößen konstant bleiben [238].
 
201
Modell gemäß DIN IEC 60050-351:2014-09: Mathematische oder physikalische Darstellung von einem System oder eines Prozesses, womit diese aufgrund bekannter Gesetzmäßigkeiten, einer Identifikation oder getroffener Annahmen genügend genau abgebildet werden [238].
 
202
Transformation einer Zeitfunktion in einen rotierenden Zeiger als komplexe Zahl (Zeigerdarstellung); die Notation für komplexe Zahlen erfolgt mit einem Unterstrich.
 
203
Leistungen im Einphasensystem sind umzurechnen, z. B. Faktor 3 für Sternspannungen.
 
204
Siehe [5, 6] bzgl. Berechnung unsymmetrischer Betriebszustände.
 
205
Vereinfacht in Form einer Knoten-Zweig-Modellierung der Schaltzustände ohne Schaltgeräte [6].
 
206
Abhängig vom Leiterquerschnitt und somit für Freileitungen und Kabel in etwa gleich [115].
 
207
Größerer Induktionsbelag von Freileitungen gegenüber Kabeln resultiert durch die wesentlich größere aufgespannte Leiterschleife [115]; für Kabel ist der Induktionsbelag stark vom Kabelaufbau und von der Verlegeart abhängig [239].
 
208
Deutlich größerer Kapazitätsbelag von Kabeln gegenüber Freileitung resultiert durch höhere Permittivitätszahl der Kabelisolierung und durch relativ kleine Abstände zwischen spannungsführendem Leiter und Mantel [239].
 
209
Dies gilt nicht für folgende Sonderfälle: Dreiwicklungstransformatoren, parallel geschaltete Transformatoren und Transformatoren mit stellbarem Übersetzungsverhältnis [6].
 
210
Bspw. über die Angabe eines konstanten Leistungs- bzw. Verschiebungsfaktors.
 
211
Eine Lastnachbildung ist auch mittels konstantem Strom oder als konstante Impedanz möglich [6].
 
212
Siehe [6, 138] bzgl. der probabilistischen Leistungsflussberechnung.
 
213
Üblicherweise wird für den Slack-Knoten ein Spannungswinkel von 0° gewählt [6].
 
214
Spannungswinkel werden mit δ in der Leistungsflussberechnung bezeichnet [119].
 
215
Die Topologie eines Netzes kann durch eine Knoten-Zweig-Inzidenzmatrix beschrieben werden [119, 241].
 
216
Es gilt: \({\underline{Y}}_{xy}\) = \({\underline{Y}}_{yx}\).
 
217
Zum anderen kann die Singularität mittels der Summenprobe nachgewiesen werden, wenn die Summe aller Elemente einer Zeile oder Spalte der Matrix den Wert null annimmt.
 
218
Die verkettete Spannung bzw. Dreieckspannung resultiert wie folgt aus der Sternspannung: \({\underline{U}}_{\Delta }={\underline{U}}_{Y}\times \sqrt{3}\).
 
219
Weitere Inputs stellen die Admittanzen der einphasigen Ersatzschaltbilder und die Spannungsbeträge am Slack-Knoten und an den PU-Knoten dar, die als exakt bekannt vorausgesetzt werden [6].
 
220
Algorithmus gemäß DIN IEC 60050-351:2014-09: Vollständig bestimmte endliche Folge von Anweisungen, wonach Werte von Ausgangsgrößen aus Werten von Eingangsgrößen ermittelt werden können [238].
 
221
Linearisieren gemäß DIN IEC 60050-351:2014-09: Annäherung eines nichtlinearen Systems mittels eines linearen mathematischen Modells innerhalb eines Arbeitsbereichs oder um einen Arbeitspunkt [238].
 
222
Leistungsflüsse zum und vom Slack-Knoten weg werden nach dem Superpositionsprinzip aufsummiert, sodass die Wirkung des Slack-Knotens in einem verlustfreien Modell aufgehoben wird [245].
 
223
Siehe z. B. [250–252] bzgl. alternative Methoden zur Ermittlung von Spannungssensitivitätskoeffizienten.
 
224
Es kann ebenso ein globales Maximum gesucht werden; zudem können auch mehrere Zielgrößen, z. B. minimale Verluste oder Erzeugungskosten, über Gewichtungsfaktoren miteinander zu einer gemeinsamen Gesamtzielfunktion verknüpft werden [6].
 
225
Siehe [255] bzgl. kostenminimale Anzahl und Position von Messgeräten zur Zustandserkennung in Verteilnetzen unter Einhaltung eines tolerierbaren Schätzfehlers.
 
226
Siehe [256] sowie § 3 Nr. 38 EnWG bzgl. Definition von vertikaler Integration.
 
227
Im Rahmen der essential-facilities-Doktrin, die aus dem amerikanischen Antitrustrecht stammt, wird für die sektorspezifische ex-ante Regulierung von denjenigen Bereichen, in denen stabile Marktmacht lokalisierbar ist, und die als wesentliche Einrichtung (engl.: essential facility) dadurch charakterisiert sind, dass der Marktzutritt zu komplementären Märkten ohne Zugang zu diesen Einrichtungen effektiv nicht möglich ist, ein traditionelles Instrument des Wettbewerbs-/Antitrustrechts als Regulierungsinstrument eingesetzt – die Verpflichtung, eine Einrichtung auch Dritten diskriminierungsfrei zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, was bedeutet, dass der Eigentümer einer wesentlichen Einrichtung unabhängigen Dritten die gleichen Zugangsbedingungen ermöglichen muss wie sich selbst [259]; die Doktrin ist mittlerweile in der europäischen Wettbewerbspolitik von hoher Bedeutung [261].
 
228
Arten: (gesellschafts-)rechtliche, operationelle, informatorische, buchhalterische und eigentumsrechtliche Entflechtung.
 
229
Siehe [13] bzgl. besondere Entflechtungsvorgaben für Übertragungsnetzbetreiber; diese müssen entweder eine eigentumsrechtliche Entflechtung (engl.: ownership unbundling), Entflechtung mittels unabhängigen Systembetreiber (engl.: independent system operator, ISO), oder Entflechtung mittels unabhängigen Transportnetzbetreiber (engl.: independent transmission operator, ITO) umsetzen.
 
230
Für diese ist keine rechtliche und operationelle Entflechtung gefordert (De-minimis-Regelung) [13].
 
231
„Auf der Ebene der Europäischen Union (EU) regelt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Kartellbekämpfung (Art. 101 AEUV) und die Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV). Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen auf europäischer Ebene erfolgt im Rahmen der Fusionskontrollverordnung (FKVO). Innerhalb der Europäischen Kommission ist in erster Linie die Generaldirektion Wettbewerb für die Durchsetzung dieser Wettbewerbsvorschriften zuständig. Dabei arbeitet sie eng mit den zuständigen Behörden in den EU-Ländern zusammen. Die Regelungen des GWB und des AEUV sind weitgehend auf einander abgestimmt und so wendet das Bundeskartellamt diese zusätzlich zu den Vorschriften des GWB an, wenn der zwischenstaatliche Handel betroffen ist“ [264].
 
232
Beispielsweise mittels EnWG, ARegV oder StromNEV (Stand 2021).
 
233
Gemäß § 64a Abs. 1 EnWG.
 
234
Primäre Aufgaben der Landesregulierungsbehörden sind in § 54 Abs. 2 EnWG aufgeführt.
 
235
Gemäß § 54 EnWG.
 
236
Siehe Anhang A.1 für eine Definition von kalkulatorischen Kosten.
 
237
Die Spanne der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von primärtechnischen Betriebsmitteln gemäß Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung herangezogenen werden, liegt zwischen 30 bis 50 Jahre [268].
 
238
Gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV legt die Regulierungsbehörde die zulässige Eigenkapitalverzinsung für jede Regulierungsperiode neu fest; die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung vor Steuern wurde in der dritten Regulierungsperiode von 9,05 % auf 6,91 % für Neuanlagen abgesenkt [269].
 
239
Regulierungsformel gemäß § 7 i. V. m. Anlage 1 ARegV.
 
240
Gemäß § 4 StromNEV.
 
241
Siehe § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV bzgl. der relevanten dauerhaft nicht beeinflussbaren GuV-Positionen, wozu auch Steuern und Abgaben gehören, beispielsweise die Konzessionsabgaben.
 
242
Gemäß § 9 ARegV.
 
243
Der Anteil der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten spiegelt sich im sogenannten Effizienzwert wider.
 
244
Gemäß § 16 ARegV.
 
245
Siehe § 22 ARegV zu den Sondervorschriften für den Effizienzvergleich von Übertragungsnetzbetreibern.
 
246
Gemäß § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV.
 
247
Gemäß § 14 Abs. 1 ARegV i. V. m. § 6 ARegV.
 
248
Gemäß § 13 ARegV.
 
249
Gemäß § 12a i. V. m. Anlage 3 ARegV.
 
250
Siehe § 11 Abs. 5 ARegV.
 
251
Gemäß § 17 i. V. m. Anlage 5 ARegV.
 
252
Gemäß § 11 Absatz 5 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 8 ARegV.
 
253
Gemäß § 5 ARegV.
 
254
Zuverlässigkeitskennzahlen: SAIDI (Niederspannungsebene) bzw. ASIDI (Mittelspannungsebene) [131, 274].
 
255
Gemäß § 24 ARegV.
 
256
Gemäß § 21 Abs. 1 EnWG.
 
257
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG.
 
