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2020 | Book

Umweltrecht

Ein Lehrbuch

Editors: Prof. Dr. Winfried Kluth, Prof. Dr. Ulrich Smeddinck

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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About this book

Dieses Lehrbuch bietet eine Einführung in das Umweltrecht, insbesondere für Praktiker und Nicht-Juristen. Ausgehend von den allgemeinen Grundlagen werden die wichtigsten Bereiche des Umweltrechts in Theorie und zahlreichen Anwendungsfällen vorgestellt. Dabei erfährt das Klimaschutzrecht als übergreifendes Thema besondere Berücksichtigung. Die Abhandlung der Themen Rechtsschutz und Umweltstrafrecht rundet das Spektrum ab und steigert den Gebrauchswert des Buches für Ingenieure, Agrarwissenschaftler, Geographen, Geologen und Landschaftsplaner u. a. deutlich.

Table of Contents

Frontmatter
1. § 1 Allgemeines Umweltrecht
Zusammenfassung
Der Begriff Umwelt bezeichnet in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung die umgebende Welt vor allem des Menschen, aber auch anderer Lebewesen. In seiner durch die ökologische Diskussion entwickelten spezifischen Bedeutung versteht man darunter heute die Gesamtheit der äußeren Lebensbedingungen, die auf eine bestimmte Lebenseinheit (Mensch, Tier, Pflanze) einwirken bzw. in einer Wechselwirkung untereinander stehen. In diesem weit verstandenen Sinne gehören zur Umwelt die gesamte belebte und unbelebte Umgebung einschließlich der sozialen Umwelt (auch als Mit-Welt bezeichnet) und ihrer Institutionen.
Winfried Kluth
2. § 2 Immissionsschutzrecht
Zusammenfassung
Seit Jahrzehnten geht die Luftverschmutzung in Deutschland zurück. Dies lässt sich z. B. daran erkennen, dass der letzte Smogalarm in den alten Bundesländern im Winter 1986/1987 ausgelöst wurde, in den neuen Bundesländern war es zuletzt im Winter 1993/1994. Die nach § 49 Abs. 2 BImSchG bzw. der Vorgängernorm erlassenen Smog-Verordnungen der Länder sind mangels Anwendungsfällen mittlerweile alle wieder aufgehoben worden. Aber auch in absoluten Zahlen sind die Emissionen vieler Luftschadstoffe in Deutschland seit 1990 stark gesunken: So halbierten sich die Methanemissionen von 4800 Kilotonnen (1990) auf 2300 Kilotonnen (2015), die Schwefeldioxidemissionen gingen sogar von 5500 Kilotonnen (1990) auf 350 Kilotonnen (2015) zurück (−93 %), was vor allem durch die Erneuerung von Kraftwerken und Heizungsanlagen in den neuen Bundesländern erreicht werden konnte. Schwefelgeruch in winterlichen Städten in Ostdeutschland gehört deshalb der Vergangenheit an. Die Stickstoffoxidemissionen wurden von 2900 Kilotonnen (1990) auf 1190 Kilotonnen (2015) zurückgeführt (−59 %). Der in den 1970er-Jahren von Willy Brandt versprochene blaue Himmel über dem Ruhrgebiet ist zu einem guten Teil Realität geworden.
Guy Beaucamp
3. § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
Zusammenfassung
Der Blick auf Abfall hat sich verändert: was früher auf der Müllkippe deponiert wurde, soll heute möglichst lange im Wirtschaftskreislauf gehalten werden. Abfälle, die in Deponien eingelagert wurden, sollen wiedergenutzt werden. Abfall wird zunehmend als Ressource betrachtet. Ursache dafür sind die Probleme und Kosten, die mit der modernen, auf Wachstum ausgerichteten Wirtschaftsweise verbunden sind: Raubbau an der Natur, Kosten für die Entsorgung und eine Mentalität, allzu oft das neueste Produkt zu erwerben, bestimmen das Problemfeld.
Ulrich Smeddinck
4. § 4 Wasserrecht
Zusammenfassung
Das Wasser gehört zu den wichtigsten Grundlagen des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Es wird vom Menschen in vielfältigster Weise genutzt. Neben seiner Verwendung als Trink- und Brauchwasser ist es wichtiges Produktionsmittel für Industrie und Handwerk. Es wird zur Stromproduktion in Wasserkraftanlagen benötigt und dient der Kühlung von Kernkraftwerken.
Anne-Barbara Walter
5. § 5 Natur- und Artenschutzschutzrecht
Zusammenfassung
