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2004 | Book

Verfassung und Nation

Formen politischer Institutionalisierung in Deutschland und Frankreich

Author: Daniel Schulz

Publisher: VS Verlag für Sozialwissenschaften

Book Series : Verfassung und Politik

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About this book

TElL I: ZUR GENESE POLITISCHER INSTITUTIONALISIERUNGSFORMEN 1 DIE VERFASSUNG IN FRANKREICH VON DER FRANZQSISCHEN REVOLUTION BIS ZUR III. REPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2 DIE NATION IN FRANKREICH ZWISCHEN TRADITIONSBILDUNG UND TRADITIONSBRUCH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 3 DIE VERFASSUNG IN DEUTSCHLAND YOM FRUHKONSTITUTIONALISMUS BIS ZUM KAISERREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 4 DIE NATION IN DEUTSCHLAND VON DER ROMANTIK BIS ZUR WEIMARER REPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 TElL II: STAA TSRECHTLICHE ACHSENZEIT 5 DIE FRANZQSISCHE VERFASSUNGSLEHRE IN DER III. UND IV. REPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 6 VERFASSUNG UND NATION IN DER DEUTSCHEN STAATSLEHRE YOM KAISERREICH BIS ZUR WEIMARER REPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 TElL III: SOUVERAINISMEUND VERFASSUNGSPATRIOTISMUS 7 VERFASSUNG UND NATION IN DER V. REPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 8 VERFASSUNG UND NATION IN DER BUNDESREPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 ZUSAMMENF ASSUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 LITERA TURVERZEICHNIS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 6 Inhalt DANKSAGUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 EINLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1. DIE LESBARKEIT OER EUROP AISCHEN INTEGRATION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2. FRAGESTELLUNG: VERFASSUNG UNO NATION IN DEUTSCHLAND UNO FRANKREICH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3. THEORIE INSTITUTIONELLER ORDNUNGEN UNO POLITISCHE KULTURFORSCHUNG ALS ANAL YSERAHMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 3. 1 Institutionen als Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3. 2 Institutionen als Vermittlung zwischen Leitideen und Rationalitiitskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 3. 3 Institutionelle Mechanismen als dauerhafte Symbolisierung von Leitideen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3. 4 Politische Kulturforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 4. VERFASSUNG UNO NATION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4. 1 Die Verfassung als symbolische Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 4. 2 Die Nation als imaginierte Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 4. 3 Methodische Folgerungen: Was solI untersucht werden? . . . . . . . . . . . . . . . . 32 5. DISKURSIVE DEUTUNGSMACHT, VERFASSUNG UNO NATION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 6. AUFBAU OER ARBEIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 TElL I: ZUR GENESE POLITISCHER INSTITUTIONALISIERUNGSFORMEN 1 DIE VERFASSUNG IN FRANKREICH VON DER FRANZOSISCHEN REVOLUTION BIS ZUR HI. REPUBLIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Table of Contents

Frontmatter

Einleitung

Einleitung
Zusammenfassung
Die Frage nach Verfassung und Nation in Frankreich und Deutschland gewinnt ihre besondere Bedeutung, wenn man zunächst einen kurzen Blick auf die politische Entwicklung Europas wirft. Der Prozess der europäischen Integration hat spätestens durch die Einsetzung eines Verfassungskonvents eine neue Dimension gewonnen. Während die Vertiefungsschritte des Europaprojektes nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst in der Form zwischenstaatlicher Abkommen vorangetrieben wurden und so noch weitgehend der Semantik der klassischen Vertragsdiplomatie verhaftet waren, trat mit dem Ziel einer gemeinsamen europäischen Verfassung eine qualitative Veränderung ein. Bislang war mit der Integration staatlicher Regelungsbereiche auch eine gesteigerte Komplexität derjenigen Akte einhergegangen, in denen die europäischen Integrationsfortschritte festgeschrieben wurden. Angefangen mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1951, über die Römischen Verträge 1957 bis zur Einheitlichen Europäischen Akte 1986 vollzog sich die Integration immer stärker in einem technisch-administrativen, die politische Öffentlichkeit weitgehend ausschließenden Modus. Die europäische Einigung produzierte auf diese Weise spätestens mit dem Vertragsdokument von Maastricht 1992 ihre eigene Unlesbarkeit.
Daniel Schulz