258
Gemäß § 28 Nr. 4 ARegV.
 
259
„Nach § 20 StromNEV haben Netzbetreiber im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicher zu stellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 StromNEV ermittelten Kosten zu decken. Dies wird als Verprobung der Netzentgelte bezeichnet“ [273].
 
260
Siehe §§ 4–11 StromNEV.
 
261
Siehe §§ 12–14 StromNEV.
 
262
Siehe Anlage 2 StromNEV bzgl. Kostenstellen.
 
263
Siehe §§ 15–21 StromNEV.
 
264
Siehe Anlage 4 StromNEV bzgl. Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad.
 
265
Gemäß § 16 StromNEV.
 
266
„Die individuelle Gleichzeitigkeit ergibt sich als Verhältnis des individuellen Lastbeitrags in der Hochlastzeit des Netzes zur Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers“ [273].
 
267
Gemäß § 17 Abs. 6 StromNEV.
 
268
Gemäß § 3 KAV.
 
269
Gemäß § 2 Nr. 13 StromNEV.
 
270
Maximum des Summenlastgangs aller Entnahmen.
 
271
Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Netzbereichen einer Ebene eines Netzbetreibers erfolgt nicht.
 
272
Gemäß § 15 Abs. 1 StromNEV.
 
273
Gemäß § 8 KraftNAV und § 8 i. V. m. § 16 EEG 2021.
 
274
Gemäß § 9 NAV und § 17 EnWG.
 
275
Gemäß § 11 NAV.
 
276
Gemäß § 18 Abs. 1 StromNEV.
 
277
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 8 ARegV.
 
278
Werte beziehen sich jeweils auf die Netzbetreiber in Bundeszuständigkeit.
 
279
Mit der Deckelung der Höhe der vermiedenen Netzentgelte und den Wegfall für volatile Einspeiser reduzierten sich die vermiedenen Netzentgelte von ca. 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2017 auf ca. 1 Mrd. EUR im Jahr 2020 [283].
 
280
Gemäß § 14a StromNEV; siehe § 14b StromNEV bzgl. der Ermittlung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte.
 
281
2019 bis 2021 wurden um die 1,5 Mrd. EUR über die Offshore-Netzumlage (um die 0,4 ct/kWh) gedeckt [21].
 
282
Gemäß § 19 StromNEV; Festlegungen zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte erfolgten mit den Beschlüssen BK4-13-739 (2013) und BK4-13-739A02 (2017) durch die Bundesnetzagentur.
 
283
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV.
 
284
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV.
 
285
Über die § 19 StromNEV-Umlage wurden im Jahr 2021 in etwa 295 Mio. EUR für atypische Netznutzung und 875 Mio. EUR für stromintensive Netznutzer gedeckt [286].
 
286
Weiter gefasster Begriff als der Begriff Entnahmestelle; unter dem Begriff einer Abnahmestelle ist gemäß § 2 Nr. 1 StromNEV die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, zu verstehen.
 
287
Gemäß Beschluss BK4-13-739A02 ist seit 2017 eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise zulässig.
 
288
Gemäß § 15 Abs. 4 AbLaV.
 
289
Gemäß Beschluss BK4-13-739.
 
290
Individuell zurechenbare Kosten basieren auf einer fiktiven Leitungsverbindung zum nächstgelegenen Grundlastkraftwerk [278].
 
291
Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 4. August 2011.
 
292
Gemäß Beschluss (EU) 2019/56 der Kommission vom 28.05.2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV.
 
293
5 % in der Höchstspannungs- (HöS), 10 % in der HöS/HS wie auch Hochspannungs-(HS), 20 % in der HS/MS- wie auch Mittelspannungs-(MS) und 30 % in der MS/NS- wie auch Niederspannungsebene (NS) [285].
 
294
Gemäß Beschluss BK4 13 739 ist zudem eine Mindestverlagerung von 100 kW vorgeschrieben, zudem besteht eine mindestens zu erzielende Entgeltreduktion von 500 EUR als Bagatellgrenze.
 
295
Monate September bis Dezember des Vor-Vorjahres sowie Januar bis August des Vorjahres bilden Referenzzeitraum, sodass im Herbst des Vorjahres die Hochlastzeitfenster berechnet werden können, die bis spätestens 31. Oktober des dem Geltungszeitraum vorhergehenden Jahres zu veröffentlichen sind [285].
 
296
Winter: 01.01 bis 28.02 bzw. 29.02; Frühling: 01.04 bis 31.05; Sommer: 01.06 bis 31.08; Herbst: 01.09 bis 30.11; Winter: 01.12 bis 31.12 [285].
 
297
Die Maximalwertkurve des Tages setzt sich für alle 96 Viertelstunden eines Tages jeweils aus dem höchsten Viertelstundenwert in der entsprechenden Jahreszeit zusammen [285].
 
298
Gemäß Beschluss BK4-13-739.
 
299
Ehemals unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen.
 
300
Gemäß § 14a EnWG.
 
301
Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG; Unklar ist, wie sich die Regelungen auf Bestandskunden auswirken [76].
 
302
Beispielsweise im Falle von § 2 Abs. 2 Nr.1 KAV.
 
303
Gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV.
 
304
Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV; in der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um den Fall des Direktleitungsanschlusses an die Umspannstation. Zweck der Regelung ist es, die Angemessenheit und Kostenorientierung des Netzentgeltes derartiger Netznutzer zu erhöhen [278].
 
305
Gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV.
 
306
Gemäß § 118 Abs. 6 EnWG; es gilt zu berücksichtigen, dass diese Netzentgeltprivilegierung für Stromspeicher nicht die gesetzlichen Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung erfasst, was auch auf weitere Netzentgeltprivilegierungstatbestände, beispielsweise aus § 19 Abs. 2 StromNEV oder § 14a EnWG übertragbar sein dürfte [3, 291].
 
307
Gemäß § 2 Nr. 11 StromNEV.
 
308
Gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV.
 
309
Gemäß dem Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2017 – VI-3 Kart 183/15 (V); siehe zudem Beschluss des BGH vom 09.10.2018, Az.: EnVR 22/17) und [292] bzgl. der Auffassung der Regulierungsbehörden.
 
310
Gemäß § 46 EnWG.
 
311
Gemäß § 2 KAV.
 
312
Gemäß § 21a Abs. 4 EnWG,
 
313
Gemäß § 4 KAV.
 
314
Regulatorische Grundlagen des Bilanzkreismanagements in Deutschland sind das EnWG und die StromNZV.
 
315
Gemäß Art. 12 Richtlinie (EU) 2019/944 muss ein Lieferantenwechsel innerhalb von 3 Wochen möglich sein, was bereits 2019 in der EU weitgehend der Fall war. Bis 2026 darf der technische Vorgang des Versorgerwechsels nicht mehr länger als 24 h dauern und muss an jedem Werktag möglich sein [79].
 
316
Europäische Koordinierungsstelle für die Vergabe von EIC ist das ENTSO-E als sogenanntes Central Issuing Office. In Deutschland werden die Codes durch den BDEW in seiner Funktion als Local Issuing Office zur Verfügung gestellt. Übertragungsnetzbetreiber vergeben EIC-Identifikatoren für die Bilanzierungsgebiete an die Verteilnetzbetreiber – als Beauftragter der nationalen Vergabestellen [295, 300].
 
317
Gemäß § 4 StromNZV.
 
318
Wird vom BDEW als Codevergabestelle zentral vergeben.
 
319
Entspricht einer Messstelle gemäß § 2 Nr. 11 MsbG.
 
320
Der bilanzielle Ausgleich entspricht der kommerziellen Abwicklung und der energetische Ausgleich der physikalischen Wirkleistungsanpassung im Rahmen des Bilanzkreisausgleichs [305].
 
321
Gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV; in Deutschland gab es in den 2010er Jahren mehr als 1000 Bilanzkreisverantwortliche [306].
 
322
Gemäß EnWG und StromNZV.
 
323
Differenziert nach Zeitreihentypen.
 
324
Netzzeitreihe: Summendifferenz der Netzgangzeitreihe zwischen zwei Bilanzierungsgebieten, wobei mit Netzgangzeitreihe die gemessene Netzübergabe gemeint ist [307].
 
325
Siehe § 67 Abs. 1 Nr. 6 MsbG.
 
326
Rund 0,4 Mio. Messlokationen der rund 50 Mio. Marktlokationen von Letztverbrauchern in den Netzgebieten der deutschen Verteilnetzbetreiber wiesen 2020 eine registrierende Lastgangmessung auf [21].
 
327
Gemäß BK6-19-218.
 
328
Gemäß § 25 StromNZV.
 
329
Gemäß § 2 Nr. 2 MsbG.
 
330
Begriffsdefinition gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 MsbG; geht über die Definition in § 1 Abs. 3 NAV hinaus.
 
331
Siehe bspw. Definitionen für Letztverbraucher im EnWG, MsbG oder EEG.
 
332
„Die installierte Netzanschlusskapazität ist die elektrische Leistung, die der Stromverteilnetzbetreiber dem Anschluss vorhält“ [297].
 
