Die Gründung einer GmbH soll künftig auch online erledigt werden können. Die Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie macht das möglich. Ziel ist es, die Gesellschaftsgründung grenzüberschreitend zu erleichtern. Was das für Entrepreneure bedeutet.
Eine GmbH online gründen und noch schneller durchstarten als bisher? Offenbar führen Online-Gründungen kaum zu einer Beschleunigung des rechtlichen Prozesses.
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In anderen Ländern ist es bereits gang und gäbe. Nun wird auch in Deutschland die Online-Gründung von Unternehmen möglich gemacht: Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz, das am 1. August 2022 in Kraft treten soll, ermöglicht die GmbH-Gründung vom Schreibtisch aus.
Der Entwurf versucht, den Zeit- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren sowie die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit zu wahren. Notare werden jedoch weiterhin als Gatekeeper für die Registergerichte eingebunden und die doppelte Prüfung durch Notar und Registergericht bleibt erhalten, um Fehleintragungen im Handelsregister zu verhindern. Zudem hat sich Deutschland zur Ausübung seiner Opt-Out-Option entschieden, sodass die in der europäischen Richtlinie angelegte Online-Gründung von Aktiengesellschaften keinen Weg in das neue Gesetz gefunden hat.
Unternehmensgründung innerhalb von fünf Tagen möglich
Während in Estland bereits seit dem Jahr 2015 eine Kapitalgesellschaft ausschließlich über das Internet und im Einzelfall wohl innerhalb von 18 Minuten zwischen Beginn des Gründungsverfahrens und Eintragung der Gesellschaft errichtet werden kann, wird es in Deutschland nicht ganz so schnell gehen: Das Online-Gründungsverfahren für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) soll hierzulande innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung der Handelsregisteranmeldung und Zahlung des Stammkapitals abgeschlossen sein. Die Frist gilt allerdings nur bei Verwendung von Musterdokumenten und verlängert sich ansonsten auf zehn Arbeitstage.
Neben der GmbH-Gründung werden nach der neuen Gesetzeslage auch weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen, einschließlich der Beglaubigung einer elektronischen Signatur, ermöglicht, die bisher den physischen Gang zum Notar erforderten. Entsprechend sind in Zukunft mittels einer Beglaubigung per Videokonferenz Anmeldungen zum Handelsregister für Einzelkaufleute, GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie deren Zweigniederlassungen möglich. In sehr zeitkritischen Fällen könnte durch die Verwendung der Musterdokumentation für GmbHs die kurze Frist von fünf Arbeitstagen in Anspruch genommen und in einer Online-Folgeanmeldung die Gesellschaftsdokumentation angepasst werden.
Ausnahmen und Rolle des Notars bei Online-Gründungen
Für das neue Verfahren sollen neben den gesetzlich festgelegten Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren außerdem Pauschalen anfallen: 25 Euro für die Beurkundung der Gründungsurkunde und acht Euro für die Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung. Für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften finden diese neuen Regelungen hingegen keine Anwendung. Auch die Sachgründung, bei der das Stammkapital der GmbH nicht "in bar" sondern in Sachwerten erbracht wird, erfordert weiterhin den üblichen Präsenztermin beim Notar.
Für die Durchführung der Online-Verfahren hat die Bundesnotarkammer ein Videokommunikationssystem entwickelt, das die Erhaltung der Kernelemente einer verlässlichen Identifizierung durch den Notar, die eigentliche Beurkundungsverhandlung und das Erstellen einer beweissicheren öffentlichen Urkunde sicherstellen soll. Wegen der hohen Anforderungen an die Verlässlichkeit der Identifikation der beteiligten Personen ist ein Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel der höchsten Sicherheitsstufe notwendig. Darüber hinaus erfordert das Verfahren eine Internetverbindung, einen Computer mit Kamera und Mikrofon sowie ein Smartphone.
Online-Verfahren beschleunigt Firmengründung kaum
Aus Sicht der Praxis kann man zusammenfassen: Mit diesem Gesetzentwurf ist keine große Zeitersparnis im Vergleich zu dem bisher geltenden analogen Verfahren zu erwarten. Auch wenn die Gründung der GmbH vollständig online und ohne jegliches physisches Erscheinen beim Notar stattfinden kann, müssen die Notare auch weiterhin den Text der Urkunde in einem gemeinsamen Termin mit den Gründern verlesen, bevor die elektronische Niederschrift über die Verhandlung angefertigt und von den Beteiligten mittels qualifizierter elektronischer Unterschrift unterzeichnet wird.
Ein in der Praxis noch deutlich wichtigeres zeitliches Hindernis beachtet der Entwurf ebenfalls nicht: Die Eröffnung eines auf die neu gegründete Gesellschaft lautenden Bankkontos, auf das das Stammkapital nach Beurkundung der Gründungsdokumentation eingezahlt wird. Erst nach Einzahlung darf die neu gegründete GmbH zum Handelsregister angemeldet werden. Dieser Schritt kann aufgrund der Geldwäsche- und Compliance-Bestimmungen der Geschäftsbanken weiterhin zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass dem ersten Schritt zur Digitalisierung bald weitere folgen.