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2017 | OriginalPaper | Chapter

15.  Umsatzsteuer bei Umstrukturierungen

Authors : Heiko Borberg, Stefan Runge

Published in: Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Leitfragen zu diesem Kapitel
  • Ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Umstrukturierung insb. bei Ausprägung als Funktionsverlagerung umsatzsteuerbar?
  • Wann liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die nicht umsatzsteuerbar ist?
  • Wie beeinflusst die Anpassung des Marktauftritts (Eigenhandel, Kommission, Vertretung) die umsatzsteuerliche Beurteilung?

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Footnotes
1
Das Abstellen auf eine „umsatzsteuerliche Einkunftsquelle“ erlaubt zwar, dass ein einziges Wirtschaftsgut bereits Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein kann, grenzt zugleich aber auch ab. Denn hieraus darf keinesfalls gefolgert werden, dass jegliche Übertragung einer (sei sie auch noch so) wesentlichen (Betriebs-)Grundlage eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Bedarf es mehrerer wesentlicher (Betriebs-)Grundlagen, so qualifiziert lediglich deren gesamte Übertragung. Eine „Einkunftsquelle“ ist ein einziges Wirtschaftsgut lediglich in Ausnahmefällen.
 
2
Ob auch bei Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise Umwandlungen nach dem UmwG) eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen ist (vgl. Husmann, 2007, Tz. 1121) oder die Umsatzsteuerbarkeit bereits auf einer Vorstufe mangels Erfüllung der grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbarkeit entfällt (vgl. Stadie, 2012, § 1 UStG, Tz. 127, 182), wird an dieser Stelle aufgrund der identischen Rechtsfolge nicht vertieft. Ebenso wird der bislang nicht gelöste Diskurs hinsichtlich der Frage, ob die Veräußerung von Anteilen an einer (Kapital-)Gesellschaft in bestimmten Fällen der Übertragung ihres Gesellschaftsvermögens gleichgestellt und damit der Anwendungsbereich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen eröffnet werden kann, an dieser Stelle nicht vertieft (vgl. auch EuGH-Urteil v. 29.10.2009, I-10413, UR 2010, 107; BFH, Urteil v. 27.01.2011, V R 38/09, BStBl II 2012, 68; aA [Stadie, 2012], § 1 UStG, Tz. 132).
 
3
Die Zuordnungsregelungen sind komplex; die Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung für die Beurteilung von Reihengeschäften sind in Abschn. 3.14 des UStAE detailliert dargelegt, lassen aber dennoch bestimmte Anwendungsfragen offen.
 
4
§ 3c UStG für den Versand an Privatpersonen, § 3d UStG für den innergemeinschaftlichen Erwerb, § 3e UStG für Lieferungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn, § 3f UStG für unentgeltliche Lieferungen sowie § 3g UStG für Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte.
 
5
Insbesondere die Regelungen unter § 3a Abs. 1, Abs. 2 bis 5 UStG für Leistungen an Privatpersonen sowie weitere Ausnahmen in § 3a Abs. 6 bis 8 im unternehmerischen Bereich, § 3b UStG für bestimmte Beförderungsleistungen, § 3e UStG für Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn sowie § 3f UStG für unentgeltliche sonstige Leistungen.
 
6
§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG. Es ist zu beachten, dass der territoriale Umfang des EU-Gebiets in politischer, zoll- und umsatzsteuerrechtlicher Sicht voneinander abweichen kann. Beispielsweise sind Lieferungen auf die Kanarischen Inseln als Ausfuhrlieferungen zu behandeln. Zollrechtlich gehören Sie jedoch zum Gemeinschaftsgebiet.
 
7
Im Falle von Steuerbefreiungen ist der Unternehmer trotzdem zu Meldungen verpflichtet.
 
8
Ausnahmetatbestände sind möglich, dürften bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen jedoch keine praktische Rolle spielen.
 
9
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, vgl. Abschn. 3.1 Abs. 4 und 3.5 Abs. 3 UStAE m. w. N.
 
10
Dies ist z. B. häufig der Fall bei Unternehmen, die überwiegend grenzüberschreitende steuerfreie Lieferungen erbringen.
 
11
Vgl. zur Dienstleistungskommission Abschn. 3.15. Abs. 2, 3 UStAE (diese Grundsätze gelten ebenso für Lieferungskommissionen gem. § 3 Abs. 3 UStG)
 
12
In Deutschland derzeit 500.000 EUR (Ausgangsmeldung) bzw. 800.000 EUR (Eingangsmeldung).
 
13
In einigen Ländern können Fiskalvertreter diese Verpflichtungen übernehmen. In Deutschland ist der Anwendungsbereich der Fiskalvertretung sehr beschränkt, § 22a UStG.
 
Literature
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go back to reference Stadie, H., 2012. Umsatzsteuergesetz. 2 Aufl. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG. Stadie, H., 2012. Umsatzsteuergesetz. 2 Aufl. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG.
Metadata
Title
UmsatzsteuerUmsatzsteuer bei Umstrukturierungen
Authors
Heiko Borberg
Stefan Runge
Copyright Year
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-09026-5_15