333
Gemäß § 17 NAV.
 
334
Gemäß § 3 Nr. 28 EnWG.
 
335
Gemäß § 20 EnWG i. V. m. § 3 StromNZV.
 
336
Gemäß § 17 EnWG i. V. m. § 20 EnWG.
 
337
Gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zum Verbraucherschutz (Richtlinie (EU) 2019/944) enthält das Energiewirtschaftsgesetz inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Stromlieferverträgen [313].
 
338
Die Führung gesonderter Bilanzkreise ist in §§ 10–12 StromNZV gefordert.
 
339
Gemäß § 10 StromNZV; Referenzpreis im Rahmen der Festlegung volatile Kosten für Verlustenergie im Jahr 2020: 51,01 EUR/MWh (37,90 EUR/MWh im Jahr 2019) [21].
 
340
Verteilnetzbetreiber können eine Kurzfristkomponente beschaffen, müssen dies jedoch nicht. Die Vergütung erfolgt über eine fixe und eine mengenabhängige Komponente.
 
341
Gemäß Beschluss BK6-08-006.
 
342
Siehe [318] bzgl. Netzverluste in Abhängigkeit der Netzlast eines Hochspannungsnetzes.
 
343
Soweit diese nicht gemessen werden, können Standard-Einspeiseprofile angesetzt werden.
 
344
Im ungünstigsten Fall werden in [155] für einphasige Einzellasten erhöhte Verluste um den Faktor 6 im Vergleich zum symmetrischen Lastfall festgestellt – durch Überlagerung von Einzellasten sinken diese auf 1–50 % im Bereich der Transformator-Niederspannungsabgänge und auf unter 10 % für eine größere Anzahl von überlagerten Einzellasten ab.
 
345
Siehe [324, 325] für Definitionen von künstlicher Intelligenz (KI) und möglichen KI-Anwendungen in der Energiewirtschaft.
 
346
Auch für Letztverbraucher mit intelligentem Messsystem erfolgt nicht in jedem Fall eine Übermittlung von Zählerstandsgängen.
 
347
Gemäß § 12 StromNZV.
 
348
Gesetz der großen Zahlen aus der Wahrscheinlichkeitstheorie: Der Mittelwert einer Folge unabhängiger Zufallszahlen liegt nahe dem Erwartungswert, wenn die Anzahl der Elemente der Folge groß ist [138, 331, 332].
 
349
BDEW-Lastprofile unterscheiden Werktage, Samstage sowie Sonn- und Feiertage jeweils für Sommer, Winter und die Übergangszeit.
 
350
Die Dynamisierung führt in den Sommermonaten zu einer Dämpfung und in den Wintermonaten zu einer Verstärkung der Profilwerte [326].
 
351
Dies entspricht in etwa der Anzahl von Haushalten pro Niederspannungstransformator [156].
 
352
In [78] werden auf der Ebene von Einzelhaushalten beispielsweise mit SARIMA-Verfahren, die unter allen Verfahren in der Untersuchung die genauesten Lastprognosen lieferten, Prognosefehler (gemessen als MAPE) wischen 30,6 % und 86,4 % festgestellt. Für räumlich aggregierte Lasten führten hingegen SARIMA-Verfahren zu Prognosefehler im einstelligen Prozentbereich; nach [339] sind zudem Regressionsanalysen für kurzfristige Stromlastprognosen gut geeignet.
 
353
Siehe [340] für die alternative Vorgehensweise nach Anhang D.
 
354
Im Falle des ungesteuerten Ladens findet kein Last- bzw. Lademanagement statt.
 
355
Siehe [343, 344] bzgl. repräsentative Ladeprofile für Elektrofahrzeuge.
 
356
In [350] wird gezeigt, dass im Durchschnitt die Güte der deutschlandweiten Windeinspeiseprognose um 35 % und der PV-Einspeiseprognose um 32 % besser als diejenige für einzelne Regelzonen ist.
 
357
Studienergebnisse aus [328]: Für einen einzelnen Windpark wurde bei einem Prognosehorizont von 1 h ein durchschnittlicher RMSE von 6 % der installierten Leistung ermittelt – bei einem Prognosehorizont von 48 h von etwa 14 %; darüber hinaus konnte der Prognosefehler in Form des RMSE im Vergleich zur Einzelparkprognose durch die Vergrößerung des Windparkportfolios bis hin zur deutschlandweiten Windstromeinspeisung bis über 50 % (abhängig vom Prognosehorizont) reduziert werden, wobei sich die höchsten Minderungen bereits durch die Aggregation von bis zu 5 Windparks ergaben.
 
358
Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe werden mittels physikalischer Methoden unter Berücksichtigung orografischer Effekte und Oberflächenrauigkeiten aus numerischen Vorhersagen der Wetterdienste für das Gebiet des Windparks ermittelt [352].
 
359
Eine Umrechnung der normierten Standardlastprofile auf den jeweiligen Letztverbraucher oder die Kundengruppe erfolgt anhand einer Skalierung, indem der individuelle Jahresverbrauch auf den normierten Jahresverbrauch des betrachteten Standardlastprofils bezogen wird.
 
360
Siehe [295] bzgl. Fristen und Umfang der bereitzustellenden historischen Daten.
 
361
Gemäß § 13 StromNZV.
 
362
Gemäß § 5 StromNZV.
 
363
Im Fahrplanformat ENTSO-E Scheduling System (ESS) [357].
 
364
Gemäß BSI TR 03116-4.
 
365
Dies wird auch als aktiver Ausgleich (engl.: active balancing) bezeichnet [211, 306].
 
366
Die Nichterfüllung der Bilanzkreistreue kann die Kündigung des Bilanzkreisvertrags zur Folge haben [301].
 
367
Gemäß § 8 StromNZV.
 
368
Siehe [306] bzgl. einer möglichen nachteiligen Wirkung des passiven Ausgleichs in Form eines kritischen Überschießens des Regelleistungsabrufes.
 
369
Gemäß § 8 StromNZV.
 
370
Siehe [372] bzgl. dem Market Engineering Ansatz.
 
371
Die ökonomische Wohlfahrt beschreibt den Vorteil aus der Existenz eines Wettbewerbsmarktes für eine Gesellschaft, was die Summe an Konsumenten- und Produzentenrente abbildet [380].
 
372
Im Falle einer vollkommen preisunelastischen Nachfrage ergibt sich die Konsumentenrente aus der Differenz zwischen Marktpreis und dem Wert einer Versorgungsunterbrechung (engl.: value of lost load, VoLL) [178, 384].
 
373
Für den Fall, dass ausschließlich eine ausgeglichene Systembilanz als Nebenbedingung einzuhalten ist, kann der Markträumungspreis auch ohne Optimierungsrechnung grafisch aus dem Schnittpunkt von Angebots- und Nachfragekurve ermittelt werden.
 
374
Preise, die langfristige Grenzkosten widerspiegeln, um die Kapitalkosten der Produktion zu berücksichtigen, führen hingegen generell nicht zu wirtschaftlicher Effizienz [385].
 
375
„Market power is […] the ability to alter profitably prices away from competitive levels“ [386].
 
376
„Die statische Effizienz gibt an, inwieweit bei gegebenem System (d. h. gegebenen Erzeugungspark, Flexibilitäten und Netz) die Nachfrage kostenminimal gedeckt wird. Bei der Beurteilung der statischen Effizienz wird oft ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt“ [394].
 
377
Im Hinblick auf die für die dynamische Effizienz erforderlichen Innovationen kann zwischen Prozess- und Produktinnovationen unterschieden werden. Erstere beziehen sich auf die Innovationstätigkeit, die keinen investiven Charakter hat, sondern im Wesentlichen den Betrieb tangiert und diesen bspw. durch innovative Betriebsabläufe effizienter gestaltet, was häufig zur Reduktion der operativen Kosten (OPEX) führt und damit die produktive Effizienz betrifft. Mit Produktinnovationen sind hingegen kapitalkostenintensive Investitionen gemeint, die zwar kurzfristig statische Ineffizienzen aufweisen können, aber langfristig zu dynamischer Effizienz führen [395].
 
378
Die Durchschnittskosten der Stromerzeugung ergeben sich aus der Summe von Fixkosten, geteilt durch den Kapazitätsfaktor, und den durchschnittlichen variablen Kosten [27].
 
379
Mit dem Strommarkt 2.0 hat Deutschland grundsätzlich auf die Stärkung der Preissignale auf den Großhandelsmärkten und die Sicherstellung der Versorgungssicherheit durch Wettbewerb ohne staatliche Eingriffe gesetzt. Zugleich wurde jedoch auch eine Reserve außerhalb des Marktes eingerichtet – die sogenannte Kapazitätsreserve [399]; siehe [3] bzgl. Maßnahmen zur Ausgestaltung des Strommarkt 2.0 in Deutschland.
 
380
„Hedging beschreibt die Reduzierung des Portfoliorisikos, beispielsweise die Absicherung gegen Strompreisänderungen am Spotmarkt mittels des Einsatzes von Energiederivaten am Terminmarkt“ [197].
 
