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28-10-2019 | Wirtschaftsrecht | Schwerpunkt | Article

Finanzbranche drohen mehr Ermittlungsverfahren

Authors: Enno Appel, Dr. Dirk Seiler

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In der streng regulierten Finanzbranche sind interne Untersuchungen ein bekanntes Instrument. Warum diese die Institute künftig auch belasten können, erläutern die Juristen Enno Appel und Dirk Seiler.
 

Stellt ein Institut Missstände fest, dann forscht es im eigenen Hause nach. Das kürzlich im Entwurf bekannt gewordene Verbandssanktionengesetz dürfte diesen Trend verstärken, indem es Strafmilderungen für interne Untersuchungen in Aussicht stellt. Detailfragen bleiben freilich offen, so die Zusammenarbeit zwischen dem betroffenen Institut, den Aufsichtsbehörden verschiedener Länder und den Strafverfolgungsbehörden.

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Interne Ermittlungen

Die Bedeutung des Arbeitgebers bei der Ermittlung von Rechtsverstößen seiner Arbeitnehmer hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Beeinflusst vom U.S.-amerikanischen Recht führen auch deutsche Arbeitgeber verstärkt interne Ermittlungen durch.

Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert das deutsche Finanzwesen und arbeitet international mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen, etwa der britischen FCA oder der US-amerikanischen SEC. Wendet sich eine ausländische Aufsichtsbehörde an die BaFin, so vermittelt diese die nötigen Informationen und Dokumente. In der Praxis bedeutet das meist, dass sie an die betreffenden Institute herantritt, die dann ihrerseits durch interne Ermittlungen den Sachverhalt aufklären.

BaFin stößt viele Ermittlungen an

Stammt die Anfrage von einer Behörde aus einem Mitgliedsland des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), so ist die BaFin sogar gesetzlich zur Zusammenarbeit verpflichtet. Bei Anfragen aus Ländern außerhalb des EWR entscheidet sie grundsätzlich nach Ermessen über eine Zusammenarbeit. Allerdings bestehen mit vielen Regulatoren aus Drittländern bilaterale Kooperationsvereinbarungen. Darüber hinaus ist die BaFin Mitglied der internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO). Damit beteiligt sie sich grundsätzlich auch an Anfragen von vielen Behörden und arbeitet mit diesen zusammen.

Stellt die BaFin im Rahmen ihrer Ermittlungen fest, dass der Verdacht auf eine Straftat besteht, so überstellt sie die Ermittlungsergebnisse an die zuständige deutsche Strafverfolgungsbehörde. Anders als bislang soll es nach dem bereits bekannt gewordenen Entwurf des Verbandssanktionengesetzes in diesen Fällen nicht nur um eine mögliche Strafbarkeit von natürlichen Personen gehen – also etwa Vertretern der Unternehmensführung – sondern auch um eine Strafbarkeit des Verbands, sprich des Unternehmens als juristischer Person.

Dem Unternehmen sollen dabei ähnliche Rechte wie einem Beschuldigten eingeräumt werden. Dazu gehört das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, so dass eine Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung vom Unternehmen nicht verlangt werden kann. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass es eigene Erkenntnisse, etwa die Ergebnisse einer internen Untersuchung, nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln braucht.

Banken laufen Gefahr, sich selbst zu belasten

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Weiterleitung der Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden führt im Ergebnis dazu, dass Finanzinstitute Gefahr laufen, sich mit den Ergebnissen ihrer internen Untersuchungen selbst zu belasten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Strafverfolgungsbehörden nach dem Gesetzesentwurf in Zukunft verpflichtet sein sollen, jedem Verdacht auf eine Straftat nachzugehen, das sogenannte Legalitätsprinzip. Bisher gilt in solchen Fällen das Opportunitätsprinzip des Ordnungswidrigkeitenrechts, wonach die Strafverfolgungsbehörden nach eigenem Ermessen Ermittlungen aufnehmen können oder auch nicht.

Diese Frage ist mehr als eine akademische Feinheit: Der Gesetzesentwurf sieht Sanktionen von bis zu zehn Millionen Euro vor, bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro sogar bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Gerichte die Veröffentlichung der Verurteilung des Unternehmens anordnen können, das sogenannte Naming and Shaming. Allerdings ist diese Anordnung der Veröffentlichung auf Fälle mit einer großen Zahl von Geschädigten beschränkt.

Verbandssanktionengesetz bringt mehr Ermittlungsverfahren

Bei der Ausgestaltung interner Untersuchungen sollten sich Institute in Zukunft an den Vorgaben des Verbandssanktionengesetzes orientieren, das für fair und transparent durchgeführte Untersuchungen Sanktionsmilderungen in Aussicht stellt. Dies umso mehr, als nach dem bereits erwähnten Legalitätsprinzip mit einer deutlichen Zunahme an Ermittlungsverfahren zu rechnen ist.

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