Zur Genese politischer Institutionalisierungsformen

Frontmatter
1. Die Verfassung in Frankreich von der Französischen Revolution bis zur III. Republik
Zusammenfassung
Im Folgenden soll die Verfassungsgeschichte Frankreichs daraufhin untersucht werden, wie sich der Zusammenhang zwischen symbolischer und instrumenteller Verfassungsfunktion von der Französischen Revolution bis zur III. Republik darstellt. Dabei wird gezeigt, dass in den Verfassungen zunächst die revolutionären Leitideen symbolisch zum Ausdruck kommen, dass aber im Laufe der Zeit ein umfassender national-republikanischer Traditionszusammenhang ausgebildet wird, dem die Verfassungen nur noch nachgeordnet sind. Zwar reflektieren und variieren die jeweiligen Verfassungen die in diesem Zusammenhang dauerhaft gestellten Leitideen, jedoch gehen diese Ordnungsvorstellungen keine stabile Verbindung mit einem besonderen, symbolisch hervorgehobenen Verfassungstext ein.
Daniel Schulz
2. Die Nation in Frankreich zwischen Traditionsbildung und Traditionsbruch
Zusammenfassung
Nachdem festgestellt wurde, dass die Verfassungen in Frankreich nicht selber als institutionelle Ordnung gewirkt haben, sondern wiederum nur einen mit der Revolution begründeten und im Verlauf des neunzehnten Jahrhunderts weiter verstetigten Traditionszusammenhang nachgeordnet sind, soll in diesem Kapitel die Nation als institutioneller, d.h. insbesondere als dauerhafter Träger von Leitideen untersucht werden. Dabei soll vor allem gezeigt werden, wie sich in Frankreich die Durchsetzung der revolutionär-republikanischen Leitideen über die Nation als deren symbolische Repräsentation vollzieht. Darüber hinaus wird aber auch deutlich, dass das republikanische Lager keinen exklusiven Zugriff auf die Deutung der Nation besitzt. Nahezu alle Konstruktionen politischer und gesellschaftlicher Identität seit der Revolution beziehen sich auf die Nation, um ihren Ordnungsvorstellungen die angemessene Geltung zu verleihen. Dieses Phänomen der Diskursivierung der Nation scheint dem Erfolg geschuldet, der mit der Nation als neuer Form der politischen Imagination von Einheit erzielt wurde. Genau diese Einheit ist paradoxerweise durch den Kampf miteinander konfligierender Deutungen aufgebaut, welche in der Nation ihre eigenen politischen Ordnungsvorstellungen repräsentiert sehen wollen. Die Auseinandersetzung um die inhaltliche Besetzung dieser Schlüsselkategorie „Nation“ kann daher als ein Konflikt um die Interpretationshegemonie des Nationsbegriffs verstanden werden — eine Hegemonie, die darauf zielt, über die symbolische Identifikation mit der Nation ganz bestimmte Ordnungsmodelle auf Dauer verbindlich zu machen und so zu institutionalisieren.
Daniel Schulz
3. Die Verfassung in Deutschland vom Frühkonstitutionalismus bis zum Kaiserreich
Zusammenfassung
Die Untersuchung der deutschen Verfassungstradition kann sich mit Ausnahme von 1848 und 1918 weder an den Revolutionseinschnitten orientieren, noch kann die Abfolge der Verfassungen wie in Frankreich als quasinatürliches Einteilungsraster politischer Selbstbeschreibung übernommen werden. Während in den frühkonstitutionellen Diskursen durchaus klare Ansätze zu einer „Integration durch Verfassung“ bestehen, die sich in entsprechenden Konstitutions-Entwürfen und in emphatischen Verfassungsbegriffen der politisch-konstitutionellen Diskurse niedergeschlagen haben, so sind die Verfassungen der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts bereits als deutliche Kompromissformen zu erkennen, die aus der vorherrschenden Konstellation zwischen Monarchie und Volkssouveränität entstanden sind. Sie