381
„Der VoLL ist eine analytische Hilfskennziffer und bezeichnet die hypothetischen Kosten, die einem Stromverbraucher entstehen, wenn er abgeschaltet wird und dadurch eine Versorgungsunterbrechung hinnehmen muss. Er stellt eine preisliche Obergrenze für die Gebote dar, weil die Nachfrager ab einem Preis auf Höhe des VoLL eher einen Ausfall in Kauf nehmen, als einen noch höheren Preis für die Versorgung zu zahlen. Während zu analytischen Zwecken meist ein konstanter Wert für den VoLL genannt wird, fällt der echte VoLL für die Nachfrager sehr unterschiedlich aus“ [404]; die Höhe des Value of Lost Load (VoLL) entspricht den Opportunitätskosten einer Lastabschaltung ohne Nachholen der Last [82].
 
382
Siehe bspw. [401] bzgl. VoLL-Schätzungen, die von einstelligen bis zu niedrigen zweistelligen Beträgen in Euro pro Kilowattstunde reichen.
 
383
„Zur Umsetzung dieser Strategie werden zwei Fälle unterschieden: zum einen die sog. physische Kapazitätszurückhaltung, bei der Kraftwerke, deren Marktpreis die Grenzkosten mindestens deckt, nicht eingesetzt werden, und die sog. finanzielle Kapazitätszurückhaltung, bei der die Kapazität dieser Kraftwerke zu überhöhten Preisen im Markt angeboten wird“ [293]. Beide Varianten sind eine Form der Angebotsverknappung und damit eine Unternehmensstrategie zur Maximierung des Profits, wie sie im Oligopol-Modell von Cournot existieren [27].
 
384
Kurzfristig führt der Merit-Order-Effekt dazu, dass Spitzenlastkraftwerke aus dem Markt gedrängt werden [27].
 
385
Der maximale Preis bezeichnet den höchsten in einer einzelnen Stunde gemessenen Marktpreis im Day-Ahead-Handel der EPEX SPOT, gerundet auf volle Euro [216].
 
386
Jahresmittel des aus Tageswerten errechneten Monatsmittel [62].
 
387
Teilweise wird auch von einer must-run Kapazität gesprochen [261].
 
388
Siehe § 51 und § 51a EEG 2021.
 
389
Laufwasserkraftwerke haben hingegen Opportunitätskosten von null [414].
 
390
Speicherbetreiber müssen in Stromsystemen mit einem zentralen Systembetreiber keine eigenen Gebotsstrategien erstellen. Stattdessen müssen sie lediglich die Kenndaten der Anlagen an den Systembetreiber übergeben, der die Anlage dann so in die Systemoptimierung einbindet, dass sowohl der maximale Wohlfahrtsgewinn als auch die maximale Rendite für den Anlagenbetreiber realisiert werden [415].
 
391
Ein Preisindex für das Marktgebiet Deutschland/Österreich an der Strombörse EPEX SPOT stellt der sogenannte Physical Electricity Index (Phelix) dar, wobei eine Unterscheidung zwischen Grundlast- (Baseload) und Spitzenlastzeiten (Peak Load) erfolgt. Der Phelix-Day-Base bildet den arithmetischen Durchschnittspreis aller Stundenkontrakte eines kompletten Tages ab. Der Phelix-Day-Peak spiegelt hingegen den arithmetischen Durchschnittspreis der Stundenpreise von 08:00 bis 20:00 wider [21].
 
392
„Der Preis, der auf einem Terminmarkt oder in langfristigen bilateralen Verträgen für Strom bezahlt wird, kann natürlich dennoch von dem zum Lieferungszeitpunkt realisierten Börsenpreis abweichen – aber eben nicht systematisch: Erwartungsfehler in die eine oder andere Richtung werden sich ausgleichen, soweit Arbitragegeschäfte möglich sind. Abweichungen sind lediglich denkbar, wenn sich Verkäufer zum Beispiel systematisch risikoaverser verhalten als Käufer“ [365].
 
393
Siehe Monitoringberichte der Bundesnetzagentur bzgl. der Entwicklung der Spotmarktvolumina an der EPEX SPOT, EXAA und Nord Pool für das Marktgebiet Deutschland/Luxemburg.
 
394
In Spanien und Portugal kommen komplexe Aufträge (engl.: complex orders) zu Anwendung, die es gegenüber Blockaufträgen ermöglichen, nuancierter Kostenstrukturen oder technische Beschränkungen auszudrücken [422].
 
395
„Bei einer finanziellen Erfüllung schließen die Marktteilnehmer die Positionen durch Zahlung von Geldbeträgen“ [261].
 
396
Diesbezüglich sind insbesondere die Markets in Financial Instruments Directive (MIFID), die European Markets Infrastructure Regulation (EMIR) und Market Abuse Directive (MAD) von Bedeutung [363].
 
397
In Deutschland war Ende der 2010er Jahre für Haushaltskunden der Wechsel zu einer Vielzahl konkurrierender Versorger mit überschaubarem Aufwand möglich, wohingegen Mitte der 2000er Jahre hier noch erhebliche Hürden bestanden, die zur Einleitung kartellrechtlicher Preismissbrauchsverfahren geführt haben [216].
 
398
Eine starke Korrelation zwischen Endkunden- und Großhandelspreisen ist zu beobachten, wenn die Großhandelspreise für Energie steigen, jedoch ist eine schwächere Korrelation zu beobachten, wenn die Endkundenpreise nach einem Rückgang der Großhandelspreise sinken. Dieses Phänomen wird auch als abwärtsgerichtete klebrige Preise (engl.: downward sticky prices) bezeichnet [79, 80].
 
399
Gemäß § 3 StromStG.
 
400
Allgemein ist gemäß § 9 Abs. 1 StromStG die Eigenversorgung aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nicht mehr als 2 MW von der Stromsteuer befreit.
 
401
„Als lastvariabler Tarif wird ein Stromtarif bezeichnet, bei dem der Strompreis von der Stromnachfrage und der Netzauslastung abhängt“ [21].
 
402
Gemäß § 41a Abs. 1 EnWG.
 
403
Gemäß Art. 2 Nr. 15 Richtlinie (EU) 2019/944 handelt es sich bei einem Vertrag mit dynamischen Stromtarifen um einen Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen.
 
404
Gemäß § 41a Abs. 2 EnWG sind in Deutschland Stromlieferanten verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher mit intelligentem Messsystem anzubieten, womit Art. 11 Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt wird.
 
405
Gemäß Erwägungsgrund 37 Richtlinie (EU) 2019/944 und § 41a Absatz 2 Satz 2 EnWG.
 
406
Siehe [21] bzgl. Umfang und Preisniveau von Ökostrom in Deutschland im Jahr 2020.
 
407
Siehe [80] bzgl. der Verbreitung unterschiedlicher Tarifarten bzw. Stromprodukte in der EU.
 
408
Umsatzsteueranteil von 16 % am Bruttopreis entspricht 19 % Umsatzsteueranteil am Nettopreis [21].
 
409
Umlagen 2021 (auf die zweite Dezimalstelle gerundet): EEG-Umlage 6,5 ct/kWh, Umlage nach KWKG 0,25 ct/kWh, Umlage nach § 19 StromNEV 0,43 ct/kWh, Umlage nach § 18 AbLaV 0,01 ct/kWh, Offshore-Netzumlage 0,40 ct/kWh, Konzessionsabgabe 1,67 ct/kWh [21].
 
410
Gemäß Art. 5 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
411
Siehe [431] bzgl. Überblick über lokale Investitionssignale für Stromerzeuger in verschiedenen Stromversorgungssystemen weltweit.
 
412
Siehe [434] bzgl. eingesetzte Förderinstrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in europäischen Ländern Anfang der 2010er Jahre.
 
413
Siehe Art. 2 Richtlinie 2009/28/EG bzgl. Förderregelung.
 
414
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (2014/C 200/01, engl.: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014–2020, EEAG).
 
415
Gemäß Art. 107–109 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
 
416
Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV.
 
417
Siehe Art. 107 Abs. 2 AEUV bzgl. Beihilfen die grundsätzliche mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
 
418
Siehe Art. 107 Abs. 3 AEUV bzgl. Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.
 
419
Siehe Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission.
 
420
Gemeinsame Ausschreibungen für Wind- und Solarstrom und Innovationsausschreibungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie EU-weite Ausschreibungen gemäß der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) [16, 191].
 
421
Siehe EuGH C-405/16 P vom 28.03.2019.
 
422
Siehe Richtlinie 2018/2001/EU.
 
423
Gemäß § 3 EEG 2021 Nr. 21.
 
424
Siehe BT-Drs. 16/8148.
 
425
Gemäß § 1 Abs. 3 KWKG fällt KWK-Strom, der nach § 19 EEG 2017 finanziell gefördert wird, nicht in den Anwendungsbereich des KWKG.
 
426
Gemäß §§ 19 ff. EEG 2017, §§ 5 ff. KWKG.
 
427
Gemäß § 8 EEG 2017, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG.
 
428
Gemäß § 11 EEG 2017, § 3 KWKG.
 
429
Gemäß § 1 EEAV.
 
430
Gemäß § 8 EEAV können für Stunden des Folgetages, für die im Fall von negativen Preisen an der Strombörse ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, der ÜNB den aufgenommenen EEG-Strom über preisabhängige Gebote vermarkten [315].
 
