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21-10-2013 | Wertpapiergeschäft | Schwerpunkt | Article

Offene Immobilienfonds stehen vor dem Comeback

Author: Barbara Bocks

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Viele Jahre gehörten offene Immobilienfonds zu den beliebtesten Anlageformen der Deutschen. Inzwischen sind viele der einstigen Lieblingsfonds in der Abwicklung. Nun kündigen die ersten Fondsgesellschaften neue Produkte nach dem reformierten Gesetz an.

Laut Angaben des "Handelsblatt" wagen sich die ersten Fondsgesellschaften mit offenen Immobilienfonds nach dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) an den Markt. Unter anderem plant die Kanam Grund Kapitalanlagegesellschaft im November, mit dem Vertrieb dieser neuen Fondsklasse zu beginnen.

Reinhard Kutscher, Vorsitzender der Geschäftsführung der Union Investment Real Estate, hat im Jahr 2012 bereits an den Erfolg der neuen Regeln geglaubt: „Durch die ab Anfang 2013 wirksamen gesetzlichen Änderungen wird der offene Immobilienfonds 2.0 wieder auf das klassische Profil eines risikoarmen Produkts für breite Privatanlegerkreise zurückgeführt“.

Achillesferse und trotzdem Ursache für Erfolg

Vor der Einführung des neuen KAGB konnten Anleger ihre Anteile aus dem Immobilienfonds jederzeit zurückgeben. Das führte dazu, dass die langfristig ausgerichteten Fonds von den Käufern als kurzfristige Anlageform genutzt wurden. Diese (Fristen-)Inkongruenz war das größte Problem des Produkts und seine Achillesferse, paradoxerweise aber auch Ursache für dessen Erfolg, wie Springer-Autor Bernd Schöffel, Geschäftsführer von iii-investments, beschreibt. Schließlich haben gerade Großinvestoren die offenen Immobilienfonds als Festgeldersatz genutzt. Durch das schnelle Ein- und Aussteigen wurde eine langfristige Planung für die Fondsmanager erschwert. Deshalb entschloss sich der Gesetzgeber zu Reformen.

Wichtigste Regeln für die offenen Immobilienfonds

Die Kernpunkte der Neuregelung für Anleger (S. 149), die am 22. Juli in Kraft getreten ist und die mangelhafte Fristenkongruenz lindern soll, hat der Springer-Autor Karl Lindmayer zusammengestellt:

1. Die Vertragsbedingungen können in Abweichung von § 37 Abs. 1 InvG vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. (Neuanlagen nur wie in den Vertragsbedingungen festgelegt);§ 80c InvG.

2. Anteilsrückgaben sind, soweit sie 30 000 Euro pro Kalenderjahr je Anleger übersteigen, erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich

3. Bei höheren Rückgaben als 30 000 Euro pro Kalenderjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten.

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