Skip to main content
Top

09-02-2017 | Verwaltungsmanagement | Nachgefragt | Article | powered by: Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen e.V.

Was bringt die neue Unterschwellenvergabeordnung für Consultingmandate?

2 min reading time

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
print
PRINT
insite
SEARCH
loading …

Ende August 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft den Entwurf einer Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt, die den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnungen für Leitungen (VOL/A) ablösen soll.

Welche Konsequenzen hat das für die Vergabe von Beratungsprojekten? Ganz wesentlich ist, dass die bei Beratungsprojekten häufig eingesetzte "Freihändige Vergabe nun "Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb" genannt wird. Diese ist gleichberechtigt zur Öffentlichen Ausschreibung oder zur Beschränkten Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 1, 4
UVgO-E). Relevant für Consultingleistungen sind insbesondere:

  • Nummer 1 – Auftrag umfasst konzeptionelle, innovative Lösungen,
  • Nummer 2 – Auftrag ist sehr komplex oder hat finanzielle beziehungsweise vergleichbare Risiken,
  • Nummer 3 – Auftrag kann nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und
  • Nummer 4 – Auftrag ist eine freiberufliche Leistung beziehungsweise wird im Wettbewerb mit Freiberuflern erbracht. 

Nahezu alle Mandate der Unternehmensberatung werden eine dieser vier Fälle umfassen. Als Verband der Consultingwirtschaft setzen wir uns für Wettbewerb und Transparenz bei der Vergabe von Beratungsaufträgen ein. Unklare oder intransparente "Beraterverträge2
sind daher kritisch zu sehen. Dem wirken die §§ 27f UVgO-E entgegen: Der Öffentliche Auftraggeber muss sein Projekt daher als "Auftragsbekanntmachung" in "Internetportalen"
oder auf seiner Webseite veröffentlichen. Nur ergänzend können Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften hinzugezogen werden.

Für Beratungsmandate bieten sich zum Beispiel die Projektdatenbanken
des BDU, Berater.de oder vergleichbare Portale an. Die bisherige Mindestsumme für diese Mitteilungspflicht liegt allerdings mit 1.000 Euro (netto) sehr niedrig. Damit wird wohl kein einziges Mandat mehr ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden dürfen. Man wird schauen, ob hier bis zum endgültigen Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung eine Anhebung erreicht wird, da ansonsten der bürokratische Aufwand bei Ausschreibungen für Consultingmandate in keinem Verhältnis mehr steht.

Welche Relevanz hat eine UVgO für Bund, Länder und Kommunen? Sie gilt zunächst nur für den Bund. Jedes Land muss für seine öffentlichen Auftraggeber dann die bestehenden Gesetze und Erlasse auf die UVgO ändern. Was wichtig ist: Auch die UVgO bietet keinen eigenen Rechtsschutz für unterlegene Bieter. Hier bleibt weiterhin nur der Gang vor das Zivilgericht oder ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren.

Autor: Kai Haake, BDU-Geschäftsführer und Syndikusanwalt beim Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) e. V.

print
PRINT