431
Siehe [315] bzgl. Schaubild zum EEG-Ausgleichsmechanismus (Stand August 2016).
 
432
Gemäß § 80 EEG 2021.
 
433
Gemäß § 19 EEG 2021.
 
434
Die technologiespezifische Ausschreibung basiert auf der Argumentation, dass eine Diversifikation des Erzeugungsportfolios Vorteile aufweist, beispielsweise hinsichtlich der Minderung der Volatilität der Erzeugung, und den unterschiedlichen Netz- und Systemkosten der Technologien Rechnung trägt [293].
 
435
Dies erfolgte entgegen der Empfehlung der Monopolkommission, die sich für die Einführung eines Quotensystems für die Überführung der Förderung in eine technologieneutrale Mengensteuerung aussprach [216, 404, 411]. Erste Erfahrungen mit Ausschreibungen wurden zunächst mit dem EEG 2014 für Photovoltaik Freiflächenanlagen gesammelt [216].
 
436
Gemäß § 3 Nr. 51 EEG 2017.
 
437
Gemäß § 85 EEG 2017.
 
438
Siehe [293] für Erläuterungen zum Referenzertragsmodell.
 
439
Gemäß § 21 Abs. 3 EEG 2021.
 
440
Zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt [16].
 
441
„Die Liquiditätsreserve soll sicherstellen, dass es bei Abweichungen der prognostizierten Differenzkosten zu keiner Unterdeckung des EEG-Kontos kommt“ [440].
 
442
Siehe Art. 2 Nr. 12 Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie § 3 Nr. 29 EEG 2021; über das European Energy Certificate System (EECS) der Association of Issuing Bodies (AIB) erfolgt eine Normierung und Vernetzung nationaler Register [428].
 
443
Siehe § 36 HkRNDV und Art. 19 Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
444
Ende der 2010er Jahre wurden schätzungsweise über 50 % aller neuen PV-Systeme mit weniger als 30 KW installierter Leistung mit Heimspeichersystem ausgerüstet [451, 452]; siehe https://​www.​battery-charts.​de/​ bzgl. Entwicklung der Speicherkapazität von Heim-, Gewerbe- und Großspeichern in Deutschland.
 
445
Siehe [3, 39] bzgl. Fahrweisen von Heimspeichersystemen.
 
446
Autarkiegrad: „[…] Anteil der elektrischen Haushaltslast, der durch lokal erzeugten PV-Strom gedeckt wird […]“.
 
447
Gemäß § 3 Nr. 19 EEG 2021.
 
448
Gemäß § 27a EEG 2021.
 
449
Gemäß Art. 2 Nr. 14 und 15 Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
450
Gemäß Art. 21 Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
451
Gemäß Art. 21 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
452
„Bei der Bürgerenergie i.w.S. werden auch überregionale Investitionen einer Interessengemeinschaft von Bürgern und Minderheitsbeteiligungen von Bürgern berücksichtigt. Die Trennlinie zu institutionelle Investoren und Energieversorgungsunternehmen ist aber unscharf, da auch Kleinsparer Fondsanteile oder Aktien besitzen“ [8].
 
453
Siehe § 3 Nr. 15 EEG 2021.
 
454
Siehe § 36 g EEG 2021 bzgl. Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften.
 
455
Gemäß Art. 22 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2018/200.
 
456
Siehe Art. 2 Nr. 11 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
457
Siehe Art. 2 Nr. 16 Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
458
Siehe Art. 22 Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 16 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
459
Gemäß Art. 2 Nr. 17 Richtlinie (EU) 2018/2001 ist ein PPA für erneuerbaren Strom ein Vertrag, bei dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, unmittelbar von einem Elektrizitätsproduzenten erneuerbare Elektrizität zu beziehen; Regelungen hierzu finden sich in Art. 15 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
460
„Network congestion occurs when electricity is unable to flow where it is needed due to physical (e.g. not enough capacity) or contractual (all available capacity has been reserved) issues“ [469].
 
461
In städtischen Niederspannungsnetzen ist typischerweise die Kurzschlussleistung höher als in ländlichen Niederspannungsnetzen, wodurch Spannungsschwankungen geringer ausfallen [470].
 
462
Gemäß § 11 Abs. 2 EnWG; eine Spitzenkappung im Umfang von 3 % der abregelbaren Energiemenge kann eine Reduzierung der maximalen Einspeisung von ca. 40 % für Photovoltaik- und von ca. 20 % für Windkraftanlagen ermöglichen, was allerdings in Abhängigkeit vom Standort (bzw. der Region) und dem Wetterjahr deutlich variieren kann [170].
 
463
Gemäß Art. 2 Nr. 48 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
464
Gemäß Art. 2 Nr.17 Verordnung (EU) 2015/1222.
 
465
Gemäß Art. 2 Nr. 65 Verordnung (EU) 2019/943; häufig wird der Begriff Gebotszone in der Literatur ausschließlich für das zonale Preissystem verwendet – hier wird dieser für jegliche Preissysteme verwendet, wobei im nodalen Preissystem jeder Knoten im Übertragungsnetz einer Gebotszone entspricht.
 
466
Gemäß Verordnung (EU) 2019/943.
 
467
Gemäß Art.2 Nr.18 Verordnung (EU) 2015/1222.
 
468
Gemäß Art.2 Nr. 13 Verordnung (EU) 2015/1222; jegliche Arten von Entlastungsmaßnahmen sind in Art. 22 Verordnung (EU) 2017/1485 aufgeführt.
 
469
Vorgaben zum Engpassmanagement in Deutschland enthält auch § 15 StromNZV.
 
470
Gemäß VDE-AR-N 4141-1 Anwendungsregel:2019-01.
 
471
Gemäß Art. 72 ff. Verordnung (EU) 2017/1485.
 
472
Gemäß Art. 3 Nr. 50 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
473
Gemäß Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
474
Diese stellen die mindestens zu berücksichtigenden Parameter im Rahmen der Festlegung betrieblicher Sicherheitsgrenzwerte gemäß Art. 25 Verordnung (EU) 2017/1485 dar.
 
475
Eine Unterteilung in Warn-, Alarm- und Grenzwert wird in VDE-AR-N 4140:2017-02 für Notmaßnahmen empfohlen.
 
476
Betriebssicherheitsgrenzwerte schließen gemäß Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EU) 2015/1222 auch Frequenzgrenzwerte und Grenzwerte für die dynamische Stabilität ein.
 
477
Gemäß Art. 3 Nr. 89 Verordnung (EU) 2017/1485; bereits seit 2008 bestehen Vorläufer durch freiwillige Initiativen der Übertragungsnetzbetreiber [199].
 
478
Gemäß Verordnung (EU) 2019/943 sollten zu den Aufgaben regionaler Koordinierungszentren diejenigen der regionalen Sicherheitskoordinatoren sowie zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb, dem Marktbetrieb und der Risikovorsorge gehören – der Echtzeitbetrieb des Stromversorgungsystems dagegen nicht.
 
479
Gemäß Art. 35 Abs. 2 Verordnung (EU) 2019/943.
 
480
Gemäß Art. 37 Verordnung (EU) 2019/943.
 
481
Normen zur Belastbarkeit von Betriebsmitteln: DIN VDE 0276, DIN VDE 0210, VDE-AR-N 4210-5, IEC 60287, IEC 60853, DIN EN 50182 und IEC 60076.
 
482
Die Strominfrastrukturen in den westlichen Volkswirtschaften wurden weitgehend in den 1960er und 1970er Jahren aufgebaut. Eine Vielzahl von Betriebsmitteln wie Kabel, Freileitungen und Transformatoren hat das Ende ihrer wirtschaftlichen und technischen Lebensdauer erreicht [4].
 
483
U.a. aufgrund der Erforderlichkeit von Prognosen und den damit einhergehenden Unsicherheiten, wodurch es beispielsweise zum Fluch des Gewinners (engl.: winner´s curse) kommen kann [226].
 
484
Gemäß Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EU) 2019/943; siehe zudem § 15 Abs. 3 StromNZV.
 
485
Siehe [484–487] bzgl. der Ursprünge des nodalen Preissystems.
 
486
Siehe [490–493] bzgl. potenzielle nodale Preise für das europäische Stromsystem.
 
487
Oder regional transmission organization (kurz RTO).
 
488
In Abwesenheit von Netzengpässen und -verlusten konvergieren die Knotenpreise im gesamten Netzgebiet bzw. -verbund. In diesem Fall resultiert ein identischer Preis wie im zonalen Preissystem, das eine „Kupferplatte“ innerhalb Gebotszonen unterstellt. Der Preis kann in diesem Fall auch ohne Optimierungsrechnung grafisch anhand der Einsatzreihenfolge (Merit Order) der Stromerzeugungsanlagen ermittelt werden.
 
489
Siehe [245] bzgl. weiterführenden Erläuterungen zur Ermittlung des Verlustfaktors sowie der Nutzung von Verlustverteilungsfaktoren (engl.: loss distribution factors) zur optimierten Lastflussnachbildung.
 
490
Siehe z. B. [243, 246, 497, 498] bzgl. der Ermittlung von Knotenpreisen mittels DC-OPF oder AC-OPF.
 
491
In der Literatur findet sich ein mögliches Einsparpotenzial von 1–4 % der Betriebskosten im Falle einer Umstellung von einem zonalen auf ein nodales Preissystem [496].
 
