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12-09-2017 | Verwaltungsmanagement | Nachgefragt | Article | powered by: Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen e.V.

Vergabeverfahren – Gewinnt nicht immer der Billigste?

Author: Dr. Karsten Lisch

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Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge haben einen schlechten Ruf. Sie werden als aufwendig und zeitraubend kritisiert, und am Ende müsse ja doch immer das billigste Angebot angenommen werden. Die ersten beiden Kritikpunkte mögen zutreffen, beim letzteren handelt es sich schlicht um ein Vorurteil.

Es war schon immer möglich, qualitative Aspekte in die Angebotswertung einfließen zu lassen. Seit Kurzem ermuntert der Gesetzgeber die Auftraggeber sogar, stärker auf die Qualität zu setzen. So heißt es in § 58 Abs. 2 der Vergabeverordnung: "Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden."

Dennoch wird in der Praxis hiervon nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Ein wesentlicher Grund ist die sogenannte "Schulnotenrechtsprechung" des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG). Das Gericht hat in der letzten Zeit mehrfach hohe Anforderungen an Qualitätskriterien gestellt. Für den Bieter müsse vor Angebotsabgabe erkennbar sein, welche exakt definierten Eigenschaften ein Angebot haben muss, um eine bestimmte Punktzahl in der Bewertung zu erhalten. Die Ausarbeitung entsprechender Bewertungsskalen war in der Praxis nicht leistbar. Sie hätte im Übrigen dazu geführt, dass die Auftraggeber im Vorfeld der Vergabe selbst die Lösung für ihre Probleme hätten finden müssen. Die Praxis reagierte, indem sie Qualitätskriterien einschränkte oder ganz darauf verzichtete. 

Flexible Qualitätswertung in Vergabeverfahren

Diese Schwierigkeiten gehören jetzt der Vergangenheit an. Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Angebotswertung auf Basis flexibler Punkteskalen für zulässig erklärt. In der Entscheidung stellt er ausdrücklich fest, dass im Voraus nicht definiert werden muss, welcher konkrete Angebotsinhalt welche Punktzahl erhält (Az. X ZB 3/17). Es reicht aus, wenn der Bieter die Ziele des Auftraggebers aus den Vergabeunterlagen entnehmen und sein Angebot hierauf ausrichten kann. Damit ist die Schulnotenrechtsprechung obsolet und die hierüber geführte rechtliche Debatte beendet. Selbst das OLG Düsseldorf hatte sich kurz vor der BGH-Entscheidung von seinen vorangehenden Aussagen distanziert.

Bieter können sich künftig auf einen Wettbewerb freuen, in dem auch kreative und qualitativ hochwertige Lösungen wieder honoriert werden. Auftraggeber erhalten mehr Freiheiten – wenn sie hiervon bei der Aufstellung ihrer Wertungskriterien Gebrauch machen.

Der Beitrag ist erschienen in der innovativen Verwaltung 9/2017.

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