sind Ausdruck des gewachsenen bürgerlichen Selbstbewusstseins gegenüber der monarchischen Obrigkeit. Die Verfassungen stellen hier jedoch von ihrer symbolischen Grammatik nicht den Gegenentwurf zum monarchischen Obrigkeitsstaat dar, sondern beziehen diesen in ihr symbolisches Dispositiv mit ein. Die Verfassungen des Vormärz sind keine Selbstbeschreibungsformen oder Gründungsdokumente revolutionärer, sich selber konstituierender Subjekte. Vielmehr sind es Deutungsangebote der sich reformierenden Obrigkeit, die teilweise im Dialog mit der bürgerlichen Gesellschaft, teilweise gegen diese in der Verfassung ihr Bemühen um eine adaptierte, nicht eine neue Ordnung darstellen will. Mit der Revolution von 1848 verändert sich diese Konstellation für kurze Zeit: Hier scheint sich der Gedanke von der autonomen bürgerlichen Gesellschaft als ein politisch sich selbst bestimmendes Subjekt durchgesetzt zu haben. Die Verfassung der Revolution und ihr schließliches Scheitern zeigen jedoch, dass ein tiefgehender Bruch, eine Umstellung des Legitimationssystems von der monarchischen Obrigkeit auf demokratische Volkssouveränität, auch hier nicht stattgefunden hat. Dem Verfassungsentwurf der Paulskirche fehlt deutlich die neugründende Emphase, was vor dem Hintergrund einer nicht institutionalisierten und unverankerten freiheitlich-demokratischen Tradition um so stärker ins Gewicht fallen musste. Ein politischer Willen, der 1848 das Gründungsdokument einer demokratischen Tradition hätte verfassen können, war nicht ausreichend vorhanden. Vielmehr konnten die hier gewährten Grundrechte ohne weitere Dissonanzen in den Kontext der preußischen Monarchie übernommen und dort für die rechtsstaatliche Liberalisierung von Oben instrumentalisiert werden. Die bereits 1848 zentrale Frage der Einheit der Nation war auch für das Kaiserreich erstrangig gegenüber Fragen der Verfassung. Der gegenseitige Bezug von Verfassung, Demokratie und Menschenrechten hatte sich spätestens hier bis auf weiteres aufgelöst. Auch die Weimarer Republik vermochte nicht, diese Verbindung dauerhaft herzustellen. 1
Daniel Schulz
4. Die Nation in Deutschland von der Romantik bis zur Weimarer Republik
Zusammenfassung
Nachdem im vorhergehenden Kapitel die Verfassungsentwicklung in Deutschland geschildert und gezeigt wurde, dass sich in der Verfassungstradition lediglich das monarchische Prinzip, nicht jedoch die Verbindung von Verfassung mit Menschenrechten und Demokratie dauerhaft etabliert hat, wird in diesem Kapitel zu untersuchen sein, ob sich mit der Nation in Deutschland eine Institutionalisierungsform herausgebildet hat, die anstelle der Verfassung zum Träger jener Leitideen geworden ist. Für Frankreich ließ sich zeigen, dass sich die Nation vom politischen Kampfbegriff der Revolution im neunzehnten Jahrhundert zum zentralen Begriff der gesellschaftlichen Selbstbeschreibung entwickelte, der als übergreifender Signifikant unterschiedliche Deutungszuschreibungen ermöglichte. Dabei stabilisierte er zugleich jenen Kern bürgerlicher Emanzipation, der mit der politischen Ordnungsform der Republik und den daran gekoppelten Inhalten der Erklärung der Menschenund Bürgerrechte gestellt wurde. Damit konnte die Geschichte des Nationsbegriffs als Öffnung beschrieben werden, in deren Folge die Nation zwar ihren Charakter als „Matrix für Rechte“ (Furet) beibehielt, aber auch Identifikationsmöglichkeiten für zunächst abseits stehende politische und gesellschaftliche Gruppierungen bereitstellte. Auf diese Weise konnten die mit der Nation verbundenen Leitideen dauerhaft und allgemein verbindlich gemacht werden.
Daniel Schulz

