01-07-2020 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Verjährung von Forderungen
Published in: Bankfachklasse | Issue 7-8/2020
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Auszug
Fristen
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Ansprüche
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Beginn der Verjährungsfrist
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Drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist)
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Es verjähren alle vertraglichen sowie gesetzlichen Ansprüche.
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Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
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30 Jahre
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Es verjähren
■ rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
■ Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln sowie
■ Ansprüche aus einem Insolvenzverfahren.
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Die Frist beginnt
■ mit der Entstehung des Anspruchs beziehungsweise
■ mit Rechtskraft des Urteils.
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Neubeginn der Verjährung
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Die vollständige Verjährungsfrist beginnt ab dem Eintritt des Grundes für den Neubeginn erneut.
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Gründe:
■ Der Schuldner erkennt den Anspruch an. Das geschieht zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung, der Bitte um Stundung, einer Zinszahlung oder einer Sicherheitsleistung. Darüber hinaus gelten auch alle Erklärungen, in denen er die Schulden anerkennt.
■ Der Gläubiger macht die Forderung gerichtlich geltend. Das geschieht durch den Antrag oder die Durchführung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung. Ein Beispiel ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Die Zustellung eines Mahnbescheids führt zur Hemmung der Forderung.
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Beispiel:
Am 10.06.2020 wurde eine Rechnung nach einem Monat fällig. Am 31.12.2020 beginnt und am 31.12.2023 endet die regelmäßige Verjährungsfrist. Am 10.02.2021 leistet der Schuldner eine Teilzahlung und erkennt damit den Anspruch an. Mit der Teilzahlung verschiebt sich das Ende der Verjährungsfrist auf den 10.02.2024. Verjährt sind die Ansprüche damit am 11.02.2024.
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Hemmung der Verjährung
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Die Verjährungsdauer verlängert sich um den Zeitraum der Hemmung.
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Gründe:
■ Der Gläubiger gewährt einen Zahlungsaufschub, auch Stundung genannt.
■ Die Rechtspflege steht durch höhere Gewalt, zum Beispiel bei einer Pandemie, still.
■ Der Gläubiger erhebt eine Klage, ein Mahnbescheid wird durch ihn zugestellt oder er meldet im Insolvenzverfahren Ansprüche an (Rechtsverfolgung laut § 204 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Hemmung endet in diesen Fällen sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder der Beendigung des Verfahrens.
■ Über den Anspruch erfolgt eine Verhandlung. Dann endet die Hemmung frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlung.
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Beispiel (Grundgeschäft wie oben):
Am 14.01.2021 stundet der Gläubiger die Forderung um ein halbes Jahr, nachdem der Schuldner ihn am selben Tag darum gebeten hat. Damit beginnt zuerst die Frist neu zu laufen. Dann wird die neue Verjährungsfrist um ein halbes Jahr bis zum 14.07.2024 verlängert. Die Ansprüche verjähren am 15.07.2024.
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Grundsätzlich
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Der Anspruch bleibt auch nach dem Ablauf der Verjährungsfist bestehen. Er lässt sich aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.
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