492
„Diese Erfahrung wurde auch in den USA nach der Liberalisierung des integrierten Strommarktes von Pennsylvanien, New Jersey und Maryland (PJM) gemacht. Zunächst wurde ein Engpassmanagement nur für wenige Übertragungsleitungen eingeführt, die traditionell von Engpässen betroffen waren. Es mussten dann jedoch immer mehr Leitungen einbezogen werden, da sich die Stromflüsse und Engpässe oft änderten. Damit wurde der Handel und Betrieb zu komplex. Deshalb wurde auf ein Marktsystem basierend auf Nodalpreisen übergegangen“ [495].
 
493
Gemäß Verordnung (EU) 2019/943; zuvor konnte gemäß Verordnung (EU) 2015/1222 keine Änderung des Gebotszonenzuschnitts gegen den Willen eines beteiligten Mitgliedstaates vorgenommen werden [504].
 
494
Stellt die größtmögliche Übertragung von Wirkleistung dar, die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhält und Ausfallvarianten berücksichtigt. Sie unterscheidet sich zwischen NTC-basierter und lastflussbasierter Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Art. 16 Abs. 8 Verordnung (EU) 2019/943.
 
495
Gemäß Art. 16 i. V. m. Art. 14 Verordnung (EU) 2019/943.
 
496
Siehe [430] bzgl. betreffender Studie.
 
497
Siehe z. B. [506, 507] bzgl. aktuelleren Studien zu den Auswirkungen einer Marktteilung in Deutschland.
 
498
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber gehen davon aus, dass an allen Kuppelstellen zu den Nachbarländern strukturelle und internationale Netzengpässe vorliegen [9].
 
499
Kapazitätsberechnungsregion (engl.: capacity calculation region, CCR) gemäß Art. 2 Nr. 21 Verordnung (EU) 2019/943: Geografisches Gebiet mit koordinierter Berechnung der Übertragungskapazität, wie bspw. Core CCR bestehend aus CWE- und CEE-Region (kurz für Central Eastern Europe) [9]; Deutschland ist integriert in die Core CCR wie auch in die Region Hansa (mit Dänemark und Schweden) [505].
 
500
Gemäß Art. 20 Verordnung (EU) 2015/1222.
 
501
Mit Engpassrenten werden Gebühren für Lastflüsse über Verbindungsleitungen berücksichtigt [511].
 
502
Siehe [422, 511] für weiterführende Details zur Optimierungsrechnung sowie zu Auftragstypen.
 
503
Siehe Verordnung (EU) 2016/1719 bzgl. Regelungen zur langfristigen Kapazitätsallokation in Europa.
 
504
Unplanmäßige Lastflüsse stellen externe Effekte dar, die einer Internalisierung bedürfen [226].
 
505
Gemäß Art.2 Verordnung (EU) 2015/1222; Eine positive Nettoposition weist auf Exporte und eine negative auf Importe hin [516, 517].
 
506
Aus Sicherheitsgründen gilt der kleinere NTC-Wert, den die beiden betroffenen Übertragungsnetzbetreiber für eine bestimmte Grenzkuppelstelle ermittelt haben [9].
 
507
Gemäß Verordnung (EU) 2015/1222.
 
508
Gemäß Art. 29 Verordnung (EU) 2015/1222; in der CWE-Kapazitätsberechnungsregion gelten nur solche Netzelemente als kritisch, die mindestens eine zone-to-zone PTDF von 5 % aufweisen [523].
 
509
In der CWE-Kapazitätsberechnungsregion liegen historische Sicherheitsmargen im Bereich zwischen 5 und 20 % des jeweiligen maximal zulässigen Leistungsflusses [523].
 
510
Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Erstellung des gemeinsamen Netzmodells werden in der Common Grid Model Methodology (CGMM) konkretisiert (siehe BK6-16-052).
 
511
Gemäß Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EU) 2015/1222.
 
512
Gemäß Art. 2 Nr. 1 sowie Art. 19 Verordnung (EU) 2015/1222.
 
513
Gemäß § 14 EEG 2017.
 
514
Gemäß Art. 13 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/943.
 
515
Gemäß § 15 EEG 2017.
 
516
Siehe Art. 2 Nr. 27 Verordnung (EU) 2019/943 bzgl. einer Legaldefinition von Countertrading.
 
517
In Anlehnung an Art. 2 Nr. 26 Verordnung (EU) 2019/943 und [305].
 
518
Auch als Einzelüberlastungsmaßnahmen bezeichnet [123].
 
519
Auch als 4-ÜNB-Vorab-Maßnahmen bezeichnet [123].
 
520
Gemäß Art. 13 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/943 muss nach europäischem Recht der finanzielle Ausgleich zusätzliche Betriebskosten und entgangene Nettoeinnahmen aus dem Stromverkauf auf dem Day-Ahead-Markt sowie aus einer entgangenen finanziellen Förderung berücksichtigen; vom finanziellen Ausgleich kann abgesehen werden, wenn der Erzeuger einen Netzanschlussvertrag akzeptiert, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie enthält.
 
521
Gemäß § 13a Abs. 2 EnWG.
 
522
Praktisch ist die administrative Bestimmung der Letztverbraucher-Opportunitätskosten nicht leistbar [69].
 
523
Gemäß Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/943.
 
524
Gaming leitet sich aus den Begrifflichkeiten der Spieltheorie ab [529].
 
525
Siehe [532] hinsichtlich Ineffizienzen durch Inc-Dec Gaming.
 
526
Basierend auf [529], worin dargelegt wird, dass die Ausnahmetatbestände gemäß 13 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/943 vorliegen [505].
 
527
Regeln für grenzüberschreitenden Redispatch sehen beispielsweise die Guideline on Capacity Allocation and Congestion Management und die EU-Strommarktverordnung vor [505].
 
528
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben lediglich ein gesetzlich abgesichertes Zugriffsrecht auf Kraftwerke mit Netzanschluss in Deutschland. Die Zusammenarbeit mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern zur Nutzung ausländischer Anlagen für Redispatch-Zwecke ist auf freiwilliger Basis möglich [529]; siehe [505] bzgl. Verträge zwischen Deutschland und seinen Nachbarn über grenzüberschreitenden Redispatch und Countertrading sowie gemeinsame Sicherheitsanalysen.
 
529
Bis zum 1. Oktober 2021 konnte die Implementierung der Zielprozesse nicht vollumfänglich abgeschlossen werden, sodass zunächst eine Übergangslösung zur Anwendung kam [535].
 
530
Im Zuge der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) wurde der Redispatch 2.0 gemäß §§ 13, 13a, 14 EnWG eingeführt [305].
 
531
Auf Sonder-Redispatch-Maßnahmen im Rahmen des Redispatch 2.0, wenn gemeldete Redispatch-Vermögen nicht ausreichen und zusätzliche Redispatch-Leistung mobilisiert werden muss, wird an dieser Stelle nicht eingegangen – diesbezüglich sei auf [305] verwiesen.
 
532
Vorgaben für die Bereitstellung von Echtzeitdaten, eine Konkretisierung weiterer Datenbedarfe und eine Erläuterung technischer Anforderungen für neue Anlagen findet sich in der E VDE-AR-N 4141-3 Anwendungsregel.
 
533
„Eine technische Ressource ist zwei Marktlokationen zugeordnet, wenn sie sowohl verbraucht als auch erzeugt“ [299].
 
534
Technische als auch steuerbare Ressourcen erhalten Identifikatoren (TR-ID und SR-ID), bestehend aus einer 11-stelligen alphanumerischen Nummer, die durch die Codevergabestelle des BDEW vergeben werden [538].
 
535
„Der clusternde Netzbetreiber stimmt sich mit dem direkt vorgelagerten bzw. benachbarten Netzbetreibern über die Bildung von Clustern im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeiten in gemeinsamen Vereinbarungen bilateral ab“ [539].
 
536
Gemäß BK6-20-061.
 
537
„Im Rahmen der Umsetzung des Redispatch 2.0 werden die Begriffe Flex-Potenzial und Redispatch-Potenzial beziehungsweise Redispatch-Vermögen (RDV) synonym verwendet“ [539]. „Redispatch-Vermögen ist das Potenzial zur Veränderung von Einspeisung oder Last im Vergleich zur Baseline, d. h. zum geplanten Arbeitspunkt (eine Anlage oder mehrere Anlagen können auf Anforderung ihre/n Leistungslieferung/-bezug anpassen). […] Das Redispatch-Vermögen, das im Rahmen von Planungsdaten übermittelt wird, bezieht sich auf die mögliche Leistungserhöhung bzw. -verringerung“ [314]. Es stellt die Flexibilität dar, die im Redispatch nutzbar ist. Das Vermögen einer technischen oder steuerbaren Ressource im Rahmen der Planwerteermittlung wird vom Einsatzverantwortlichen (ggf. in Abstimmung mit dem Betreiber der technischen Ressource) bestimmt [314].
 
