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Open Access 2019 | Open Access | Book

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Subsidiaritätsgrundsatz und Tatsachenfeststellung unter der Europäischen Menschenrechtskonvention

Analyse der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK

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About this book

Dieses Buch ist eine Open-Access-Publikation unter einer CC BY 4.0 Lizenz.

Subsidiarität ist zu einem Schlüsselbegriff des Diskurses um die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geworden. Neben seiner vielbeachteten materiell-rechtlichen Funktion kommt dem Begriff auch eine verfahrensrechtliche Tragweite zu. Das vorliegende Buch widmet sich dieser prozessualen Dimension des Subsidiaritätsprinzips und beleuchtet das Verhältnis von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf die Tatsachenfeststellung. Konkret geht es einerseits um die Frage, wie der EGMR mit Tatsachen umgehen soll, die erst nach Abschluss des nationalen Verfahrens entstanden sind oder vor dem EGMR neu vorgebracht werden (echte und unechte Noven). Anderseits ist aufzuzeigen, ob und unter welchen Umständen der EGMR von den Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte abweichen darf.


Table of Contents

Frontmatter

Open Access

I. Einleitung
Zusammenfassung
Der europäische Menschenrechtsschutz wird ganz wesentlich durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geprägt. Strukturelles Kennzeichen der EMRK ist die Möglichkeit jedes und jeder Einzelnen, sich nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (Art. 35 Ziff. 1 EMRK) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen behauptete Verletzungen der Konventionsrechte zur Wehr setzen zu können (Art. 19 EMRK). Im Unterschied zu anderen völkerrechtlichen Überwachungsmechanismen zum Schutz der Menschenrechte, die durch periodische Länderberichte auf strukturelle Verbesserungen abzielen, sollen Verletzungen unter der EMRK im Einzelfall festgestellt und wiedergutgemacht werden.
Arthur Brunner

Open Access

II. Tatsachenfeststellung als Voraussetzung eines effektiven Menschenrechtsschutzes
Zusammenfassung
Die Anwendung jeder Rechtsnorm setzt die Verwirklichung ihrer Tatbestandsmerkmale durch einen bestimmten Sachverhalt voraus.
Arthur Brunner

Open Access

III. Subsidiarität im Menschenrechtsverbund der EMRK
Zusammenfassung
Der Subsidiaritätsgrundsatz ist in der Diskussion um die EMRK in aller Munde. Von den einen wird er angerufen, um eine vermeintlich unzulässige Kompetenzanmaßung des EGMR zu kritisieren, von den anderen, um Eingriffe des EGMR in die nationalen Rechtsordnungen gerade zu rechtfertigen. Dass der Subsidiaritätsgrundsatz im politischen und juristischen Diskurs zur Legitimation entgegengesetzter Positionen verwendet wird, spiegelt dessen inhaltliche Unschärfe und Ambivalenz wider. Teilweise wird zudem verkannt, dass es sich beim Subsidiaritätsgrundsatz nicht um eine Norm handelt, die einen absoluten Geltungsanspruch erheben würde; als Grundsatz oder Prinzip setzt Subsidiarität keine umfassende Verwirklichung voraus, sondern lässt eine graduelle Beachtung und Abwägung mit anderen Prinzipien zu. Angesichts der Unschärfen, welche der Subsidiaritätsgrundsatz in der aktuellen Diskussion um die EMRK aufweist, erscheint es sinnvoll, nachfolgend in einem ersten Schritt ein präzises juristisches Verständnis des Begriffs und seiner Tragweite unter der EMRK zu entwickeln.
Arthur Brunner