Die historischen Wurzeln des Naturschutzes liegen im Schutz besonders schöner Landschafts-bestandteile. Sie stehen im Zeichen des romantischen Naturerlebens und des Heimatschutzes. Beispielhaft dafür sind die Bemühungen um den Schutz des Drachenfels bei Bonn seit dem Jahr 1836. Sie haben den Grundstein zum Naturdenkmalschutz gelegt. Sie galten in der Folge auch besonders schönen und seltenen Tieren und Pflanzen. Eine besondere Rolle für die Begründung des Artenschutzes spielte hierbei der Vogelschutz. Eine erste gesetzliche Grundlage erhielt der Naturschutz mit dem Reichsnaturschutzgesetz vom 28.06.1935.
Rainer Wolf
6. § 6 Klimaschutzrecht
Zusammenfassung
Durch menschliche Aktivitäten verursachte, sogenannte anthropogene Emissionen erhöhen die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre und bewirken einen globalen Temperaturanstieg. Im Vergleich zum vorindustriellen Niveau (1880) ist die mittlere Jahrestemperatur um 1,5 Grad Celsius gestiegen. Für den Zeitraum bis 2100 prognostiziert der sogenannte Weltklimarat, das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), je nach zugrunde gelegtem Emissionsszenario eine globale Erderwärmung zwischen 0,9 bis 5,4 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Folgen eines solchen Klimawandels sind vielfältig und regional unterschiedlich stark ausgeprägt: Einerseits bewirkt der Anstieg der globalen Mitteltemperatur, dass Gletscher tauen, Eisschilde an Masse verlieren, sich Ozeane erwärmen und der mittlere Meeresspiegel steigt. Andererseits könnten sich Jahreszeiten und Niederschlagsmuster verändern und zur Verschiebung von Klima- und Vegetationszonen führen. Dies könnte die Bodenfruchtbarkeit und in der Folge die Nahrungsmittelproduktion sowie die Artenvielfalt beeinträchtigen. Davon wären insbesondere Entwicklungsländer betroffen. Zudem ist damit zu rechnen, dass Extremereignisse wie Hitzeperioden, Wirbelstürme, Dürren, Starkregen und Überflutungen häufiger und in extremerer Ausprägung auftreten werden. Der Klimawandel ist mit den genannten Folgen schon heute auf allen Kontinenten feststellbar. Es sind die Entwicklungsländer, die besonders unter diesen Auswirkungen zu leiden haben.
Susanna Hoffmann-Much
7. § 7 Verwaltungsrechtsschutz im Umweltrecht
Zusammenfassung
Rechtsschutz im Umweltrecht ist im Wesentlichen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz. Soweit zivilrechtliche Bestimmungen Lebenssachverhalte mit Umweltbezug regeln, steht zwar der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>). Durchweg gehören die Normen des Umweltrechts aber dem Verwaltungsrecht an; über Rechtsstreitigkeiten, die nach ihnen zu beurteilen sind, haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher auf Fragen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Rüdiger Nolte
8. § 8 Umweltstrafrecht
Zusammenfassung
Strafrecht sollte immer die ultima ratio sein. Das gilt im allgemeinen Strafrecht, das gilt aber ebenso im Umweltstrafrecht. Andererseits sollte kein Zweifel daran bestehen, dass Umweltstraftaten keine Kavaliersdelikte sind, dass eine Gewässerverunreinigung oder eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung genauso strafwürdig sein können wie ein Diebstahl oder ein Betrug. Darum ist es auch falsch, wenn von einigen Autoren die Abschaffung des Umweltstrafrechts gefordert wird, weil es sich angeblich nur um Bagatellkriminalität handele. Bei Bagatellstraftaten stehen Staatsanwaltschaft (StA) und Gericht geeignete Instrumente zur Verfügung, indem nach Opportunitätsgrundsätzen (§§ 153, 153a Strafprozessordnung (StPO)) entschieden wird. Es gibt jedoch genügend gravierende Delikte – teilweise auch den Bereich der Wirtschaftskriminalität berührend – die mit spürbaren Strafen geahndet werden müssen. Reines „Verwaltungsunrecht“ kann als sogenannte Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld sanktioniert werden.
Hans-Jürgen Sack
Backmatter
Metadata
Title
Umweltrecht
Editors
Prof. Dr. Winfried Kluth
Prof. Dr. Ulrich Smeddinck
Copyright Year
2020
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-59683-8
Print ISBN
978-3-662-59682-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59683-8