538
Betroffener Netzbetreiber ist derjenige, der Veränderungen des Lastflusses in seinem Netz durch Wirkleistungsanpassungen einer steuerbaren Ressource erfährt. Ein Netzbetreiber, der den Einsatzverantwortlichen im Rahmen einer Redispatch-Maßnahme zur Wirkleistungsanpassung anweist oder die Wirkleistungsanpassung einer Anlage ausführt, wird anweisender Netzbetreiber genannt. Derjenige Netzbetreiber, der einen Netzengpass in seinem Netzgebiet identifiziert und eine Redispatch-Maßnahme anfordert, wird hingegen als anfordernder Netzbetreiber bezeichnet [305].
 
539
Bei einer Sensitivitätsänderung von ≥1 %, beispielsweise aufgrund einer Schaltmaßnahme, sind Aktualisierungen notwendig  [539].
 
540
Gemäß BK6-20-060.
 
541
Eine konkrete Umsetzung der Netzbetreiberkoordination in Baden-Württemberg, initiiert von TransnetBW und Netze BW, stellt das Projekt DA/RE (kurz für Datenaustausch Redispatch) dar [314, 541].
 
542
Gemäß BK6-20-061.
 
543
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 EnWG.
 
544
Gemäß Art. 13 i. V. m. Art. 12 Verordnung (EU) 2019/943.
 
545
Im Falle (erheblich) unverhältnismäßig hoher Kosten gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 2019/943.
 
546
Welche Anlagen von den kalkulatorischen Preisen betroffen sind, findet sich in § 13 EnWG.
 
547
Gemäß § 13j Abs. 6 EnWG darf der Mindestfaktor nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen; Festlegung Bundesnetzagentur: Erneuerbare-Energien-Mindestfaktor von 10 und KWK-Mindestfaktor von 5 [543].
 
548
Gemäß § 13 Abs. 1 EnWG.
 
549
Der bilanzielle Ausgleich erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 „Bilanzierungsmodelle und Bestimmung der Ausfallarbeit“ zum Beschluss BK6-20-059.
 
550
Gemäß „Kriterienkatalog Planwertmodell“ im Anhang der Anlage 1 zum Beschluss BK6-20-059.
 
551
„Die Ausfallarbeit ist die Differenz aus theoretisch möglicher (für PV und Wind) bzw. gemäß Fahrplan angemeldeter Einspeisung bzw. letzter Einspeisewert vor Redispatch-Maßnahme und tatsächlicher Einspeisung. Zusätzlich sind auch markbedingte Anpassungen und Nichtbeanspruchbarkeiten zu berücksichtigen“ [305].
 
552
Gemäß BK6-20-059 sowie Anlage 1 zum Beschluss BK6-20-059.
 
553
Siehe [545] bzgl. der Ermittlung der Entschädigungshöhe.
 
554
Gemäß § 3 MsbG.
 
555
Gemäß § 25 MsbG.
 
556
Eine Messstelle stellt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 11 MsbG die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten.
 
557
Gemäß § 12 MsbG.
 
558
In den 2010er Jahren wurde die Trennung von Messstellenbetrieb und Messung aufgehoben [547, 548].
 
559
Gemäß § 41 MsbG.
 
560
Gemäß § 7 MsbG; gilt nicht für konventionelle Messtechnik.
 
561
Gemäß § 30 MsbG.
 
562
Gemäß § 35 MsbG.
 
563
Gemäß § 3 Abs. 4 MsbG.
 
564
Siehe [551] bzgl. Entflechtungsanforderungen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb gemäß gemeinsamer Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden.
 
565
Gemäß § 17 Abs. 7 StromNEV und § 7 Abs. 2 MsbG.
 
566
„Bei diesem Messverfahren erfasst der Zähler des Messstellenbetreibers kontinuierlich die aus dem Stromnetz bezogene Momentanleistung des Unternehmens und leitet daraus Durchschnittswerte je 15-Minuten-Intervall ab. Somit kann die Momentanleistung durchaus größer sein als der schließlich für die Abrechnung relevante Leistungsmittelwert“ [552].
 
567
Die Fernauslesung erfolgte in den 2010er Jahren vornehmlich über analoge Telefonleitungen (via Modem) oder via GSM-Mobilfunk sowie zunehmend über IP-basierte, paketvermittelnde Kommunikationswege [556].
 
568
Gemäß Messstellenbetriebsgesetz als Teil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende.
 
569
Gemäß § 2 Nr. 16 MsbG.
 
570
Gemäß § 56 MsbG; begründete Fälle: Anlagen nach EEG und KWKG, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und Zählpunkte mit Jahresstromverbrauch von über 20.000 kWh.
 
571
Gemäß § 2 Nr. 7 i. V. m. §§ 21, 22 MsbG; gemäß Art. 2 Nr. 23 Richtlinie (EU) 2019/944 ist ein intelligentes Messsystem ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, dass mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann.
 
572
Zählerstandsgang: Zeitreihe viertelstündlicher Zählerstände [296].
 
573
Ein Zählerdatenmanagementsystem ist als Weiterentwicklung bestehender Energiedatenmanagementsysteme (EDM) zu verstehen [554].
 
574
Big Data: „[…] Datenkollektionen, deren Größe die Fähigkeiten einzelner Rechnersysteme überschreiten, um diese Datenmengen zu speichern, zu durchsuchen, zu analysieren und zu verwalten“ [562].
 
575
Mit einem 15-Minuten-Zeitintervall entstehen 35.040 Messwerte pro Jahr und Messstelle. Unter der Annahme von 250 Byte Rohdaten je Einzelmessung resultieren für eine Stadt mit 4 Mio. Messstellen eine zu verarbeitende Datenmenge von ca. 35 Terabyte pro Jahr [563].
 
576
„Sub-Metering umfasst die verbrauchsabhängige Messung und Abrechnung von Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten in Gebäudeeinheiten zur privaten oder gewerblichen Nutzung (Wohngebäude, Bürogebäude etc.) sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung […]“ [565].
 
577
Gemäß Richtlinie 2009/72/EG.
 
578
Siehe [554] bzgl. der Kosten-Nutzen-Analyse.
 
579
Gemäß § 29 MsbG.
 
580
Gemäß § 33 MsbG.
 
581
Gemäß MsbG.
 
582
Gemäß § 24 MsbG.
 
583
Siehe [79, 568] bzgl. Smart Meter Verbreitung in Europa sowie [559] bzgl. weltweiter Umsetzung in den 2010er Jahren.
 
584
Eine herstellerübergreifende, standardisierte und eichrechtlich zugelassene Visualisierungslösung stellt die Transparenz- und Display-Software (TRuDI) dar [312].
 
585
„Ein Zählerprofil beschreibt die Konfiguration für das SMGW, die notwendig ist, um mit einem Zähler zu kommunizieren und die aktuellen Messwerte zu erfassen“ [571].
 
586
Regelwerk: „Die Vorschrift zur Verknüpfung von Eingangsgrößen, Bedingungen und Berechnungen zur Umschaltung von Tarifen“ [571].
 
587
„Ein Auswertungsprofil parametrisiert ein Regelwerk, für einen konkreten Anwendungsfall“ [571].
 
588
„Ein Kommunikationsprofil legt die Parameter für die Kommunikation zu einem autorisierten EMT im WAN oder dem GWA fest“ [571].
 
589
Gemäß § 52 Abs. 3 MsbG.
 
590
Mit dem Beschluss BK6-20-160 wurde die neue Marktrolle des Energieserviceanbieters (ESA) als externer Marktteilnehmer eingeführt, der im Auftrag des Anschlussnutzers Werte anfragt und verarbeitet.
 
591
„Die Tarifierung ist ein Aufteilen der gemessenen elektrischen Energie bzw. Volumenmengen gemäß den hinterlegten Auswertungsprofilen in verschiedene Tarifstufen. […] Eine Tarifstufe bezieht sich auf den Anteil einer Stoff- oder Energiemenge, die mit einem eigenen Preis abgerechnet werden soll. Tarifstufen werden den abgeleiteten Register zugeordnet“ [571].
 
592
Im Jahr 2020 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) anhand einer Markterklärung festgestellt, dass die technische Möglichkeit für den Rollout vorlag. Das Bestehen der technischen Möglichkeit setzte voraus, das drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme mit zertifizierten Smart Meter Gateway anbieten konnten [553, 567].
 
593
Gemäß Energiewirtschaftlichen Anwendungsfall (EAF) 10 in [574].
 
594
Zertifizierung gemäß ISO/IEC 27001 oder auf Basis von BSI IT-Grundschutz [577].
 
595
Siehe BSI CC-PP-0073-2014 sowie BSI CC-PP-0077-V2.
 
596
Siehe BSI TR-03109-x.
 
597
BSI TR-03109-1 ist die technische Richtlinie bzgl. Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems.
 
598
Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Deutschland sowie Europäische Messgeräte-Richtlinie 2014/32/EU (Measuring Instruments Directive, MID) [557].
 
599
„Authentisierung bezeichnet den Nachweis der Authentizität. Die Authentisierung einer Identität kann u. a. durch Passworteingabe, Chipkarte oder Biometrie erfolgen, die Authentisierung von Daten z. B. durch kryptografische Signaturen“ [564].
 
600
BSI TR-03109-4 spezifiziert die Architektur der SM-PKI.
 
601
BSI TR-03109-3 macht Vorgaben für die einzusetzenden kryptographischen Verfahren.
 
602
BSI TR-03109-2 enthält Anforderungen an die Funktionalität und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls.
 