Staatsrechtliche Achsenzeit

Frontmatter
5. Die französische Verfassungslehre in der III. und IV. Republik
Zusammenfassung
Im Anschluss an die Analyse der langfristigen historischen Entwicklung von Verfassung und Nation in Deutschland und Frankreich konzentriert sich der zweite Teil auf die staatsrechtlichen Diskurse am Ende des neunzehnten und zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts. Diese Staats- und verfassungsrechtlichen Diskurse können als eine deutungskulturelle „Achsenzeit“ betrachtet werden, in der legitimitätsstiftende Argumentationsmuster gesammelt und gleichzeitig im Recht institutionell konzentriert werden.1 In der Folge der Ausdifferenzierung des modernen, administrativen Anstaltsstaates entwickelt sich auch das Staats- und Verfassungsrecht als akademisch institutionalisierte Disziplin. Bei der Rechtswissenschaft handelt es sich daher um einen deutungskulturellen Elitendiskurs, der insbesondere in seiner Staats- und verfassungsrechtlichen Ausprägung gegenüber der Deutungsmacht anderer Diskurse eine Sonderstellung einnimmt. Das Recht als zwangsbewehrtes Steuerungsmedium ist für seine Funktion auf eine ständige Interpretation angewiesen. Daher erhalten auch die Interpretationen des Rechtes, die vor allem von der Rechtslehre geliefert werden, einen besonderen Einfluss auf die Ordnungsvorstellungen des politischen Gemeinwesens.
Daniel Schulz
6. Verfassung und Nation in der deutschen Staatslehre vom Kaiserreich bis zur Weimarer Republik
Zusammenfassung
Mit Etablierung des Kaiserreiches als Nationalstaat hat auch in Deutschland eine Stabilisierung der politischen Ordnung stattgefunden, wenn auch unter anderen Vorzeichen als im Frankreich der III. Republik. Während diese vorwiegend auf die in der Nation dauerhaft zur Geltung gebrachte Leitidee der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 aufbaut, so findet sich im Deutschland des Kaiserreiches keine vergleichbare Dominanz normativer Geltungsansprüche. Weder die Nation, noch die Verfassung haben sich hier als Träger institutioneller Ordnungsmuster bewährt. Dagegen kann sich der Staat mit seinem Legimitationsmuster des monarchischen Prinzips zur hegemonialen Ordnungsform aufschwingen, die, anknüpfend an die nie wirklich überwundene und nun weitgehend formalisierte hegelianische Lehre vom Staat als der sittlichen Anstalt, zugleich als höchste Gewalt sowie als symbolische Repräsentation der gesellschaftlichen Einheit fungiert.
Daniel Schulz

