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2020 | OriginalPaper | Chapter

6. Vorbereitende Jahresabschlussbuchungen

Author : Mirja Mumm

Published in: Einführung in das betriebliche Rechnungswesen

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht eine periodengerechte Gewinnermittlung. Das bedeutet, dass nur diejenigen Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen. In der Praxis existieren aber Zahlungen für Aufwendungen und Erträge, die erst nachfolgende Geschäftsjahre betreffen.

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Footnotes
1
Die Vermögensgegenstände sind im Zeitpunkt ihrer Beschaffung mit den Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Der Zugang erfolgt in dem Moment, in dem der Vermögensgegenstand in das Betriebsvermögen des Unternehmens (wirtschaftliches Eigentum) übergeht, unabhängig von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dazu Einkommensteuer-Richtlinie EStR 7.4: Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. Wird die Montage durch den Steuerpflichtigen oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Steuerpflichtigen geliefert. Das Bestelldatum oder das Datum der Rechnungserstellung sind somit irrelevant.
 
2
Ein weiteres Beispiel für die Anschaffungsnebenkosten stellen die Bezugskosten dar, siehe dazu Abschn. 5.​5.​3 Bezugskosten, Ausgangsfrachten und Vertriebsprovisionen.
 
3
Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen bei bereits betriebsbereiten Vermögensgegenständen zählen nicht zu den Anschaffungskosten, sondern stellen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen dar.
 
4
Nicht rückzahlungspflichtige Zuwendungen (Zuschüsse, Zulagen, Subventionen), die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen von Dritten gewährt werden, sind entweder unmittelbar von den Anschaffungskosten abzuziehen (erfolgsneutrale Behandlung, eine allmähliche erfolgswirksame Erfassung erfolgt über die Ansetzung geringerer Abschreibungen aufgrund geringerer Anschaffungskosten) oder durch Einstellung in einen gesonderten Passivposten zu neutralisieren. Dabei werden die Anschaffungskosten im vollen Umfang aktiviert (z. B. Technische Anlagen und Maschinen an Bank) und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Zuwendungen werden bei Zahlungseingang ebenfalls erfolgsneutral erfasst (Bank an passive Sonderposten [Zuschüsse]). Der passive Sonderposten wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufgelöst. Dies stellt einen Ertrag dar, weil sich der Passivposten mindert.
 
5
Der Umfang der zu bilanzierenden Herstellungskosten ist in § 255 Abs. 2 und 3 HGB abschließend geregelt, andere als die dort genannten Aufwendungen dürfen nicht einbezogen werden. „(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.“ Im Folgenden wird mit einem vereinfachten Beispiel gearbeitet.
 
6
In der Praxis werden die Herstellungskosten i. d. R. aus der Kostenträgerrechnung (Kosten- und Leistungsrechnung) abgeleitet, da eine stückbezogene Aufwandsverrechnung nicht möglich ist. Für die in der Bilanz zu aktivierenden Aufwendungen müssen aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung Korrekturen in Bezug auf die Vorgaben des § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB vorgenommen werden. So dürfen z. B. nicht alle verrechneten Kosten in den Bilanzansatz eingehen, es müssen so genannte nicht pagatorische (nicht ausgabenwirksame) Kosten herausgerechnet werden.
 
7
Die Kontengruppe 65 Abschreibungen ist weiter zu untergliedern in die jeweiligen abzuschreibenden Vermögensgegenstände: 651 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, 652 Abschreibungen auf Grundstücke und Gebäude, 653 Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen, 654 Abschreibungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Im Folgenden wird bei den Buchungssätzen und in den Konten kurz die betreffende Kontonummer mit der Bezeichnung Abschreibungen angegeben.
 
8
Aus Vereinfachungsgründen werden im Folgenden die steuerrechtlichen Regelungen aus der AfA-Tabelle für die handelsrechtlichen Abschreibungen übernommen.
 
9
Weiterhin existiert die (theoretische) Möglichkeit der Abschreibung der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten über die Nutzungsdauer, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.
 
10
Bis einschließlich 2017 lag die Betragsgrenze bei EUR 150,– netto.
 
11
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen eines GWG.
 
12
Bis einschließlich 2017 lag die Betragsgrenze bei EUR 150,– netto.
 
13
Für unbewegliche Güter des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer (z. B. Gebäude) gelten nach § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG besondere Abschreibungsvorschriften, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.
 
14
Die steuerlichen Begrenzungen sind handelsrechtlich nicht bindend, werden aber im Folgenden vereinfacht übernommen.
 
15
Das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes beträgt 41,67 %, darf allerdings nicht angesetzt werden, da die Höchstgrenze von 25 % greift.
 
16
Ein weiterer Grund für den Wechsel von der geometrisch-degressiven zur linearen Abschreibungsmethode liegt im Steuerrecht: Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG sind neben der planmäßigen geometrisch-degressiven Abschreibung keine außerplanmäßigen Abschreibungen zulässig.
 