Open Access

IV. Tatsachenfeststellung im Verhältnis zwischen nationalen Gerichten und EGMR
Zusammenfassung
Im vorliegenden Kapitel soll untersucht werden, wie sich das Verhältnis von nationalstaatlichen Gerichten und EGMR im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung konkret gestaltet. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob und unter welchen Umständen der EGMR von der innerstaatlichen Tatsachenfeststellung abweichen soll. Solche in der Praxis durchaus vorkommende Abweichungen beruhen teilweise auf einer von den innerstaatlichen Instanzen differierenden beweisrechtlichen Herangehensweise des EGMR. Unterschiede können sich aber wie eben erläutert auch daraus ergeben, dass der EGMR mit Tatsachenbehauptungen und Beweisen konfrontiert wird, die den innerstaatlichen Gerichten nicht vorlagen; diese (auch) temporale „novenrechtliche“ Dimension bleibt vorläufig indes zugunsten einer materiellen Betrachtungsweise ausgeklammert und ist erst im nächsten Teil dieser Arbeit zu beleuchten.
Arthur Brunner

Open Access

V. Berücksichtigung neuer Beweismittel und Tatsachenvorbringen durch den EGMR
Zusammenfassung
Der allgemeine verfahrensrechtliche Begriff der Noven geht auf das lateinische Wort novum zurück, das außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs allgemein einen neuen Vorfall beziehungsweise im Plural (nova) Neuigkeiten bezeichnet. Hieran angelehnt bezeichnet der juristische Novenbegriff „neuen Prozess- und Urteilsstoff“. Prozessrechtlich gesprochen liegen Noven also vor, wenn während eines hängigen Verfahrens oder aber in Rechtsmittelverfahren neue Rechtsbegehren, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel oder neue Rechtsstandpunkte vorgebracht werden. Das Novenrecht legt dabei fest, inwiefern solche neue Vorbringen im Rahmen eines einzelnen Verfahrens beziehungsweise im Verlaufe des Instanzenzugs Berücksichtigung finden können; insofern hängt es eng – aber nicht ausschließlich – mit der verfahrensrechtlichen Regelung der Prüfungszuständigkeiten im Instanzenzug zusammen.
Arthur Brunner

Open Access

VI. Zusammenfassende Schlussbetrachtungen
Zusammenfassung
Im Zentrum der öffentlichen Diskussion um die EMRK stand von allem Anfang an die Suche nach einem Ausgleich zwischen den vermeintlichen Antagonismen eines effektiven internationalen Menschenrechtsschutzes und nationaler Souveränität. Bei der Ausarbeitung der EMRK wurde in diesem Sinne insbesondere diskutiert, wie sich die Schaffung eines internationalen Rechtsschutzmechanismus auf den bis dahin vorrangig nationalen Menschenrechtsschutz auswirken würde. In der Schweiz beispielsweise befürchteten Gegnerinnen eines EMRK-Beitritts die Überlagerung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Grundrechten und damit eine „Entthronung von Lausanne“. Befürchtet wurde in der Schweiz und andernorts aber auch eine unzweckmäßige Einengung der Entscheidungsbefugnisse nationaler Verfassungs- und Gesetzgebungsorgane. Kurz: Schon in der Phase der Ausarbeitung beschäftigte die Frage, welche normativen Implikationen das institutionelle Arrangement der EMRK für die europäischen Grundrechtsordnungen zeitigen würde. Diese Diskussion ist seither nie mehr abgerissen, sondern hat wohl noch an Bedeutung gewonnen. Seit einigen Jahren wird unter zunehmender Referenzierung des Subsidiaritätsgrundsatzes insbesondere debattiert, wie der EGMR die EMRK angesichts seiner besonderen Stellung auslegen soll. Nur am Rande thematisiert wird hingegen die an sich logisch vorgelagerte Frage, welchen Sachverhalt er seinen Urteilen zugrunde legen soll.
Arthur Brunner
Backmatter
Metadata
Title
Subsidiaritätsgrundsatz und Tatsachenfeststellung unter der Europäischen Menschenrechtskonvention
Author
Arthur Brunner
Copyright Year
2019
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-58887-1
Print ISBN
978-3-662-58886-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-58887-1