Souverainisme und Verfassungspatriotismus

Frontmatter
7. Verfassung und Nation in der V. Republik
Zusammenfassung
Die Verfassung in Frankreich hat sich nicht gegenüber den konkurrierenden Institu-tionalisierungsformen Nation, Staat und Republik durchsetzen können. In der III. und in der IV. Republik stand sie unvermittelt und ohne Wirkmächtigkeit dem Willen des Gesetzgebers gegenüber, der sich durch die direkte Berufung auf die souveräne Nation legitimierte. Anders als im amerikanischen Fall hat sich eine Differenzierung von konstituierender und konstituierter Gewalt also in Frankreich nur ansatzweise entwickelt. Infolge dessen hat sich auch eine Geltungshierarchie zwischen Verfassungsnormen und Gesetzesnormen nicht durchgesetzt. Zwar hatte nach der Erfahrung von Vichy gegenüber der Verfassung der III. Republik und ihrer nüchtern-technischen Erscheinung in der Verfassung der IV. Republik eine Resymboli-sierung von Prinzipien und Geltungsansprüchen Niederschlag gefunden. Jedoch kann in diesem Zusammenhang kaum von einer Aufwertung der Verfassung gegenüber der Nation im politischen Selbstverständnis der Gesellschaft gesprochen werden. Der Vorrang des nationalen Legitimationsdiskurses — d.h. der Parlamentssouveränität — vor dem des Rechts zeigt sich deutlich in der Rolle, die dem in der Verfassung enthaltenen Verfassungsrat zugedacht war: Sollte die neu geschaffene Kontrollinstitution bei einem Gesetz einen Verstoß gegen die Verfassung feststellen, so wäre nicht etwa das Gesetz zu ändern gewesen, sondern die Verfassung.
Daniel Schulz
8. Verfassung und Nation in der Bundesrepublik
Zusammenfassung
Während sich in der Gründung der V. Republik in Frankreich die Tradition der republikanischen Staatsnation fortschreibt, steht die Bundesrepublik Deutschland in einem gänzlich verschiedenen Entstehungskontext. Vor dem Hintergrund von Nationalsozialismus und Holocaust sowie der Besetzung des Landes durch die alliierten Siegermächte 1945 war eine Gründung als direkte Fortschreibung eigener Traditionen nicht möglich. Eine Gründung konnte demnach nur dann Erfolg versprechen, wenn sie als ein Neuanfang verstanden werden konnte. Aber gleichzeitig gilt für die Gründung der Bundesrepublik, dass sie dennoch Anschluss an die eigene Tradition suchte, was unter den spezifischen Gründungsbedingungen der „Entwertung der Tradition“ eben nur selektiv möglich sein konnte. Die Gründungsgeschichte der Bundesrepublik ist daher geprägt von der doppelten Selbstbeschreibung als Neugründung und als Erneuerung der „besseren“ Traditionen der deutschen Geschichte. Für beides bot sich die Verfassung als Medium der Zuschreibung an. Das Grundgesetz der Bundesrepublik konnte aufgrund der konstitutionellen Semantik des Neuanfangs nach und nach die Rolle eines Gründungsdokuments erfüllen. Gleichzeitig war es jedoch unter den Bedingungen der deutschen Teilung nicht mehr möglich, Kontinuität durch die Nation sicherzustellen, die aufgrund der Verbrechen des Nationalsozialismus ohnehin als legitime Selbstbeschreibung entwertet war. Diese Leerstelle konnte die Verfassung füllen, die in der Fortschreibung des Konstitutionalismus die Anfänge der Freiheits- und Demokratiebewegung in Deutschland zur Geltung bringen sollte, um sie nach dem Scheitern von Vormärz, 1848 und 1918 unter den Bedingungen der Besatzung erfolgreich zu institutionalisieren. Das Grundgesetz war somit ein Mittel, die Bundesrepublik in den Geltungskontext der westlichen Demokratien einzuschreiben und sie auf diese Weise geläutert von der eigenen Vergangenheit nicht mehr als partikulare Nation, sondern als demokratischen Verfassungsstaat auf der Grundlage von Menschenrechten zu konstituieren. Mit der Verfassung konnte so in der Bundesrepublik die durch den Nationalsozialismus und die anschließende deutsche Teilung als Identitätsgarant ausgefallene Nation erfolgreich substituiert werden, ohne dass es sich dabei lediglich um ein Surrogat, einen „Ersatz“ gehandelt hätte. Anders als in Frankreich der Conseil Constitutionnel konnte das Bundesverfassungsgericht in der Bundesrepublik unmittelbar an die in der deutschen Tradition verankerte Rechtsgläubigkeit anknüpfen und sich so als Stimme des Grundgesetzes etablieren, die die Inhalte der Verfassung im Streit der Parteien zur Geltung bringt. Die Verfassung wurde so spätestens in den 1980er Jahren zu einer von der breiten politischen Mehrheit, von links und von rechts akzeptierten Grundordnung, in deren Rahmen politische Konflikte ausgetragen werden konnten, ohne dass die Grundordnung selber zur Disposition gestanden hätte.
Daniel Schulz
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Mit der Ratifizierung der Verträge von Maastricht haben die EU-Mitgliedsstaaten nicht nur die Wirtschafts- und Währungsunion auf den Weg gebracht. Sie haben auch die politische Union als Ziel festgeschrieben. Die Frage nach der gemeinsamen Verfassung steht damit mittelfristig im Raum, und mit ihr auch die Frage, welche Rolle die Nation als kollektive politische Selbstbeschreibung in einem konstitutionell geeinten Europa spielen wird.
Daniel Schulz
Backmatter
Metadata
Title
Verfassung und Nation
Author
Daniel Schulz
Copyright Year
2004
Publisher
VS Verlag für Sozialwissenschaften
Electronic ISBN
978-3-322-80639-0
Print ISBN
978-3-531-14410-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-80639-0