Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in ein Unternehmen unter den folgenden Gesichtspunkten eingegliedert ist:
Nach Auffassung der Finanzverwaltung war die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden aus dem Unternehmensvermögen seit dem 1.7.2004 umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Hat somit der Unternehmer auf die gesamte Immobilie den Vorsteuerabzug (= 100 %) geltend gemacht, befindet sich das bebaute Grundstück gänzlich im Unternehmensvermögen. Soweit eine Entnahme vom Unternehmer ausgeführt worden ist, wurden somit 19 % Umsatzsteuer auf den Verkehrswert erhoben.
Die Steuerpflichtige S betrieb ein Einzelhandelsgeschäft „Sportgeschäft“ in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal. Zum 30.6.01 veräußerte S zeitgleich zur Beendigung des Einzelhandelsgeschäfts folgende Gegenstände an die X-GmbH:
Der Steuerpflichtige S betreibt einen Party-Service. Das Leistungsangebot umfasst neben der Lieferung der Speisen auch die Überlassung und Endreinigung von Geschirr und Besteck. Die Überlassung von Geschirr und Besteck wird gesondert berechnet. S hat die getätigten Umsätze insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Das Finanzamt sieht die Umsätze, bei denen das Geschirr und Besteck mit enthalten ist, als einheitliche Leistung, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist.
Nimmt ein Unternehmer für die Lieferung eines Gegenstands die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung in Anspruch, hat der Unternehmer die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen (= Nachweispflicht). Dieser Nachweis ist auch nach der (alten) ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unverzichtbare, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Die gewerbliche Grundstücksvermietungsgesellschaft G vermietet Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer. Laut Mietvertrag wird standardmäßig vereinbart, dass die zu zahlende Kaution monatlich verzinst wird. Die monatlichen Kautionszinsen werden laut Vertrag von der Netto-Kaltmiete abgezogen.
Der Unternehmer U lässt ein gemischt genutztes Gebäude von verschiedenen beauftragten Unternehmern errichten. Im Erdgeschoss befinden sich zwei Ladenlokale, die umsatzsteuerpflichtig vermietet werden. Die umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnungen befinden sich Ober- und Dachgeschoß. Die Wohnungen sind über ein Treppenhaus und einen sich dort befindenden Fahrstuhl zu erreichen. Das Treppenhaus hat eine eigene Eingangstür. Von den Ladenlokalen im Erdgeschoss besteht kein eigener Zugang zum Treppenhaus. U hat die gesamte Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt.
Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, ist eine qualifizierte Rechnung (= mit sämtlichen Rechnungsangaben) zu erstellen. Unter Anderem muss diese qualifizierte Rechnung eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten. Wird ein Kontoauszug als Rechnung verwendet (z. B. bei Zinsen in Darlehens-Annuitäten), so muss auch für den Kontoauszug eine Rechnungsnummer gebildet werden.