603
Inkl. ggf. notwendiger Plausibilisierung und Ersatzwertbildung [566].
 
604
Siehe Messstellenbetriebsgesetz.
 
605
Nach VDE 0100-801:2020-10 modifiziert.
 
606
Siehe [7, 326, 590] bzgl. weiterführenden Erläuterungen zu Lösungsverfahren für Energiemanagement-Optimierungsprobleme; für das den Strommärkten zugrunde liegende Kraftwerkseinsatzproblem wird heute häufig die gemischt-ganzzahlige Optimierung eingesetzt, mit welcher Optimierungsaufgaben mit linearer bzw. stückweise linearisierbarer Zielfunktion (auch nichtkonvex) und mit diskreten und kontinuierlichen Variablen und Nebenbedingungen exakt gelöst werden können [42, 326].
 
607
Gemäß Art. 2 Nr. 8 Richtlinie (EU) 2019/944 stellen aktive Kunden diejenigen Endkunden dar, die sich selbst versorgen oder eigenerzeugte Elektrizität verkaufen oder die an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnehmen, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.
 
608
„Im Allgemeinen sind Schnittstellen Verknüpfungspunkte zwischen zwei Komponenten oder Systemen. […] In digitalen Systemen dienen Schnittstellen (hier wird oftmals der englische Begriff Interface verwendet) vor allem dem Zweck, Systeme miteinander kommunizieren zu lassen“ [594].
 
609
Standards können zum einen mittels konsensbasierten offenen Normen etabliert werden, die im Rahmen nationaler und internationaler Normungsgremien erarbeitet werden. Zum anderen können durch staatliche Regulierung oder staatliche Institutionen normative Regeln festgesetzt werden, wie es beispielsweise durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Smart Meter Gateway Infrastruktur in Deutschland erfolgt. Zudem können auch die proprietären Produktspezifikation einzelner Unternehmen als de-facto-Standard etablieren oder durch unternehmensübergreifende Kooperationen sogenannte Community Standards entwickelt werden [594].
 
610
„In einem signalorientierten Datenmodell werden einzelne Signale, zum Beispiel eine Meldung, ein Messwert, ein Sollwert oder ein Befehl übertragen. Jedes Signal hat eine eindeutige Adresse, die sowohl dem Sender als auch dem Empfänger zur Kommunikation bekannt sein muss“ [596].
 
611
Der bisher fehlende flächendeckende Einsatz dieses Standards kann damit begründet werden, dass Betreiber langjährige Erfahrungen mit anderen Protokollen haben und eine aufwendige Umrüstung fürchten [594].
 
612
Autorisierung: Berechtigung zum Zugriff auf eine Information bzw. auf ein Datenobjekt [603].
 
613
Authentizität: Echtheit und Glaubwürdigkeit eines Objektes oder Subjektes, die anhand einer eindeutigen Identität und charakteristischen Eigenschaften, z. B. Passwörter, überprüfbar ist [603].
 
614
Wesentliche Vorschriften zur Stärkung der Daten- bzw. Cybersicherheit im Bereich der Energieversorgung: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz), BSI-Gesetz (BSIG) und die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) in Deutschland sowie Richtlinie (EU) 2016/1148 in der EU [606, 607].
 
615
Wesentliche Datenschutzvorschriften im Bereich der Energieversorgung: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Deutschland sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der EU [605].
 
616
Gemäß Art. 5 DSGVO.
 
617
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
 
618
Recht auf Vergessenwerden gemäß Art. 17 DSGVO; weitere Rechte betroffener Personen gemäß Art. 15–22 DSGVO: Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall.
 
619
Gemäß § 49 MsbG.
 
620
Gemäß Art. 7 DSGVO.
 
621
Gemäß BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) Anhang 1.
 
622
Gemäß § 11 Abs. 1a EnWG.
 
623
Gemäß DIN ISO/IEC 27001 (DIN ISO/IEC 27000 Normenreihe) bzw. BSI IT-Grundschutz [599].
 
624
Siehe [609] bzgl. weitere Informationen und Umsetzungshinweise zum IT-Sicherheitskatalog für Netzbetreiber.
 
625
Gemäß § 8a Abs. 1 BSIG; siehe [599] bzgl. Übersicht wichtiger Standards der organisatorischen IT-Sicherheit.
 
626
Gemäß § 8a Abs. 2 BSIG; siehe [610] bzgl. branchenspezifischen IT-Sicherheitsstandard für Aggregatoren.
 
627
Gemäß § 8a Abs. 3 BSIG.
 
628
Gemäß § 11 Abs. 1b EnWG.
 
629
Siehe [605] bzgl. den zu berücksichtigenden Regeln der Technik.
 
630
Gemäß § 49 Abs. 1 EnWG.
 
631
Gemäß §§ 111e, 111 f. EnWG sowie Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).
 
632
Gemäß § 12 Abs. 4 EnWG.
 
633
Gemäß Art. 16 Verordnung (EU) 2015/1222.
 
634
Gemäß Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
635
Gemäß Art. 40 Abs. 6 Verordnung (EU) 2017/1485.
 
636
Siehe BK6-18-071.
 
637
Bspw. durch in das Erdseil integrierte Glasfaserkabel.
 
638
Die Schwarzfallfähigkeit mittels Batteriepufferung bzw. Notstromversorgung ist für den Netzwiederaufbau notwendig, um ein geordnetes, sicheres und schnelles Hochfahren der Stromnetze zu ermöglichen [622].
 
639
Siehe VDE-AR-N 4141-1.
 
640
Global System for Mobile Communications (GSM) – Mobilfunkstandard der zweiten Generation.
 
641
Eine Deep-Indoor-Abdeckung ist für Mobilfunktechnologien wirtschaftlich und technisch nur im Frequenzspektrum unterhalb von 1 GHz darstellbar [622].
 
642
450connect GmbH: Zusammenschluss mehrerer Versorgungsunternehmen, darunter die Alliander AG, ein Konsortium regionaler Energieversorger, E.ON sowie der Versorgerallianz 450 MHz, wozu mehrere Stadtwerke und Energie- und Wasserversorger gehören [624].
 
643
Intelligente Sensoren: Sensoren mit integriertem Mikroprozessorsystem und Businterface [627].
 
644
Customer Relationship Management.
 
645
Mit Proxy-Kommunikationsprofilen werden Parameter für die Kommunikation zu CLS im HAN und EMT im WAN festgelegt [571]; Parameter sind bspw. IP-Adressen und TLS-Zertifikate der Kommunikationspartner [525].
 
646
TR-03109-5 macht Mindestvorgaben zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und Interoperabilität für Einheiten im HAN des SMGW, z.B. für Steuerungs- und Submetereinrichtungen, die dafür den sog. Kommunikationsadapter implementieren.
 
647
Mögliche energiewirtschaftliche Anwendungsfälle: variable bzw. dynamische Tarife, steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, das Messen und Steuern im Rahmen des Redispatch 2.0, die Direktvermarktung gemäß EEG/KWKG und das Lademanagement für die Elektromobilität [574].
 
648
Siehe [635] bzgl. Mindestanforderungen an die Informationstechnik für die Erbringung von Regelleistung.
 
649
Eine Verbindung wird zum Hauptleitsystem des ÜNB realisiert und eine weitere zum entsprechenden Redundanz-System; für beide Verbindungen ist eine Verfügbarkeit von mindestens 98,5 % gefordert [612].
 
650
Internet der Dinge: Zunehmende Ausstattung von mit dem Internet verbundenen Gebrauchsgegenständen mit Rechnern. Diese – als intelligent bezeichneten Gegenstände – können über das Internet auf öffentlich verfügbare Informationen zugreifen, gesteuert werden und mit anderen intelligenten Dingen direkt kommunizieren [562, 612].
 
651
Unter Verwendung des Datenmodells SPINE (Smart Premises Interoperable Neutral-Message Exchange) und definierten Anwendungsfällen (Use Cases).
 
652
„Cloud Computing ist ein Konzept, bei dem Rechenleistung, Speicher, Software und andere Dienstleistungen als ein Pool virtualisierter Ressourcen über ein Netzwerk, primär das Internet, bereitgestellt werden“ [612].
 
653
„Parameter, die die Erreichung des Optimierungszieles beeinflussen. Beispiele: Grund-/Leistungs-/Arbeitspreise Strom (Gas, thermische Energie, Wasser etc.), fixe/variable Kosten, spezifische CO2-Preise, Einsatzfahrplan Stromerzeugungsanlage, Vorgaben Speicherfüllstand“ [105].
 
654
Zudem besteht die Option einer drahtlosen Kommunikation für das induktive Laden [106].
 
655
Gemäß Art. 2 Nr. 18 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
656
Gemäß Art. 17 Richtlinie (EU) 2019/944.
 
657
Gemäß Richtlinie (EU) 2019/944 übernehmen im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer voraussichtlich eine wichtige Aufgabe als Vermittler zwischen den Kundengruppen und dem Markt.
 
Metadata
Title
Stromversorgungssysteme – Stand der Technik und Rahmenbedingungen
Author
Martin Zapf
Copyright Year
2025
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-45808-9_2