17
Zur Herleitung der Formel des geometrisch-degressiven Abschreibungssatzes siehe unter anderem Hahn und Wilkens (2007), S. 136–137.
 
18
Gerundet auf zwei Nachkommastellen.
 
19
Handelsrechtlich wäre auch noch die vorangegangene Regelung zulässig: Im Falle der Anschaffung oder Herstellung in der ersten Jahreshälfte wird die komplette Jahresabschreibung, bei Anschaffung oder Herstellung in der zweiten Jahreshälfte der halbe Jahresabschreibungsbetrag angesetzt.
 
20
In der Bilanz ist nach Handelsrecht seit 1985 der Ausweis von passivischen Wertberichtigungen für Kapitalgesellschaften nicht mehr zulässig. Die praktische Bedeutung der indirekten Abschreibung ist dennoch nicht zu unterschätzen, da Nicht-Kapitalgesellschaften diese Abschreibungsform nach wie vor nutzen (können) und sie auch in der internen Buchhaltung von Kapitalgesellschaften Verwendung findet.
 
21
Die Kontengruppe 36 Wertberichtigungen ist weiter zu untergliedern in die jeweiligen abzuschreibenden Vermögensgegenstände, wie z. B. 361 Wertberichtigungen zu Sachanlagen, 365 Wertberichtigungen zu Finanzanlagen.
 
22
Die Kontenart 546 Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen ist weiter zu untergliedern in die jeweiligen abgegangenen Vermögensgegenstände: 5461 Erträge aus dem Abgang von immateriellen Vermögensgegenständen, 5462 Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen und 5463 Erträge aus dem Abgang von Umlaufvermögen.
 
23
Die Kontenart 696 Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen ist weiter zu untergliedern in die jeweiligen abgegangenen Vermögensgegenstände: 6961 Verluste aus dem Abgang von immateriellem Anlagevermögen, 6962 Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen und 6963 Verluste aus dem Abgang von Umlaufvermögen.
 
24
Zur Veranschaulichung der Erfolgswirkung werden die Unterkonten 5141 und 6979 in diesem Fall nicht erst über die übergeordneten dreistelligen Kontenarten, sondern direkt über das GuV-Konto 802 abgeschlossen.
 
25
Insolvenz ist der rechtliche Oberbegriff für die Insolvenz(eröffnungs)gründe und erfasst jede wirtschaftliche Notlage eines Schuldners, die es ermöglicht, ein Insolvenzverfahren auszulösen: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung (nur bei juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften).
 
26
Aus Vereinfachungsgründen kann beim speziellen Kreditrisiko auf die Einzelwertberichtigung verzichtet werden und stattdessen ein pauschaler Prozentsatz des Gesamtforderungsbestandes abgeschrieben werden. Streng genommen ist dies zwar keine Pauschalwertberichtigung, da sie nicht aufgrund des allgemeinen Kreditrisikos gebildet wird. Sie wird aber trotzdem als Pauschalwertberichtigung bezeichnet. Diese Vereinfachung macht in Unternehmen Sinn, die eine Vielzahl von kleinen Einzelforderungen aufweisen.
 
27
Die scheinbar einwandfreien Forderungen umfassen den Forderungsgesamtbestand abzüglich der ausgefallenen Forderungen sowie abzüglich der abgesicherten Forderungen (z. B. durch Garantien, außerdem Forderungen gegenüber dem Bund und den Ländern, den Gemeinden, weil diese als absolut sicher angesehen werden) und abzüglich der zweifelhaften Forderungen.
 
28
Die Rechnungsabgrenzungsposten können statt am 31.12. auch bereits im Zeitpunkt der Zahlungen erfasst werden.
 
29
Annahme: In den betroffenen Aufwands- bzw. Ertragskonten sind keine weiteren Vorgänge erfasst. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
30
Annahme: In den betroffenen Aufwands- bzw. Ertragskonten sind keine weiteren Vorgänge erfasst. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
31
In den folgenden Beispielen werden aus Gründen der Übersichtlichkeit die Abschlussbuchungen über 802 GuV und 801 SBK sowie die Eröffnungsbuchung über 800 EBK vernachlässigt.
 
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In den folgenden Beispielen werden aus Gründen der Übersichtlichkeit die Abschlussbuchungen über 802 GuV und 801 SBK sowie die Eröffnungsbuchung über 800 EBK vernachlässigt.
 
33
Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen hingegen sind Dritte (rechtlich selbstständige Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Lebensversicherungen) zur Abwicklung der Altersversorgung eingeschaltet, an die das Unternehmen regelmäßige Beiträge leistet. Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen erscheinen die Pensionsverpflichtungen nicht in der Bilanz. Stattdessen werden die Leistungen an die Unterstützungseinrichtungen bzw. die Beiträge an die Lebensversicherungsgesellschaften in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst.
 
Metadata
Title
Vorbereitende Jahresabschlussbuchungen
Author
Mirja Mumm
Copyright Year
2020
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59750-7_6