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Versicherungsfall (§ 4 ARB 2010)
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Im Bereich des Versicherungsfalls hat sich zusammen mit den Schadenminderungsobliegenheiten (vgl. XII.3.) bedingt durch BGH-Rechtsprechung der gröβte Änderungsbedarf im Vergleich zur Vorauflage bzw. den Vorauflagen ergeben und waren auch strukturelle Änderungen der Systematik notwendig, weil jetzt nicht nur beim Schadensersatz-Rechtsschutz, sondern auch beim verstoβabhängigen Rechtsschutzfall und „Passivverfahren“ des VN zu unterscheiden ist, sondern in beiden Konstellationen nur noch auf Rechtsverstöβe des Gegners abgestellt wird. Gleichzeitig wird allerdings die Prüfung des Versicherungsschutzes wesentlich einfacher und kommt man mit wenigen BGH-Grundsatzentscheidungen aus, die nachfolgend ausführlich erläutert werden. Wie bereits im Vorwort erwähnt haben viele VR auf diese Rechtsprechung mit einer Änderung in ihren ARB reagiert, die aber vom BGH kürzlich für unwirksam befunden wurde.