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2020 | OriginalPaper | Chapter

2. Wirtschaftskriminalität

Author : Karlhans Liebl

Published in: Wirtschafts- und Organisierte Kriminalität

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Was versteht man unter Wirtschaftskriminalität und welche Deliktstrukturen verbergen sich dahinter? Diesen Fragen wird nachfolgend nachgegangen und ihre Tatstrukturen anhand von kurzen Beispielen erläutert (s. auch Tab. 2.1).

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Footnotes
1
Vgl. als ein letztes Beispiel Bussmann (2018).
 
2
Die genannten Paragraphen beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf die in Deutschland gültige Gesetzgebung.
 
3
Siehe ausführlich zur Tatbegehung z. B. „Wie Kriminelle Millionen von Unternehmen stehlen“ vom 05.10.2016 unter: www.​watchlist-internet.​at/​news/​wie-kriminelle-millionen-von-unternehmen-stehlen/​.
 
4
Vgl. die Darstellung des Falles zuletzt in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.05.2019: 23.
 
5
Wobei beim Leasing ganz einfach der Gegenstand z. B. an eine Bank oder private Personen verkauft wird und diese Käufer diesen gekauften Gegenstand gegen eine Mietgebühr dem Verkäufer zur Nutzung überlässt.
 
6
Auch als „Submissionsbetrug“ bezeichnet oder nach dem StGB „Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen“ (§ 298 StGB).
 
7
Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich eingestellt, wobei es dagegen zahlreiche Demonstrationen gab und gibt (vgl. – aufgerufen am 20.09.2019 – mdr-Nachrichten Osteuropa unter: www.​mdr.​de/​nachrichten/​osteuropa/​tschechien-babis-proteste-korruption-tour-100.​html).
 
8
Z. B. ein aktueller Fall von Anlegerschädigungen beim Landgericht Stuttgart aufgrund der Vermittlung von Windkraftanlagen – vgl. Stuttgarter Zeitung 22.08.2019: 9.
 
9
Die Tathandlungen sind – auch wenn sie umgangssprachlich als betrügerische Handlung bezeichnet werden und oftmals auch der Betrugstatbestand verwirklicht ist – eigenständige Legaldefinitionen, wie die Marktmissbrauchsverordnung (MMVO).
 
10
Es geht hier auch um die Tatbestandsmerkmale der „sonstigen Täuschungshandlung“ nach § 20a I Satz 1 Nr. 3 WpHG a. F. bzw. § 21 WpHG n. F.
 
11
Der Skandal, der die Verbraucher wohl um Milliarden € geschädigt hat, ist ganz schnell und „sang und klanglos“ aus den Medien verschwunden (vgl. SZ vom 06.12.2017, abrufbar unter sueddeutsche.​de/​wirtschaft/​der-zins-skandal-und-die-folgen-lieber-ohne-libor-1.​3777623 – zuletzt 23.08.2019).
 
12
Vgl. Stuttgarter Zeitung vom 17.05.2019: 11.
 
13
So berichtet die Ärzte Zeitung am 28.11.2018 von 50 Mio. €. Wobei erwähnt werden muss, dass darin auch Beträge von tatsächlichen Fehlabrechnungen enthalten sein können.
 
14
Vgl. dazu z. B. „Abrechnung aktuell“ Ausgabe 06/2003 unter www.​iww.​de/​aaa/​archiv/​abrechnungsbetru​g-strafrechtliche-vorwuerfe-gegen-aerzte-konsequenzen-und-verteidigungsstr​ategie-f39290 (Aufruf 26.08.2019). Hierzu ist weiter zu bemerken, dass auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Bußgeldzahlung zwar die Unschuldsvermutung gegenüber dem Beschuldigten nicht aufhebt, jedoch bekannt ist, dass gerade bei Problemen des Nachweises aufgrund problematischer und umfangreicher Ermittlungen oftmals nicht von einem fehlenden Tatverhalten ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch Liebl 2017).
 
15
Z. B. durch einen Rechtsanwalt – wobei hier oftmals keine Wirtschaftskriminalität gesehen wird, wenn es sich nicht um eine unternehmensrechtlich organisierte Kanzlei handelt –, eine Bank bzw. einen Bankmitarbeiter oder aufgrund der beruflichen Tätigkeit, z. B. als Prokurist, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied.
 
