Skip to main content
Top
Published in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 4/2009

01-12-2009 | Abhandlung

Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35 EG (UH-RL) – Deckungsvorsorge obligatorisch?

Author: Dr. Andreas Münter

Published in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Issue 4/2009

Log in

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Soweit die Umwelthaftungsrichtlinie Vorsorge durch Versichern vorsieht, sollte die Kommission in ihrem für 2010 anstehenden Bericht es weiterhin der Entscheidung der Marktteilnehmer überlassen, für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Für eine Pflichtversicherung besteht kein Regelungsbedarf; es existiert bereits ein reger Wettbewerb. Auch könnte ein staatlicher Monopolversicherer die Schadensvorsorge/-verhütung nicht besser kontrollieren und wäre angesichts leerer Haushaltskassen weniger in der Lage als die private Versicherungswirtschaft, notwendige Entwicklungs- und Forschungsarbeiten sicherzustellen. Eine allgemeine Versicherungspflicht liefe darüber hinaus der Eigenverantwortlichkeit und -initiative des Schadenverursachers entgegen.

Dont have a licence yet? Then find out more about our products and how to get one now:

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Footnotes
1
Amtsblatt der Europäischen Union L 143/56 vom 30.4.2004.
 
2
Art.  20 Richtlinie 2004/35/EG (UH-RL). Nach Art. 19 Abs.  1 UH-RL hatten die Mitgliedsstaaten bis zum 30.4.2007 für eine Umsetzung in nationales Recht Sorge zu tragen. Die Umsetzung in nationales Recht ist durch das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG vom 10.5.2007, BGBl  I vom 14.5.2007 S.  666  ff.) erfolgt. Nach Art.  4 des Gesetzes ist es sechs Monate nach seiner Verkündung, mithin am 14.11.2007 in Kraft getreten. Um der vom Richtliniengeber vorgegebenen Frist Rechnung zu tragen, regelt §  13 Abs.  1 USchadG, dass das Gesetz nicht anzuwenden ist auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht würden, die vor dem 30.4.2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
 
3
Dieses Medium war verwaltungsrechtlich schon durch die Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60 EG erfasst.
 
4
Hierzu gibt es gemeinschaftsrechtlich keinen bodenspezifischen Schutz. Berührungspunkte gibt es in der Landwirtschaft durch (EG) Nr.  1782/2003 und (EG) Nr.  796/2004 (Cross-Compliance-Verordnungen) und im Naturschutz durch die FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Die EU-Kommission hat am 22.9.2006 einen Vorschlag – Kom (2006) 232 endg. 2006/0086 – für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vorgelegt. Ziel ist es, eine gemeinsame Strategie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Bodens aufzustellen. Auslösender oder erschwerender Faktor sind menschliche Tätigkeiten wie nicht angepasste land- und forstwirtschaftliche Praktiken, industrielle Tätigkeiten, Tourismus oder die städtische Entwicklung. Die Kommission sieht die Nachhaltigkeit und langfristige Wettbewerbsfähigkeit in Europa gefährdet, wenn der Boden nicht geschützt ist. Darüber hinaus hat die Verschlechterung der Bodenqualität große Auswirkungen auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse wie Wasser, Gesundheit des Menschen, Klimawandel, Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt sowie Lebensmittelsicherheit. Auf nationaler Ebene existiert bereits seit 1998 das BBodSchG. Nach §  1 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen allgemein abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Dies reicht in seinem Umfang weiter als der bisherige Regelungsumfang in der UH-RL.
 
5
Erwägungsgrund 2 zur UH-RL.
 
6
Rütz, Nicole (2005): Aktuelle Versicherungsfragen im Umwelthaftungsrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Berlin, uni-edition; Schröder, Marc (2008): EU-Umwelthaftungsrichtlinie, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung. Karlsruhe, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH; Sons, Jörg (2007): Das Umweltschadensgesetz und die Umweltschadensversicherung. In: Produkthaftpflicht international – Recht & Versicherung, Heft  3: 86–94, Hrsg.: Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Karlsruhe, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH; Hellberg, Nils/Winter, Dietrich/Sons, Jörg/Orth, Markus (2008): Umweltschadensgesetz und Umweltversicherung (Handbuch) Karlsruhe, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH.
 
7
Zur Übersicht wird verwiesen auf Münter (2009): 155:
1.
Gegenstand der Versicherung ist die (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Sanierung von Umweltschäden nach der UH-RL/dem USchadG.
 
2.
Versichert sind das versicherte Unternehmen und alle Beschäftigten.
 
3.
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens.
 
4.
Der Umweltschaden muss unmittelbar in Folge einer Betriebsstörung eingetreten sein.
 
5.
Versichert sind die Kosten der primären und ergänzenden Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern.
 
6.
Die beim Medium Boden geschuldete Naturalrestitution ist abgedeckt.
 
Im Übrigen gilt:
7.
Nicht versichert sind Vermeidungsbemühungen bei Abwehr der Gefahr eines Umweltschadens.
 
