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EuG stärkt Vorsteuerabzug trotz später Rechnung

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Das EuG kippt nationale Hürden beim Vorsteuerabzug. Entscheidend ist dem aktuellen Urteil zufolge der Leistungszeitraum, wenn die Rechnung vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung vorliegt. Das könnte Firmen Liquiditätsvorteile bringen. 

Ein verspäteter Rechnungseingang führt nach Auffassung des EuG nicht zum Verlust des Abzugsrechts für den ursprünglichen Zeitraum, sofern die Rechnung vor Steuererklärungseingang vorliegt. 


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 11. Februar 2026 (Aktenzeichen: Rs. T-689/24, I.S.A.) entschieden, dass nationale Steuerregelungen den Vorsteuerabzug nicht in einen späteren Zeitraum verschieben dürfen, nur weil die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum eingeht. Allerdings muss sie dem Unternehmen bereits vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung vorliegen. Damit stellen die Richter klar: Der materielle Entstehungszeitpunkt des Vorsteuerabzugs zählt - nicht der formelle Zeitpunkt des Rechnungseingangs. 

Polnische Abrechnungsstelle klagte vor dem EuG

Im zu entscheidenden Fall klagte ein polnisches Unternehmen (I.S.A.), das als Abrechnungsstelle für Gas- und Stromgeschäfte ihrer Mitglieder fungiert und Rechnungen aus Handelsgeschäften oft erst im folgenden Steuerzeitraum erhielt, aber noch bevor die Umsatzsteuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum eingereicht war. Der Energie-Verrechnungsstelle verweigerten die Behörden den Abzug im Leistungszeitraum, weil die Rechnungen erst Tage später eintrafen. In Polen ist der materielle Rechnungsbesitz Voraussetzung. Und genau das widerspricht laut Gericht dem EU-Recht.

"Der EuG erteilte dieser Praxis nun eine Absage", resümieren die Experten der Beratungsgesellschaft Alvarez & Marsal. "Solange die Leistung erbracht wurde und die Rechnung vorliegt, bevor die Steuererklärung abgegeben wird, darf der Abzug im Leistungsmonat erfolgen."

Keine Verzögerung des Vorsteuerabzugs ohne sachlichen Grund

Das bisherige Vorgehen verstößt den Richtern zufolge gegen den Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Anspruch auf sofortigen Vorsteuerabzug. Liegt die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung vor, besteht dem Urteil zufolge kein Risiko für Steuerhinterziehung oder falsche Erhebung. Mitgliedstaaten sind zwar berechtigt, zusätzliche Pflichten zur Sicherung der Steuererhebung einzuführen. Das gilt aber nicht, wenn sie damit Unternehmen ohne sachlichen Grund vom zeitgerechten Vorsteuerabzug abhalten. 

"Massiver Liquiditätsvorteil" möglich

"Dieses Urteil ist ein Paukenschlag für jede Finanzabteilung. Für Unternehmen mit hohen Einkaufsvolumina bedeutet das einen massiven Liquiditätsvorteil: Das Geld bleibt früher im Unternehmen, statt als zinsloses Darlehen beim Finanzamt zu liegen", schlussfolgert Matthias Luther, Tax- und Steuerexperte bei Alvarez & Marsal. Daraus ergeben sich für die Experten drei zentrale Auswirkungen:

  1. Optimierter Cashflow: Vorsteuerbeträge werden bis zu einen Monat früher erstattet oder mit der Zahllast verrechnet.
  2. Zinsvorteile für die Vergangenheit: Unternehmen können für offenstehende Jahre prüfen, ob durch die neue Zeitrechnung Zinserstattungen geltend gemacht werden können.
  3. Weniger Sanktionsrisiken: Der Vorwurf der "falschen Periodenzuordnung", ein Klassiker in Betriebsprüfungen, verliert seine Grundlage, sofern die Rechnung bei Deklaration vorlag.

Buchhaltungsprozesse neu bewerten

Das Urteil zwinge Unternehmen dazu, ihre Buchhaltungsprozesse neu zu bewerten. "Wer jetzt seine IT-Systeme und Deklarationsabläufe anpasst, sichert sich einen Wettbewerbsvorteil durch höhere Cash-Reserven", so Luther. "Gleichzeitig sollte das Urteil als strategisches Instrument in jeder laufenden Betriebsprüfung eingesetzt werden, um formale Kürzungen abzuwehren."

Argumentationshilfe bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Differenzierter betrachten die Steuerfachleute der Ebner Stolz Gruppe den Richterspruch. Für die Praxis biete die Rechtsprechung mitunter Liquiditätsvorteile sowie eine spannende Argumentation in Streitfragen über den Vorsteuerabzugszeitpunkt - etwa im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen - und gibt ein Beispiel:

So führt ein verspäteter Rechnungseingang nach Auffassung des EuG nicht zum Verlust des Abzugsrechts für den ursprünglichen Zeitraum, sofern die Rechnung vor Steuererklärungseingang vorliegt. Konkret könnte ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für den Leistungszeitraum Februar 2026, welche dem Leistungsempfänger zum Beispiel 2. März 2026 und damit vor der Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2026 zugeht, noch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2026 geltend gemacht werden."

Urteil nur mit "großer Vorsicht" nutzen

Dem stehe die bisherige Rechtsprechungs- und Verwaltungsauffassung in Deutschland diametral entgegen. "Danach ist der Vorsteuerabzug beim zeitlichen Auseinanderfallen von Leistungsbezug und Empfang der Rechnung erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind." Die Rechtsprechung solle daher nur mit großer Vorsicht angewandt werden, raten die Experten. 

Mögliche Risiken und Gefahren

Eine Gefahr liege auch in den Buchhaltungssystemen, wenn der Leistungszeitraum ohne manuelle Eingriffe abweichend vom Rechnungseingangsdatum zugeordnet werden müsse. Ungeklärt sei zudem, welche Abgabefrist nach Auffassung des EuG maßgeblich ist: "Greift die reguläre Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder sind Dauerfristverlängerungen zu berücksichtigen?" Offen bleibe außerdem das Verhältnis zur jährlichen Umsatzsteuererklärung sowie der Umgang mit berichtigten Voranmeldungen.

"Ein mögliches Risiko birgt zudem die potenzielle Festsetzungsverjährung einer Vorperiode, sollte der Vorsteuerabzug nach den neuen Grundsätzen zu spät geltend gemacht werden. Diese Unsicherheiten erfordern dringend ein klärendes BMF-Schreiben", betonen die Steuerfachleute. 

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