16
Für Betrügereien bei der Umsatzsteuer mittels sogenannter Umsatzsteuerkarusselle kann grundsätzlich jedes Produkt beziehungsweise jede Ware genutzt werden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/11067) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke dazu mitteilt, würden erfahrungsgemäß allerdings vorzugsweise kleine und hochpreisige Waren genutzt. Dies geschehe unter dem Gesichtspunkt, dass man in kurzer Zeit den höchstmöglichen Nutzen aus einem Umsatzsteuerkarussell ziehen wolle. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die Fraktion Die Linke erklärt, allein in Deutschland würden die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch Umsatzsteuerkarusselle mutmaßlich um einen zweistelligen Milliardenbetrag pro Jahr gebracht.
 
17
Auch die rechnungsstellenden Unternehmen führen keine Steuer ab und „tauchen“ vor einer Aufdeckung unter.
 
18
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF erst ab einer Schadenssumme ab 10 Mio. € zuständig ist. Wobei sich die Frage stellt, ob die Schadenssummen bereits bei einem Anfangsverdacht richtig eingeschätzt oder diese aufgrund nur nationaler Ermittlungszuständigkeiten überhaupt aufgedeckt werden können (vgl. BT-Drs 19/11352). Vgl. dazu auch den Bericht unter www.​zdf.​de/​politik/​frontal-21/​der-grosse-betrug-vom-7-mai-2019-100.​html (aufgerufen am 20.09.2019).
 
19
Eine umfassende Darstellung der Vorgehensweise ist der BT-Drs. 19/12212 bzw. 19/12692 zu entnehmen.
 
20
Inwieweit zuvor diese Handlungen rechtswidrig gewesen sind bzw. aufgrund von „Beratungen“ überhaupt erst stattgefunden haben, ist im Augenblick noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden.
 
21
Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Veröffentlichung war noch nicht abschließend entschieden ist, ob dieser Aktienhandel tatsächlich strafbar war oder nur eine „straffreie Dreistigkeit“ darstellte (Frankfurter Zeitung vom 05.10.2019: 27). In diesem Bericht wurde auch ausgeführt, dass daran zahlreiche Mitwisser involviert waren, da ansonsten die Kettentransaktionen viel früher hätten auffallen müssen.
 
22
Vgl. Spiegel-online vom 16.03.2019 unter www.​spiegel/​de/​wirtschaft/​deutschland-aisrestaurantspr​ellen-staat-offenbar-um-hunderte-millionen-euro-a-2358061.​html – aufgerufen 19.03.2019. Ab 2020 soll aufgrund eines neuen „Kassengesetzes“ die Regelung eingeführt werden, dass alle Kassensysteme eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) besitzen müssen.
 
23
Es häufen sich in der letzten Zeit wieder Berichte über zahlreiche internationale Produktfälschungen, die aus China stammen (vgl. z. B. IHK-Bericht in der Pforzheimer Zeitung vom 02.10.2019: 1).
 
24
Oder „Less Developed Countries“ (LDC) nach dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).
 
27
Es wird darauf hingewiesen, dass die Privatinsolvenz nicht zur Wirtschaftskriminalität gehört und eigenen Vorschriften unterliegt.
 
29
Genau: Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG.
 
30
Auch die gesetzlich verpflichtenden Verbraucherinformationen geben nur Einzelfälle wider und liefern kein Gesamtbild. So kann man nur aus lange zurückliegenden Zeiträumen Zahlen nennen, wenn z. B. 2011 28 % der kontrollierten Betriebe aufgefallen sind und insgesamt 33.000 Verstöße festgestellt werden konnten.
 
31
Vgl. dazu auch den Abschnitt „Insolvenzkriminalität“.
 
33
Vgl. u. a. „Brunello-Fälscher aufgeflogen“ im Meininger Weinwirtschaft-Magazin vom 22.12.2016 unter www.​meininger.​de/​de/​weinwirtschaft/​news/​brunello-faelscher-aufgeflogen.
 
34
Es konnte damals ermittelt werden, dass die Zusatzeinnahmen eines einzelnen Verbrauchermarktes im Jahr bei einer 6stelligen Summe lagen (vgl. Liebl 1985).
 
35
Zumeist im Zusammenhang mit Menschenhandel und/oder Arbeits- und Mietausbeutung.
 
36
Bericht in der „Bild am Sonntag“ vom 29.09.2019: 3.
 
Metadata
Title
Wirtschaftskriminalität
Author
Karlhans Liebl
Copyright Year
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-29095-5_2