8.
Neben den allgemeinen Risikoausschlüssen (Krieg, Aufruhr, höhere Gewalt) sind auch besonders gefährliche Aktivitäten – etwa aus dem Gentechnikbereich – nicht versichert.
 
9.
Eine unbegrenzte Deckung gibt es nicht.
 
10.
Für die Ausgleichsanierung besteht eine weitere summenmäßige Begrenzung.
 
11.
Verträge ohne Selbstbehalt/Selbstbeteiligung sind nicht vorgesehen.
 
 
8
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung – RechVersV) vom 8.  November 1994 (BGBl.  I S.  3378), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.  Mai 2006 (BGBl.  I S.  1278) auf Grund des §  330 Abs.  1, 3 und  4 des Handelsgesetzbuchs, verordnet durch das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
 
9
Vergleichbar rasch forderte angesichts der sich in 2008 abzeichnenden Bankenkrise der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank, Josef Ackermann, von der Regierung ein Eingreifen in die Märkte. http://​www.​zeit.​de/​online/​2008/​12/​finanzkrise-steinbrueck-ackermann, Stand: 2.4.2008.
 
10
Schulenberg, Johann-Matthias, Graf von der: Die Forderung nach Versicherungspflicht und Pflichtversicherung – ein ökonomischer Irrweg? In: Abrecht, Peter/Lorenz, Egon/Rudolph, Bruno (Hrsg.) (2004): Risikoforschung und Versicherung. Festschrift für Elmar Helten zum  65. Geburtstag, Karlsruhe, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, 605–622 (606).
 
11
Schulenburg a.a.O.: 615.
 
12
Münter a.a.O.: 54–59 mwN.
 
13
Schulenburg a.a.O.: 617.
 
14
Der Abwälzung des Risikos kann zu einer Verringerung des Risikobewusstseins führen, wenn dies zwanghaft erfolgt. Die Folge eines dadurch bedingten Verlustes an eigener Entscheidungsfreiheit lässt nach von der Schulenburg – 2004: 618 – einen Rückgang der Nachfrage nach anderen Sicherungsgütern, -dienstleistungen oder gar der Investitionsneigung befürchten. Daraus wiederum können steuerliche Mindereinnahmen resultieren.
 
15
Schulenburg a.a.O..
 
16
FN  8
 
17
Nils Hellberg, – Leiter der Abteilung Haftpflicht-, Unfall, Rechtsschutz- und Kreditversicherung, Statistik im GDV –, Telefonat vom 24.8.2009.
 
18
Schulenburg a.a.O.: 619.
 
19
Schulenburg a.a.O.: 620.
 
20
Auf die in FN  8 angegebene Literatur sei insoweit nur verwiesen.
 
21
GDV Rundschreiben H  17/04  M vom 1.4.2004:3; siehe schon früher zum Kommissionsvorschlag vom 23.  Januar 2002 (KOM (2002)17) Stellungsnahme des GDV vom 11.3.2002 (S.  8), Rundschreiben H  12/02 M vom selben Tag.
 
22
Münter a.a.O.: 117–119.
 
23
Klinkhammer; Georg (2007): Die Umweltschadensversicherung des GDV im Lichte des USchadG (Teil  II) in: Die VersicherungsPraxis, Jahrgang  97 Heft  11: 201–207 (206); derselbe (2007): Entwicklungen zur Umweltschadensversicherung (USV) in: Die VersicherungsPraxis, Jahrgang  97 Heft  12: 229.
 
24
Der größte australische Versicherer QBE Insurance Group Ltd, Sydney, will damit in Deutschland und Österreich Fuß fassen, Lier, Monika (2007): Deckung für Müllverbrennungs-Anlagen und andere Nischen in VersicherungsJournal, 18.5.2007.
 
25
Klinkhammer a.a.O.: 207.
 
26
EU-Kommission: Business Insurance Sector Inquiry. Interim Report vom 25.  Januar 2007, http://​ec.​europa.​eu/​comm/​competition/​sectors/​financial_​services/​inquiries/​business.​html, Seite  59 (Tabelle  VI.2 Spalte  9).
 
27
GDV-Nachrichten 03/2008: 7: CEA-Workshop zur Versicherung von Umwelthaftungsrisiken.
 
Metadata
Title
Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35 EG (UH-RL) – Deckungsvorsorge obligatorisch?
Author
Dr. Andreas Münter
Publication date
01-12-2009
Publisher
Springer-Verlag
Published in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Issue 4/2009
Print ISSN: 0044-2585
Electronic ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-009-0066-6

Other articles of this Issue 4/2009

Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 4/2009 Go to the issue